Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.94/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_94/2012

Urteil vom 14. Mai 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG in Liquidation,
vertreten durch Rechtsanwalt Jost Windlin,
Beschwerdeführerin,

gegen

N.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schuler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 9. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
N.________ (Arbeitnehmer) stand vom 5. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006
als Chief Operating Officer in einem Arbeitsverhältnis zur X.________ AG
(Arbeitgeberin), nunmehr in Liquidation.

B.
Mit Klage vom 7. Februar 2007 beantragte der Arbeitnehmer (Kläger) dem
Arbeitsgericht Zürich, die Arbeitgeberin (Beklagte) zu verpflichten, ihm als
Lohn für die Monate Oktober bis Dezember 2006 sowie als 13. Monatslohn für das
Jahr 2006 Fr. 52'738.40, für Betreibungskosten Fr. 308.-- und für Schulgebühren
für das zweite Halbjahr 2006 Fr. 11'400.--, je nebst Zins zu bezahlen. Zudem
verlangte er die Beseitigung der Rechtsvorschläge in den hiefür angehobenen
Betreibungen und die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses.

In der Folge stellte die Beklagte dem Kläger ein Arbeitszeugnis aus. Sie
anerkannte seine eingeklagten Lohnforderungen, machte jedoch verschiedene diese
übersteigende Verrechnungsforderungen geltend und bestritt seine Forderung auf
Entschädigung von Schulgebühren.

Mit Beschluss und Urteil vom 18. April 2011 schrieb das Arbeitsgericht den
Prozess mit Bezug auf das Arbeitszeugnis als gegenstandslos ab. Sodann
anerkannte es Verrechnungsforderungen der Beklagten in der Höhe von Fr.
11'703.30, weshalb es die Klage hinsichtlich des anerkannten Nettolohnes von
Fr. 49'442.25 im Umfang von Fr. 37'738.95 nebst gestaffeltem Zins guthiess.
Bezüglich der Schulgebühren und Betreibungskosten hiess das Arbeitsgericht die
Klage vollumfänglich gut und hob die entsprechenden Rechtsvorschläge auf. Im
Mehrbetrag wies es die Klage ab.
Mit Berufung beantragte die Beklagte dem Obergericht des Kantons Zürich, den
Entscheid des Arbeitsgerichts vom 18. April 2011 aufzuheben und dem Kläger
lediglich eine Lohnforderung von Fr. 8'207.75 zuzusprechen. Mit Beschluss und
Urteil vom 9. Januar 2012 nahm das Obergericht davon Vormerk, dass die
Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Fr. 8'207.75 zu bezahlen, in
Rechtskraft erwachsen war. Sodann wies es die Klage hinsichtlich des Ersatzes
von Schulgeldern in teilweiser Gutheissung der Berufung ab. Im Übrigen
entschied es gleich wie das Arbeitsgericht. Entsprechend verpflichtete das
Obergericht die Beklagte gemäss Urteilsdispositiv, dem Kläger Fr. 29'531.20
nebst Zins zu bezahlen (Ziff. 1) und wies die Klage im Übrigen ab, soweit das
Verfahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben wurde bzw. das
erstinstanzliche Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen ist (Ziff. 2). Weiter
hob es verschiedene Rechtsvorschläge auf (Ziff. 3), setzte die Gerichtskosten
für das erstinstanzliche Verfahren fest (Ziff. 4), auferlegte diese dem Kläger
zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln (Ziff. 5), setzte die
zweitinstanzliche Entscheidgebühr fest (Ziff. 6), auferlegte diese dem Kläger
zu einem Viertel und der Beklagten zu drei Vierteln (Ziff. 7) und verpflichtete
die Beklagte, dem Kläger für beide Verfahren eine Parteientschädigung von Fr.
9'650.-- zu bezahlen (Ziff. 8).

C.
Die Beklagte erhebt Beschwerde in Zivilsachen mit den Anträgen:
"1. In Gutheissung der Beschwerde sei das angefochtene Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich (LA110025-O) in Ziffer 1, 3, 5, 7 sowie 8 des Dispositivs
aufzuheben;
2. Die Verfahrenskosten sämtlicher Instanzen seien dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen;
3. Eventualiter sei diese Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen;
4. Dieser Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen;
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners."
Mit Präsidialverfügung vom 12. März 2012 wurde der Beschwerde aufschiebende
Wirkung erteilt.

Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Vorinstanz hat keine Vernehmlassung eingereicht.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist
(Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht
darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen,
sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Der Beschwerdeführer hat
demnach gleich wie nach der Praxis zur Berufung gemäss dem altrechtlichen
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) anzugeben,
welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt
werden. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer
Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen grundsätzlich nicht. Ein
blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im
Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die
erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 133 III
489 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung zum OG genügte es auch, wenn
sich aus der Berufungsbegründung, allenfalls in Verbindung mit dem
angefochtenen Entscheid, ohne Weiteres ergab, welche Abänderung des
angefochtenen Urteils der Berufungskläger beantragen wollte (BGE 125 III 412 E.
2b S. 414 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung kann auch auf Art. 42 Abs. 1 BGG
übertragen werden (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.).

1.2 Vorliegend erlauben die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz dem
Bundesgericht, in der Sache zu entscheiden, was die Beschwerdeführerin denn
auch nicht in Abrede stellt. Da die Vorinstanz diverse Gegenforderungen der
Beschwerdeführerin als unbegründet erachtete, hätte es dieser oblegen, klar zu
behaupten, in welchem Umfang sie daran festhält, zumal sie auch vor Vorinstanz
nicht die vollumfängliche Abweisung der Klage beantragt hat. Wie das Urteil im
Falle der Gutheissung der Beschwerde lauten müsste, ergibt sich auch mit Blick
auf die Begründung der Beschwerde und das angefochtene Urteil nicht ohne
Weiteres, weshalb mangels hinreichenden Rechtsbegehrens auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist.

2.
Im Übrigen genügt die Beschwerde auch den Begründungsanforderungen kaum, zumal
die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die Argumentation der Vorinstanz
eingeht, sondern dem Bundesgericht losgelöst davon unter Erweiterung des
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts ihre eigene Sicht der Dinge
unterbreitet. Indem sie mitunter anführt, das Bezirksgericht habe den
Sachverhalt willkürlich festgestellt und das Obergericht habe diese Würdigung
implizit übernommen, verkennt sie die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts
an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 97 und 105
BGG). Es geht nicht an, in einer Beschwerde in Zivilsachen appellatorische
Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen
bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem
Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme
(BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit Hinweisen). Auch
unter diesem Gesichtspunkt könnte kaum auf die Beschwerde eingetreten werden.

3.
Da auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, hat die Beschwerdeführerin
die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung zu entrichten (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Gelzer