Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.52/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_52/2012

Urteil vom 7. Juni 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Koch,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Werkvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. April 2012.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1999 und 2000 beim Hausbau von
C.________ auf der Liegenschaft X.________ als Architekt mitwirkte, wobei er
die Planung und Bauführung übernahm und als Bauherrenvertreter agierte;
dass das Bezirksgericht Frauenfeld mit Entscheid vom 13. Juli 2011 unter
teilweiser Gutheissung einer Klage des Beschwerdegegners auf Bezahlung von Fr.
8'721.55 und von Fr. 7'449.50, je nebst Zins, den Beschwerdeführer
verpflichtete, dem Beschwerdegegner für die Sanierung von Rissen im
Aussenbereich an der genannten Liegenschaft, an der der Beschwerdegegner schon
in den Jahren 1999 und 2000 Verputz- und Gipserarbeiten ausgeführt hatte, Fr.
8'721.55 nebst 5 % Zins seit 30. April 2009 und Fr. 125.-- (Hälfte der Kosten
der Weisung) zu bezahlen;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau eine vom Beschwerdeführer dagegen
erhoben Beschwerde mit Entscheid vom 4. April 2012 abwies und den
bezirksgerichtlichen Entscheid vom 13. Juli 2011 bestätigte;
dass der Beschwerdegegner nach den vorinstanzlichen Feststellungen dem
Beschwerdeführer am 27. Mai 2004 eine auf dessen Namen lautende Offerte für die
Sanierung unterbreitete, deren Kostentragung strittig war, und der
Beschwerdeführer bzw. dessen Bauführer dem Beschwerdegegner im September eine
Faxnachricht sandte, mit dem Inhalt "Gerüst erstellt! Flick- und
Verputzarbeiten in der Woche 39 ausführen - Aussen";
dass die Vorinstanz nach dem Vertrauensprinzip schloss, damit sei die Offerte
angenommen worden und ein Vertrag mit dem Beschwerdeführer zustande gekommen;
dass der Beschwerdeführer dagegen den Standpunkt vertritt, er habe als
Vertreter der Bauherrschaft gehandelt und sei daher nicht passivlegitimiert;
dass die Vorinstanz demgegenüber im Wesentlichen erwog, eine (stillschweigende)
Kundgabe des Vertretungsverhältnisses sei nicht erfolgt; in der Phase der
Mängelbeseitigung bzw. der Ausführung von Garantiearbeiten könne anders als in
derjenigen des Hausbaus nicht ohne weiteres auf ein Vertretungsverhältnis
zwischen dem Hauseigentümer und dem Architekten geschlossen werden, könnten
doch Sanierungsarbeiten auch vom Architekten im Sinn eines Eigengeschäfts in
Auftrag gegeben worden sein, weil er für solche Mängel verantwortlich sein
könne; die Klärung hätte in dieser Situation vom Architekten ausgehen müssen;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2012 beim Bundesgericht
Beschwerde gegen diesen Entscheid des Obergerichts erhob und die Abweisung der
Klage beantragte;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des
Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 und Art. 51
Abs. 1 lit. a BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch
zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne
von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte
durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert zu
begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117
BGG);
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung auf einer Verfassungsverletzung im
Sinne von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG), namentlich, wenn sie
offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist, was die beschwerdeführende
Partei präzise geltend zu machen hat;
dass in einer Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Willkürverbots nach Art. 9 BV geltend macht, im Einzelnen zu zeigen ist,
inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, und dass es
namentlich nicht genügt, wenn einfach behauptet wird, der angefochtene
Entscheid sei willkürlich (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 135
III 513 E. 4.3 S. 522; 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5, 133 III 393 E.
7.1);
dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids eingeht und nicht rechtsgenügend aufzeigt, inwiefern
die Rechtsanwendung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein soll, wenn er
vorbringt, er habe die Bauherrschaft während der ganzen Bau- und Abschlussphase
als Architekt vertreten, auch dem Beschwerdegegner gegenüber, der gewusst habe,
dass er Vertreter der Bauherrschaft sei, und es sei eine willkürliche
Rechtsanwendung, wenn "man plötzlich davon" ausgehe, er solle nicht mehr als
Rechtsvertreter der Bauherrschaft aufgetreten sein;
dass er in diesem Zusammenhang auch keine hinreichende Sachverhaltsrüge erhebt,
indem er vorbringt, die Feststellung des Obergerichts, dass die Bauherrschaft
von ihm verlangt habe, die Mängel im Rahmen der Garantieleistungen zu
übernehmen, sei tatsachenwidrig, zumal unbestritten ist, dass die Kostentragung
der Sanierung umstritten war;
dass es auch an der Sache vorbeigeht und darauf nicht einzugehen ist, wenn der
Beschwerdeführer seine Verantwortung für die sanierten Risse an der Fassade
bestreitet, da die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht unter dem Rechtstitel
der Haftung für Werkmängel zur Zahlung verpflichtete, sondern gestützt auf
einen nach dem Vertrauensprinzip zustande gekommenen Vertrag;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
eingetreten werden kann;
dass die Gerichtsgebühr dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da
ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68
Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer