Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.18/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_18/2012

Urteil vom 13. März 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B. und C. Y.________,
vertreten durch Advokat Markus Mattle,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mietkaution,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26.
Januar 2012.
In Erwägung,
dass das Richteramt Dorneck-Thierstein die Beschwerdeführerin mit Urteil vom
17. August 2011 verpflichtete, den Beschwerdegegnern die geleistete Mietkaution
von Fr. 2'800.-- zuzüglich aufgelaufener Zinsen bis 31. 08. 2009 und
Verzugszins zu 5 % ab 1. 09. 2009 zu bezahlen;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Januar 2012 an das Obergericht
des Kantons Solothurn gelangte, das mit Urteil vom 26. Januar 2012 auf die
Eingabe mit der Begründung nicht eintrat, sie sei im Sinne von Art. 322 Abs. 1
ZPO offensichtlich unzulässig;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 24. Februar 2012
datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des Richteramtes
Dorneck-Thierstein vom 17. August 2011 mit Beschwerde beim Bundesgericht
anzufechten;

dass die Beschwerde an das Bundesgericht die Ausschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges voraussetzt (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG), weshalb die
Beschwerdeführerin den Entscheid des Richteramtes vom 17. August 2011 nicht
beim Bundesgericht anfechten kann;

dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen in ihrer Eingabe vom 24. Februar
2012 mit keinem Wort zur Begründung des Urteils des Obergerichts vom 26. Januar
2012 äussert;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Rottenberg Liatowitsch

Der Gerichtsschreiber: Huguenin