Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.22/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_22/2012

Urteil vom 12. März 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
arbeitsrechtliche Streitigkeit,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 27. Januar 2012.
In Erwägung,
dass das Arbeitsgericht Zürich mit Urteil vom 1. Dezember 2011 auf das
Schadenersatzbegehren für entgangene Einkünfte nicht eintrat und im Übrigen die
Klage der Beschwerdeführerin abwies;

dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das
mit Beschluss vom 27. Januar 2012 auf die Berufung der Beschwerdeführerin nicht
eintrat mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe keine konkreten Anträge
gestellt, aus denen eindeutig hervorgehe, in welchem Umfang das vorinstanzliche
Urteil angefochten werde;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 2. März 2012 datierte
Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 27.
Januar 2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Kritik, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 2. März
2012 gegen den Beschluss des Obergerichts vom 27. Januar 2012 vorbrachte, den
erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die
Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter
den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl.
Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin