Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.42/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_42/2012

Urteil vom 2. Oktober 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________, Kantonsgericht Schaffhausen, Herrenacker 26, Postfach 568, 8201
Schaffhausen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom 16. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts Schaffhausen, Y.________, ist eine
Forderungsklage der V.________ AG gegen die X.________ AG über Fr. 5'186.30
nebst Zins hängig. Nachdem der Einzelrichter unter anderem ein
Sistierungsgesuch der X.________ AG abgewiesen hatte, stellte diese ein
(erstes) Ablehnungsbegehren gegen Y.________. Dieses wurde vom Kantonsgericht
des Kantons Schaffhausen mit Beschluss vom 13. September 2010 abgewiesen.
Hiergegen rekurrierte die X.________ AG erfolglos an das Obergericht des
Kantons Schaffhausen. Eine gegen dessen Entscheid gerichtete
Verfassungsbeschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat
(Urteil 4D_8/2011 vom 27. April 2011).

B.
Mit Verfügung vom 15. September 2011 wies der Einzelrichter ein weiteres
Sistierungsgesuch der X.________ AG ab, wogegen letztere am 30. September 2011
Beschwerde an das Obergericht erhob. Darin stellte sie zudem ein erneutes
Ausstandsbegehren gegen Y.________.
Am 9. November 2011 wies das Kantonsgericht, dem das Obergericht das
Ausstandsbegehren zuständigkeitshalber überwiesen hatte, dieses kostenpflichtig
ab, wogegen die X.________ AG Beschwerde an das Obergericht führte. Das
Obergericht auferlegte der X.________ AG am 28. Dezember 2011 einen
Kostenvorschuss von Fr. 800.--. Mit Verfügung vom 16. März 2012 stellte es
fest, die X.________ AG habe den Kostenvorschuss auch innert der gesetzten
Nachfrist nicht geleistet, weshalb es auf die Beschwerde nicht eintrat.

C.
Die X.________ AG (Beschwerdeführerin) beantragt mit "staatsrechtlicher
Beschwerde", die Verfügung des Obergerichts sei "wegen Verletzung der
Ausstandspflichten des Obergerichts Richters R.________ und des Obergerichts
Gerichtsschreibers S.________" aufzuheben. Sodann beantragt sie, "vorbefasste
und mehrfach abgelehnte, ausständige Richter und Personen der Rechtspflege"
hätten "bis zum betreffenden Entscheid in den Ausstand zu treten und sich bis
zur rechtsgültigen Klärung zu enthalten, ggf. sind zur Erfüllung der
Verfassungsrechtlichen gegebenen Garantie des unabhängigen, neutralen Richters
ggf. ausserkantonale Ersatzrichter zu berufen [...]".
Die Vorinstanz liess sich zur Beschwerde vernehmen, ohne Anträge zu stellen.
Y.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

D.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin unter anderem
darum, es sei ihr die vorgesehene Besetzung des Bundesgerichts zur Kenntnis zu
bringen und es sei ihr Auskunft darüber zu geben, ob und welche der beteiligten
Gerichtspersonen dem "Schaffhauser Juristenverein angehören, angehört haben
oder freundschaftliche Beziehungen dort pflegen im Sinne der Einschätzung des
Neutralitätsgesichtspunktes". In einem Schreiben datiert vom 12. Juni 2012
beantragte die Beschwerdeführerin schliesslich die Sistierung des
bundesgerichtlichen Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte über die Beschwerde gegen den Entscheid des
Bundesgerichts vom 27. April 2011. Zudem wiederholte sie das Gesuch um
Bekanntgabe der beteiligten Gerichtspersonen und stellte weitere Eingaben in
Aussicht.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 BZP (SR 273) kann das
Bundesgericht das Verfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit aussetzen. Der
Entscheid steht im Ermessen des Bundesgerichts, wobei dieses von der ihm
eingeräumten Möglichkeit der Verfahrensaussetzung zurückhaltenden Gebrauch
macht (vgl. Urteile 5A_869/2011 vom 10. Mai 2012 E. 1; 4A_595/2011 vom 17.
Februar 2012 E. 1.5). Vorliegend sind keine überwiegenden Gründe ersichtlich,
welche die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens rechtfertigen würden.
Das Sistierungsgesuch ist damit abzuweisen.

1.2 Abzuweisen ist auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorgängige
Bekanntgabe der bundesgerichtlichen Gerichtsbesetzung, weil die
Beschwerdeführerin die Namen der Mitglieder der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichts auf Grund des Staatskalenders hätte ermitteln und auf dieser
Grundlage Ausstandsbegehren stellen können.

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1).

2.1 Angefochten ist eine Verfügung des Obergerichts, in der über eine gegen die
Abweisung des Ausstandsgesuchs durch das Kantonsgericht gerichtete Beschwerde
entschieden wurde. Der angefochtene Entscheid bildet somit - unabhängig davon,
dass es sich um einen Nichteintretensentscheid handelt - einen selbständig
eröffneten Vor- und Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren. Gegen einen
solchen Entscheid ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG).
Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Vor- und Zwischenentscheide
mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 134 V 138 E.
3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2). Da es in der Hauptsache um eine
Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.--
geht, ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Vor- und Zwischenentscheid
nicht zulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die erhobene "staatsrechtliche
Beschwerde" ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113
BGG).

2.2 Nicht eingetreten werden kann auf das allgemein formulierte Rechtsbegehren,
"vorbefasste und mehrfach abgelehnte, ausständige Richter und Personen der
Rechtspflege" hätten "bis zum betreffenden Entscheid in den Ausstand zu treten
[...]", respektive es seien "ausserkantonale Ersatzrichter zu berufen [...]".
Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 117 BGG). Mit ihrem entsprechenden Ausstandsbegehren zielt die
Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise über den vorinstanzlich zu
beurteilenden - auf das Ablehnungsgesuch gegen Einzelrichter Y.________
beschränkten - Streitgegenstand hinaus.

2.3 Da die Verfassungsbeschwerde nur gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen zulässig ist (Art. 113 sowie Art. 114 in Verbindung mit Art. 75 BGG),
kann auf Rügen nicht eingetreten werden, die sich direkt gegen den
erstinstanzlichen kantonalen Entscheid richten. Vielmehr verlangt die
Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs, dass die Rügen vor der letzten
kantonalen Instanz erhoben werden.

3.
3.1 Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Beschwerde ist
hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten liegt. Der Beschwerdeführer soll in
der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die er im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.1). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine
solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II
244 E. 2.2).

3.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG, mithin
auf einer Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, beruht (Art. 118 Abs. 2
BGG). Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen einer Verfassungsverletzung mit
einer den vorstehend genannten Anforderungen (Erwägung 3.1) genügenden
Begründung geltend zu machen (BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 445).
Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt ergänzen will, hat er zudem mit
Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und
taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht
hat (Urteile 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 III
539; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570).

4.
Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), wobei eine nachvollziehbare Begründung in der
Beschwerde indessen weitgehend fehlt:
Sie behauptet unter diesem Titel einerseits, dass die Vorinstanz nicht mit
unabhängigen Gerichtspersonen besetzt gewesen sei respektive dass die
Vorinstanz wie auch die "beschwerdegegenständlichen Personen" Ausstandsregeln
vorsätzlich missachtet hätten. Darauf ist bei der Behandlung der Rüge einer
Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK einzugehen (Erwägung
5).
Andererseits moniert die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Pflicht der
Behörden, "zu den vorgebrachten Argumenten und Anträgen" Stellung zu nehmen,
worin die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, konkret des Anspruchs
auf einen begründeten Entscheid, erblickt werden kann.

4.1 Die Vorinstanz stellte fest, sie habe der Beschwerdeführerin am 28.
Dezember 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- auferlegt. Die
Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 16. Januar 2012 rechtzeitig um eine
Fristverlängerung für die Bezahlung des Kostenvorschusses ersucht und Fragen
zum Verfahren gestellt, worauf ihr für die Zahlung des Kostenvorschusses eine
letzte Frist bis 17. Februar 2012 gesetzt worden sei. Innert der gesetzten
Nachfrist habe die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet,
weshalb auf die Beschwerde gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO (SR 272) nicht
einzutreten sei.
Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung gehen somit ohne weiteres die
Überlegungen hervor, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf
die sich der Nichteintretensentscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2).
Inwiefern die Vorinstanz den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin in dieser
Beziehung verletzt haben soll, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.

4.2 Aber auch die sinngemässe Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf einen begründeten Entscheid verletzt, indem sie nicht in
einem Sachentscheid inhaltlich auf die Beschwerde eingegangen sei, sondern
einen Nichteintretensentscheid gefällt habe, entbehrt der Grundlage: Die
Beschwerdeführerin trägt keine Umstände vor, die das Nichteintreten der
Vorinstanz verfassungswidrig erscheinen lassen und die überdies nicht ohnehin
im Rahmen eines Gesuchs um Wiederherstellung der Frist nach Art. 148 ZPO hätten
vorgebracht werden müssen (vgl. Urteil 2C_345/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.2).
Sie äussert sich weder dazu, weshalb die Vorinstanz ihrer Auffassung nach von
Verfassungs wegen nicht berechtigt gewesen sein soll, von ihr die Leistung
eines Kostenvorschusses zu verlangen, noch rügt sie in zulässiger Weise die
vorinstanzliche Feststellung, sie habe den Kostenvorschuss innert Frist nicht
geleistet: Alleine mit der - den festgestellten Sachverhalt ergänzenden -
Behauptung, sie habe beim Kanton Schaffhausen "entsprechende Guthaben", kann
die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung jedenfalls nicht als
willkürlich ausweisen. Es fehlen jegliche Ausführungen dazu, wie die
Beschwerdeführerin durch Verrechnung der behaupteten Guthaben die
Vorschusspflicht getilgt haben will und inwiefern die Vorinstanz dies in
willkürlicher Weise verkannt haben soll.

4.3 Die Gehörsrüge erweist sich damit als unbegründet, soweit darauf
eingetreten werden kann.

5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Sie kritisiert, es bestünden Zweifel an der
Unparteilichkeit, der Neutralität, der Unbefangenheit und an der
Unvoreingenommenheit der "Vorinstanz wie auch der beschwerdegegenständlichen
Amtspersonen".

5.1 Soweit mit den "beschwerdegegenständlichen Amtspersonen" auch der für die
Forderungsklage der V.________ AG zuständige Einzelrichter des Kantonsgerichts,
Y.________, oder die am Beschluss des Kantonsgerichts vom 9. November 2011
beteiligten Gerichtspersonen gemeint sein sollen, kann auf die Beschwerde von
vornherein nicht eingetreten werden: Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig
gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Erwägung 2.3).
Letztinstanzlichkeit gemäss diesen Bestimmungen bedeutet, dass der kantonale
Instanzenzug für die Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden,
ausgeschöpft sein muss (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527 mit Hinweisen). Dieses
Erfordernis ist vorliegend nicht erfüllt: Die Rüge, gegen Y.________ oder die
am Beschluss des Kantonsgerichts beteiligten Gerichtspersonen liege ein
Ausstandsgrund vor, hätte die Beschwerdeführerin dem Obergericht unterbreiten
müssen. Dies hätte bedingt, dass sie form- und fristgerecht das dafür zulässige
Rechtsmittel erhebt. Der Nichteintretensentscheid des Obergerichts erfolgte,
weil die Beschwerdeführerin es versäumt hatte, rechtzeitig den Kostenvorschuss
zu bezahlen (Erwägung 4). Damit hat die Beschwerdeführerin den kantonalen
Instanzenzug nicht ausgeschöpft, weshalb ihre Rüge insofern bereits am
Erfordernis der Letztinstanzlichkeit scheitert.

5.2 Demgegenüber steht der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht grundsätzlich
die Rüge offen, das Obergericht sei nicht aus unabhängigen, unparteiischen
Personen und damit verfassungswidrig zusammengesetzt gewesen.
5.2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, denen in dieser Hinsicht
dieselbe Tragweite zukommt, hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache
von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne
Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Ob diese Garantien verletzt
sind, prüft das Bundesgericht frei (BGE 136 I 207 E. 3.1; 133 I 1 E. 5.2 S. 3).
Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen,
wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände
können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in
gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur
begründet sein. Bei deren Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden
einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss
vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung wird nicht
verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände
vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und
Voreingenommenheit erwecken (BGE 136 III 605 E. 3.2.1; 136 I 207 E. 3.1).
Die Beschwerde lässt kaum erkennen, in welchem konkreten Verhalten oder welchen
äusseren Begebenheiten die Beschwerdeführerin einen Grund für die Befangenheit
der am angefochtenen Entscheid beteiligten Gerichtspersonen des Obergerichts,
nämlich Vizepräsident R.________ und Gerichtsschreiber S.________, erblickt.
Sie verweist unter anderem auf frühere Verfahren vor dem Kantons- und dem
Obergericht sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen "zum Fall
Betag Immobilien- und Beteiligungs AG" mit der Anregung, die entsprechenden
Akten beizuziehen, und weist darauf hin, das Obergericht handle bei
Ausstandsverfahren gegen Staatsanwälte unter der Verantwortung von Oberrichter
R.________ "vorsätzlich rechtsverzögernd und rechtsverhindernd". Dieser
pauschale Vorwurf vermag ebenso wenig einen Ausstandsgrund zu belegen wie die
unsubstanziierte Behauptung, in der Schaffhauser Justiz hätten Mitglieder des
"privaten Juristenvereins" Probleme damit, "gegen eigene Vereinsfreunde zu
deren Nachteil anzuwendendes Recht auszusprechen". Ferner begründet die
Beschwerdeführerin auch dadurch, dass sie einzelne Passagen aus Lehre und
Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK wiedergibt, nicht
konkret, inwiefern der angefochtene Entscheid die genannten Bestimmungen
verletzen soll.
5.2.2 Ohnehin scheitert die entsprechende Rüge jedoch auch daran, dass sich die
Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig auf den behaupteten Ausstandsgrund berufen
hat: Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme
geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 III
605 E. 3.2.2; 136 I 207 E. 3.4 S. 211). Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie
habe Oberrichter R.________ und Obergerichtsschreiber S.________ bereits am 16.
Januar 2012 abgelehnt. Indessen ergibt sich aus den Akten, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 16. Januar 2012, mit der sie um
Erstreckung der Frist zur Vorschussleistung im vorliegenden Verfahren ersuchte
und sich zum Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung äusserte, lediglich um
Mitteilung der Gerichtsbesetzung bat und sich nach einer Mitgliedschaft der
beteiligten Gerichtspersonen beim Juristenverein Schaffhausen erkundigte. Am
20. Januar 2012 teilte der Vizepräsident des Obergerichts der
Beschwerdeführerin die Gerichtsbesetzung mit und informierte sie darüber, dass
alle erwähnten Personen Mitglieder des Schaffhauser Juristenvereins seien. Dass
die Beschwerdeführerin daraufhin umgehend ein Ausstandsgesuch gestellt hat,
vermag sie nicht darzutun. Aus den vorinstanzlichen Akten ist vielmehr zu
erkennen, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des Obergerichts vom 16.
März 2012 abwartete, um den Ausstandsgrund erstmals in ihrer Beschwerde an das
Bundesgericht geltend zu machen. Zu diesem Zeitpunkt kannte sie die
Gerichtsbesetzung schon seit rund zwei Monaten.
Die Rüge, die am angefochtenen Entscheid des Obergerichts beteiligten
Gerichtspersonen seien befangen, hat somit ohnehin als verspätet und verwirkt
zu gelten.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Gesuche der Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens sowie um
vorgängige Bekanntgabe der Gerichtsbesetzung werden abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Kölz