Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.29/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_29/2012

Urteil vom 2. April 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintreten auf Beschwerde,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Nidwalden, Zivilabteilung, vom 8. Februar 2012.
In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 8. Februar 2012
auf die von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde
Nidwalden vom 2. November 2011 erhobene Beschwerde mit der Begründung nicht
eintrat, die Beschwerdeschrift erfülle die Minimalanforderungen an die
Begründung einer Beschwerde nicht;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 8. März 2012 datierte
Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 8.
Februar 2012 mit Beschwerde anzufechten;

dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist,
weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG)
nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im
Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen
Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. März 2012 diesen Anforderungen
offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender
Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin