Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.100/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_100/2012

Urteil vom 9. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 7 und 8, Dufourstrasse 35, Postfach,
8034 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kostenerlass,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 27. Oktober
2012.

In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 11. September 2012
die vom Beschwerdeführer gegen das Friedensrichteramt Zürich 7 und 8 erhobene
Aufsichtsbeschwerde sowie das Gesuch um Erlass der Kosten des Sühneverfahrens
GV.2009.00024 abwies;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Oktober 2012 die
vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Entscheid eingelegte
Aufsichtsbeschwerde abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 6. Dezember 2012 datierte
Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Beschluss des Obergerichts
mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten und für das bundesgerichtliche
Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen
Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu
begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117
BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);
dass der Beschwerdeführer zwar diverse Bestimmungen der BV anruft, deren
angebliche Verletzung jedoch nicht unter Bezugnahme auf die konkreten
Erwägungen der Vorinstanz begründet, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der
angefochtene Entscheid gegen die vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen
verstossen soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers die erwähnten Begründungsanforderungen
daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich,
Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni