Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.101/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_101/2012

Urteil vom 14. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
handelnd durch Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mieterausweisung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. November 2012.

Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid der Einzelrichterin im summarischen
Verfahren des Bezirksgerichts Weinfelden angewiesen wurde, die 4
½-Zimmer-Wohnung an der J.________-Strasse in I.________ bis spätestens am 13.
November 2012, 18.00 Uhr, zu räumen;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau diesen Entscheid am 14. November 2012
auf Berufung des Beschwerdeführers hin bestätigte, da der Beschwerdeführer
keine Gründe vorbrachte, welche die korrekte Kündigung des Mietverhältnisses
seitens der Beschwerdegegnerin in Frage zu stellen vermochten, und namentlich
nicht bestritt, dass Mietzinsrückstände bestanden und noch bestehen;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 11. Dezember
2012 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich
nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine rechtsgenügend begründeten
Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er darlegen würde,
welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verletzt haben soll, sondern
bloss ausführt, er sei dazu bereit die (rückständigen) Mietzinsen in Raten zu
bezahlen;
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art.
68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer