Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.54/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_54/2012

Urteil vom 23. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Erläuterung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2.
Zivilkammer, vom 10. April 2012.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Einsiedeln den Beschwerdeführer mit Urteil vom 11.
Oktober 2011 zur Zahlung von Fr. 1'158.55 nebst Zins sowie Fr. 70.--
Zahlungsbefehlskosten an die Beschwerdegegnerin verpflichtete;

dass der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht Schwyz gelangte, das mit
Beschluss vom 5. März 2012 das Urteil des Bezirksgerichts aufhob und die Sache
im Sinne der Erwägungen an die erste Instanz zurückwies;

dass der Beschwerdeführer das Kantonsgericht mit Eingabe vom 28. März 2012
darum ersuchte, seinen Entscheid zu erläutern und zu berichtigen;

dass das Kantonsgericht mit Beschluss vom 10. April 2012 auf das Erläuterungs-
und Berichtigungsgesuch nicht eintrat;

dass in der Entscheidbegründung ausführlich dargelegt wurde, warum entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 334 Abs. 1 ZPO
nicht gegeben sind, das heisst das Dispositiv des Beschlusses vom 5. März 2012
weder unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist noch mit der Begründung im
Widerspruch steht;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 15. Mai 2012 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Kantonsgerichts vom
10. April 2012 mit Beschwerde in Zivilsachen und Verfassungsbeschwerde
anzufechten;

dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist,
weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG)
nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im
Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen
Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind
(Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);

dass die Eingabe vom 15. Mai 2012 diese Begründungsanforderungen offensichtlich
nicht erfüllt, weil gar nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides
eingegangen wird, das heisst nicht dargelegt wird, inwiefern das Kantonsgericht
Art. 334 Abs. 1 ZPO willkürlich oder sonst verfassungswidrig ausgelegt oder
angewendet haben sollte und warum der Kostenspruch, so wie er begründet wurde,
auf der Verletzung von Verfassungsrecht beruhen soll;

dass demnach auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung
von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass das Urteil des Bundesgerichts dem Beschwerdeführer, der Wohnsitz in
Deutschland hat und kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnete, auf dem
Weg der Rechtshilfe zuzustellen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin