Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.40/2012
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2012
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2012


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_40/2012

Urteil vom 15. Mai 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kostenvorschuss,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 22. März 2012.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 17. August 2011 und mit präzisiertem
Schlichtungsgesuch vom 31. Dezember 2011 ein Schlichtungsverfahren beim
Friedensrichteramt Zollikon einleitete;
dass das Friedensrichteramt Zollikon mit Verfügung vom 5. Januar 2012 dem
Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- auferlegte;
dass der Kostenvorschuss in der Folge nicht geleistet wurde;
dass das Friedensrichteramt Zollikon mit Verfügung vom 1. Februar 2012 dem
Beschwerdeführer eine Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses
ansetzte;
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügungen des Friedensrichteramtes vom 5.
Januar 2012 und 1. Februar 2012 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich
einlegte;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. März 2012 die
Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Februar 2012 abwies, soweit es darauf
eintrat, und die Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Januar 2012 guthiess und
das Friedensrichteramt anwies, dem Beschwerdeführer eine nochmalige Nachfrist
für den Kostenvorschuss unter Androhung der gesetzlichen Säumnisfolgen
anzusetzen;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 30. April 2012 datierte
Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Entscheid des Obergerichts
mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen
Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu
begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117
BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine auch nur
im Ansatz substanziierte Verfassungsrüge vorträgt;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten
gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG)
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in
der Sache gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni