Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.27/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_27/2012

Urteil vom 20. April 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführer,

gegen

G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin F. Rübel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Forderung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Zivilkammer, vom 8. Februar 2012.
In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 8. Februar 2012
auf eine von F.________ (Beschwerdeführer) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Thal-Gäu vom 21. November 2011 erhobene Beschwerde mangels hinreichender
Begründung nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit am 12. März 2012 der Post
übergebener Eingabe sinngemäss erklärte, den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 8. Februar 2012 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall
nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr.
15'000.-- nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
i.V.m. Art. 117 BGG);
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem
Nichteintretensentscheid seine verfassungsmässigen Rechte verletzt hätte,
sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der über den
vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu
begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers die erwähnten Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht erfüllt;
dass aus den genannten Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird
(Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm
aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann