Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.31/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_31/2012

Urteil vom 16. April 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Fürsprecher Urs Lienhard,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vertragsschluss,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, vom 15. Februar 2012.
In Erwägung,
dass das Gerichtspräsidium Lenzburg die Klage der Beschwerdeführerin auf
Zahlung von Fr. 13'672.-- nebst Zins mit Entscheid vom 21. Juni 2011 abwies;

dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons
Aargau anfocht, das mit Urteil vom 15. Februar 2012 deren Berufung abwies;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 24. März 2012 datierte
Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 15.
Februar 2012 mit Beschwerde anzufechten;

dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist,
weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG)
nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im
Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen
Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);

dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), und es die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann,
wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruhen (Art. 118
Abs. 2 BGG);

dass in der Beschwerdeschrift mit Aktenhinweisen dargelegt werden muss, dass
die beschwerdeführende Partei entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und
taugliche Beweismittel bereits bei der Vorinstanz prozesskonform eingebracht
hat (Urteil 4A_509/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.2 mit Hinweisen);
dass auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die
diesen Anforderungen nicht genügt, nicht einzutreten ist (BGE 133 II 249 E.
1.4.3);

dass in der Beschwerdeschrift vom 24. März 2012 zwei Rügen erhoben werden;

dass mit der ersten Rüge vorgebracht wird, das Obergericht habe in Verletzung
von Art. 9 und 29 BV die Befragung des von der Beschwerdeführerin angebotenen
Zeugen B.________ verweigert;

dass in der Beschwerdeschrift behauptet wird, die Beschwerdeführerin habe vor
Obergericht eine entsprechende Rüge vorgebracht, die aber von diesem in der
Erwägung Ziff. 2.4 abgewiesen worden sei;

dass in der Erwägung 2.4 des angefochtenen Entscheids keine solche Rüge erwähnt
wird und in der Beschwerdeschrift nicht mit Aktenhinweis dargelegt wird, dass
und wo die Beschwerdeführerin eine solche Rüge im vorinstanzlichen Verfahren
erhoben hat;

dass damit auf die erste Rüge nicht eingetreten werden kann;

dass mit der zweiten Rüge vorgebracht wird, die erste Instanz sei auf eine
Aufforderung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Zeugen C.________, die Namen
der Bauherren und die Adressen dieser Baustellen zu nennen, nicht eingegangen;

dass auch auf diese Rüge nicht einzutreten ist, weil sie sich gegen den
erstinstanzlichen Entscheid richtet, der vor Bundesgericht nicht angefochten
werden kann (Art. 113 BGG);

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin