Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.39/2012
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2012
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2012


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_39/2012

Urteil vom 25. Mai 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.______,
Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Erwerbsentschädigung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich,
I. Zivilkammer, vom 22. März 2012.
In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Dietikon den Beschwerdeführer mit Urteil vom 24.
November 2011 zur Zahlung von Fr. 12'418.20 nebst Zins an die
Beschwerdegegnerin verpflichtete;

dass der Beschwerdeführer dieses Urteil mit Berufung anfocht, auf welche das
Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. März 2012 nicht eintrat;

dass das Obergericht in der Entscheidbegründung festhielt, dass auf die
Berufung nicht einzutreten sei, weil die Berufungsschrift keine Rechtsbegehren
und Anträge sowie keine dem Gesetz genügende Begründung enthalte und zudem ein
unzulässiges Novum vorgebracht werde;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. April 2012 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 22.
März 2012 mit Beschwerde anzufechten;

dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist,
weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG)
nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im
Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen
Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind
(Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);

dass die Eingabe vom 28. April 2012 diese Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht erfüllt, weil gar nicht auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheides eingegangen wird;
dass demnach auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin