I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.102/2012
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 4D_102/2012 Urteil vom 18. Juni 2013 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Kölz. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Humbel, Beschwerdegegner. Gegenstand Forderung, Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 30. Oktober 2012. In Erwägung, dass das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 8. März 2013 abwies und die Beschwerdeführerin am 18. März 2013 aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu leisten; dass das Bundesgericht sodann ein gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege gerichtetes Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. März 2013 mit Verfügung vom 19. April 2013 abwies, soweit es darauf eintrat, und der Beschwerdeführerin am 30. April 2013 eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ansetzte; dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der ihr mit Verfügung vom 17. Mai 2013 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat; dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; erkennt die Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. Juni 2013 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Kiss Der Gerichtsschreiber: Kölz Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben