Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.50/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_50/2012

Urteil vom 7. Juni 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Werkvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons
Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 5. März 2012.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Einsiedeln den Beschwerdeführer mit Urteil vom 11.
Oktober 2011 zur Zahlung von Fr. 1'158.55 nebst Zins sowie Fr. 70.--
Zahlungsbefehlskosten an die Beschwerdegegnerin verpflichtete;

dass der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht Schwyz gelangte, das mit
Beschluss vom 5. März 2012 das Urteil des Bezirksgerichts aufhob und die Sache
im Sinne der Erwägungen an die erste Instanz zurückwies;

dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Kantonsgerichts mit vom 7. Mai 2012
datierter Rechtsschrift beim Bundesgericht anfocht;

dass er in der Rechtsschrift die Anträge stellte, den angefochtenen Beschluss
aufzuheben und das Verfahren zur Entscheidung an das Kantonsgericht
zurückzuweisen "unter Fristansetzung zur abschliessenden Beurteilung in der
Sache";

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Rückweisungsentscheid
handelt und ein solcher Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit
Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten
werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der
Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE
134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass in der Rechtsschrift vom 7. Mai 2012 diesbezüglich nichts vorgebracht
wurde;
dass im vorliegenden Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der ein
rechtlicher Nachteil sein muss (BGE 137 III 522 E. 1.3; 136 IV 92 E. 4 S. 95;
134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632), nicht ersichtlich ist;

dass es sodann angesichts der mit der Beschwerde gestellten Anträge
ausgeschlossen ist, dass die Gutheissung der Beschwerde einen Endentscheid
herbeiführen würde;

dass zudem - wie bereits erwähnt - in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt
wird, inwiefern durch den Entscheid des Bundesgerichts ein bedeutender Aufwand
an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte;

dass das Vorliegen dieser Voraussetzung auch nicht in die Augen springt;

dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass an diesem Ergebnis nichts ändert, dass der Beschwerdeführer in der
Rechtsschrift vom 7. Mai 2012 vorbrachte, dass er den Beschluss des
Kantonsgerichts nicht nur mit Beschwerde in Zivilsachen und
Verfassungsbeschwerde, sondern "zusätzlich" mit Beschwerde wegen
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung anfechte;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung
von der Leistung solcher Kosten gegenstandslos wird;

dass das Urteil des Bundesgerichts dem Beschwerdeführer, der Wohnsitz in
Deutschland hat und kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnete, auf dem
Weg der Rechtshilfe zuzustellen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin