Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.19/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_19/2012

Urteil vom 9. März 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
erforderliche Massnahmen gemäss Art. 731b OR / Fristwiederherstellung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 19. Januar 2012.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 das Gesuch
der X.________ AG in Liquidation (Beschwerdeführerin) um unentgeltliche
Prozessführung ablehnte und der Beschwerdeführerin die Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.-- neu ansetzte;
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen
die bezirksgerichtliche Verfügung vom 24. Oktober 2011 erhobene Beschwerde mit
Urteil vom 18. November 2011 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass das Bezirksgericht Zürich der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29.
November 2011 eine Nachfrist ansetzte, um den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.--
zu bezahlen, wobei es darauf hinwies, dass bei Säumnis auf das
Fristwiederherstellungsgesuch nicht eingetreten werde;
dass das Bezirksgericht Zürich, nachdem der Vorschuss nicht geleistet worden
war, am 15. Dezember 2011 androhungsgemäss auf das Wiederherstellungsgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen
die bezirksgerichtliche Verfügung vom 15. Dezember 2011 erhobene Beschwerde mit
Urteil vom 19. Januar 2012 abwies, soweit es darauf eintrat, und die
bezirksgerichtliche Verfügung bestätigte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 29. Februar 2012
erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2012
mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
i.V.m. Art. 117 BGG);
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht mit verschiedenen
Behauptungen einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich
verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen,
inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Februar 2012 die erwähnten
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;
dass aus den genannten Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in
der Sache gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist (Art. 64 BGG), weshalb nicht geprüft werden muss, ob im Übrigen
überhaupt ein Ausnahmefall für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
an eine juristische Person in Betracht käme (vgl. BGE 131 II 306 E. 5.3.3 S.
326 f.; 119 Ia 337 E. 4c und e S. 340);
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird
(Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68
Abs. 3 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann