I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.55/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4D_55/2012 Verfügung vom 1. Juni 2012 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Widmer. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen X.________, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Kostenbeschwerde, Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, Einzelrichter, vom 24. April 2012. In Erwägung, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Mai 2012 seine Beschwerde vom 21. Mai 2012 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. April 2012 zurückgezogen hat; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist; dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. Juni 2012 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Klett Der Gerichtsschreiber: Widmer