Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.10/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_10/2012

Urteil vom 3. Februar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A. X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich,
2. C.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufsgeheimnis,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, vom 26. September 2011.
In Erwägung,
dass D.________ mit Gesuch vom 5. Oktober 2010 beim Bezirksgericht Meilen
gegenüber B. X.________ die Vollstreckung eines Urteils des Bezirksgerichts
Meilen vom 3. August 2009 verlangte;

dass das Bezirksgerichts mit Verfügung vom 12. November 2010 auf das
Vollstreckungsbegehren nicht eintrat;

dass das Obergericht des Kantons Zürich auf Rekurs von D.________ mit Beschluss
vom 21. Februar 2011 die Verfügung des Bezirksgerichts aufhob und das
Vollstreckungsbegehren guthiess;

dass B. X.________ den Beschluss des Obergerichts am 7. April 2011 mit
Beschwerde beim Bundesgericht anfocht;

dass A. X.________, die ihren Ehemann B. X.________ in einer
bundesgerichtlichen Zivilsache nicht vertreten kann (Art. 40 Abs. 1 BGG), dem
Bundesgericht ab dem 22. August 2011 zahlreiche Eingaben einreichte, in der sie
teils in eigenem, teils im Namen von B. X.________ verschiedene Anträge
stellte;

dass A. X.________ in einer dieser Eingaben, die vom 9. November 2011 datiert,
unter anderem erklärte, sie erhebe beim Bundesgericht Beschwerde gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2011;

dass mit diesem Urteil eine Beschwerde von A. X.________ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) gegen den Beschluss der Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte vom 7. Juli 2011 abgewiesen wurde, mit dem Rechtsanwalt
C.________, der im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung zwischen B.
X.________ und D.________ tätig geworden war, ermächtigt wurde, sein
Berufsgeheimnis mit Bezug auf die Beschwerdeführerin gegenüber den zuständigen
Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung
durchzusetzen;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Kritik, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 9. November
2011 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2011
vorbrachte, den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt,
weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
einzutreten ist;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter
den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl.
Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin