Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.104/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_104/2012

Urteil vom 7. Februar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hunziker,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Negative Feststellungsklage,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, vom 30. Oktober 2012.

In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Aarau mit Urteil vom 7. Dezember 2011 in Gutheissung
einer von A.________, (Kläger, Beschwerdegegner) gegen die X.________ AG,
(Beklagte, Beschwerdeführerin) erhobenen Klage feststellte, dass zwischen den
Parteien kein Rechts- und Schuldverhältnis besteht und demzufolge der Kläger
der Beklagten den Betrag von Fr. 22'208.-- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2007
nicht schuldet;
dass das Bezirksgericht Aarau im Weiteren feststellte, dass die Beklagte dem
Kläger die Betreibung Nr. 20960425 des Betreibungsamts Q.________ vom 28. April
2009 ohne Schuldgrund zustellen liess, und das Bezirksgericht das
Betreibungsamt anwies, die Betreibung Dritten nicht mehr bekanntzugeben;
dass das Obergericht des Kantons Aargau eine von der Beklagten gegen das
bezirksgerichtliche Urteil vom 7. Dezember 2011 erhobene Berufung mit Urteil
vom 30. Oktober 2012 abwies;
dass die Beklagte dem Bundesgericht mit Eingabe vom 24. Dezember 2012 erklärte,
das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2012 mit
Beschwerde anfechten zu wollen;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall
nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr.
30'000.-- nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
i.V.m. Art. 117 BGG);
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids des Obergerichts auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die
Vorinstanz mit ihrem Entscheid ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt hätte,
sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem
vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu
begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Dezember 2012 die erwähnten
Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in
der Sache gegenstandslos wird;
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird
(Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da
ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann