Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.89/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_89/2012

Urteil vom 17. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Marina Kreutzmann,
Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
alle drei vertreten durch Advokat Oscar Battegay,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Schadenersatz und Rückerstattung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 6. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
Dr. iur. X.________ (Beschwerdeführer) ist Rechtsanwalt. Als solcher vertrat er
A.________, B.________ und C.________ (Beschwerdegegner) in einem Zivilprozess
gegen D.________ vor dem Zivilgericht Basel-Stadt. Dieser ging für die
Beschwerdegegner ungünstig aus: Auf die Klage wurde nicht eingetreten, weshalb
ihnen die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung an die Gegenpartei
auferlegt wurde.

B.
Am 14. September 2010 machten die Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer
beim Bezirksgericht Zürich eine Klage anhängig mit dem Antrag, dieser sei zu
verpflichten, ihnen Fr. 84'114.45 zu bezahlen. Sie begründeten die Klage damit,
dass der Beschwerdeführer seinen Auftrag als Anwalt schlecht erfüllt habe.
Gestützt darauf verlangten sie einerseits das dem Beschwerdeführer bezahlte
Honorar zurück (Fr. 23'900.45), andererseits beanspruchten sie Ersatz der
Gerichtskosten und der dem Prozessgegner bezahlten Parteientschädigung
(insgesamt Fr. 60'214.--). Mit Urteil vom 5. Juli 2011 verpflichtete das
Bezirksgericht den Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern Fr. 84'114.45
zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 23'900.45 seit 21. Juli 2008, auf Fr. 41'946.--
seit 4. August 2008 und auf Fr. 18'240.-- seit 27. Oktober 2008 zu bezahlen.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung an das Obergericht des
Kantons Zürich, das die Berufung am 6. Januar 2012 abwies und das
erstinstanzliche Urteil bestätigte.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des
Obergerichts mit Bezug auf die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur
Bezahlung von Fr. 23'900.45 zuzüglich Zins von 5% seit 21. Juli 2008 aufzuheben
und die Klage der Beschwerdegegner insoweit abzuweisen (Ziff. 1). Die dem
Beschwerdeführer von der ersten Instanz und der Vorinstanz auferlegte
Verpflichtung zur Bezahlung von Gerichtskosten und Parteientschädigung sei
dementsprechend angemessen zu reduzieren (Ziff. 2). Mit Rechtsbegehren Ziffer 3
beantragt er, die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, ihm Fr. 28'016.65
(Honorar zuzüglich kapitalisierter Zins) zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Februar
2012 zu bezahlen.
Die Beschwerdegegner beantragen, die Rechtsbegehren 1 und 2 der Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Auf das Rechtsbegehren 3 der
Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werde. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Die Parteien reichten Replik und Duplik ein.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein verfahrensabschliessender
Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
BGG). Sodann übersteigt der Streitwert, der sich nach den Begehren bestimmt,
die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und
rund Fr. 84'000.-- beträgt, die Grenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt
einer hinlänglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) -
grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Nach Art. 99 Abs. 2 BGG sind neue Begehren unzulässig. Die Beschwerdegegner
beantragen, auf das Rechtsbegehren Ziffer 3 nicht einzutreten, da es neu sei.
Der Beschwerdeführer verlangt damit die Rückzahlung von Fr. 28'016.65 (Fr.
23'900.45 Honorar plus Fr. 4'116.20 kapitalisierter Zins). Er macht geltend,
diesen Betrag den Beschwerdegegnern im Nachgang zum Urteil der Vorinstanz
bezahlt zu haben, da die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe.
Dieses Rechtsbegehren ist in der Tat neu. Es wird vor Bundesgericht erstmals
gestellt und sprengt den Rahmen des Streitgegenstandes. Im Streit liegt die
Frage, ob der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern das Honorar von Fr.
23'900.45 nebst Zins zurückzuerstatten hat oder nicht. Sollte der
Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde durchdringen, könnte er die Rückzahlung
des Betrages (nebst Zins), den er seit dem Erlass des angefochtenen Urteils
bezahlt haben will, nötigenfalls in einem weiteren Prozess zu erstreiten
suchen. Er kann dies nicht mit einem neuen Begehren vor Bundesgericht
verlangen. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 3 ist daher nicht einzutreten.

2.
2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).

2.2 Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet
einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel,
darf der Beschwerdeführer die Replik nicht dazu verwenden, seine Beschwerde zu
ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4).
Soweit der Beschwerdeführer dies missachtet, können seine Ausführungen in der
Replik nicht berücksichtigt werden.

2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E.
7.1, 462 E. 2.4). Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt ergänzen will,
hat er zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende
rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9. Juli
2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A_470/2009 vom 18. Februar 2010
E. 1.2). Überdies ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern die Behebung des
gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Auf eine Kritik an den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht
einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3).

3.
Der Beschwerdeführer lässt das Urteil der Vorinstanz unangefochten, soweit
diese eine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht bejahte und daher den
Beschwerdegegnern Schadenersatz betreffend geleistete Gerichtskosten und
Parteientschädigung zusprach. Er wendet sich einzig gegen die Verpflichtung zur
Rückerstattung des mittels Vorschüssen bezogenen und einbehaltenen Honorars von
Fr. 23'900.45 nebst Zins. Dabei bestreitet er nicht, dass das Honorar
grundsätzlich zurückzubezahlen wäre. Er beharrt aber weiterhin auf dem
Standpunkt, der Rückerstattungsanspruch sei bereicherungsrechtlicher Natur und
daher verjährt.

3.1 Wird ein Auftrag nicht sorgfältig ausgeführt, kann dies zu einer
Herabsetzung der Vergütung als vertraglicher Gegenleistung im Sinne von Art.
394 Abs. 3 OR führen. Wenn das Ergebnis des unsorgfältigen Beauftragten für den
Auftraggeber vollständig unbrauchbar ist, schuldet er diesem gar keine
Vergütung (BGE 124 III 423 E. 4a S. 427; 117 II 563 E. 2a S. 567; 108 II 197 E.
2a; 87 II 290 E. 4c S. 293; FELLMANN, Berner Kommentar, 1992, N. 501, 528 ff.,
insb. 540 zu Art. 394 OR; WEBER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 5.
Aufl. 2011, N. 43 zu Art. 394 OR).
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass seine Leistungen im
Zusammenhang mit dem Prozess der Beschwerdegegner gegen D.________ für die
Beschwerdegegner insgesamt unbrauchbar waren, weshalb für diese keine Vergütung
geschuldet ist und ein Rückforderungsanspruch grundsätzlich besteht.

3.2 Umstritten ist die Rechtsnatur dieses Rückforderungsanspruchs.
3.2.1 Die Vorinstanz qualifizierte ihn als vertraglicher Natur. Sie erwog, es
sei nicht so, dass die Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer nach Abschluss des
Prozesses vor Zivilgericht Basel-Stadt in Kenntnis des Verfahrensausgangs ein
Honorar bezahlt hätten, das sie nun zurückforderten. Vielmehr hätten sie dem
Beschwerdeführer im Rahmen des Auftrags Akontozahlungen geleistet, und diese
seien unter dem - wenn auch nur stillschweigend - vereinbarten Vorbehalt der
Abrechnung gestanden. Der Beschwerdeführer räume ein, dass er zu viel erhalten
habe. Das Zuviel habe er nach seiner Rechnung den Beschwerdegegnern
zurückerstattet. Nun - so die Vorinstanz - erhöhe sich dieses Zuviel um das in
Rechnung gestellte und einbehaltene Honorar von Fr. 23'900.45, und um diese
Summe erhöhe sich die vertragliche Pflicht des Beschwerdeführers zur Rückgabe
des akonto Geleisteten.
3.2.2 Wer ohne jeglichen Vorbehalt in (vermeintlicher) Erfüllung des Vertrags
mehr leistet als das vertraglich Geschuldete, kann die Differenz auf der
Grundlage des Bereicherungsrechts zurückfordern (BGE 130 III 504 E. 6.2; 127
III 421 E. 3c/bb S. 426; je mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn die
Leistung in Form vertraglich vereinbarter Akontozahlungen erbracht, aber eine
spätere Abrechnung vorbehalten wurde. In diesem Fall ist der
Rückforderungsanspruch der zuviel geleisteten Akontozahlungen vertraglicher
Natur (BGE 130 III 504 E. 6.4 S. 512; 126 III 119 E. 3d). Diese Praxis wurde
damit begründet, dass die Vereinbarung sowohl der Akontozahlung wie der
Abrechnung auf dem Vertrag der Parteien beruht und daraus zu schliessen ist,
dass diejenige Partei, die bei endgültiger Abrechnung zu viel erhalten hat,
vertraglich zur Rückleistung der Akontozahlungen verpflichtet ist (BGE 126 III
119 E. 3d). Demgegenüber ist auch im vertraglichen Abrechnungsverhältnis nach
erfolgter und anerkannter Saldoziehung die Korrektur einer Fehlbuchung über das
Bereicherungsrecht auszugleichen (BGE 133 III 356 E. 3.2.2). Diese
Rechtsprechung gelangt namentlich bei zu viel bezahlten Mietnebenkosten zur
Anwendung (Urteil 4C.24/2002 vom 29. April 2002 E. 3.3.2, in: mp 2002 S. 163
ff., 168).
3.2.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 1 und 67 OR. Die
vorinstanzliche Erwägung, wonach die Akontozahlungen unter dem stillschweigend
vereinbarten Vorbehalt der Abrechnung erfolgt seien, treffe nur insoweit zu,
als es um die Beträge gehe, welche die Honorarrechnung überstiegen, nicht aber
mit Bezug auf den infolge unsorgfältiger Mandatsführung weggefallenen
Honoraranspruch. Diesbezüglich liege keine stillschweigend vereinbarte
Abrechnungspflicht vor und der dahin gehende Rückforderungsanspruch sei daher
nicht vertraglicher, sondern bereicherungsrechtlicher Natur.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vereinbarung von Akontozahlungen enthält in
der Regel die ausdrückliche oder stillschweigende Abrede auf Rückleistung eines
Akonto-Überschusses. Die im Rahmen des Auftragsverhältnisses dem
Beschwerdeführer von den Beschwerdegegnern bezahlten Honorarvorschüsse
erfolgten demnach unter dem Vorbehalt der Rückforderung, soweit sie das
effektiv geschuldete Honorar übersteigen würden. Ergibt sich - wie vorliegend
-, dass wegen unsorgfältiger Mandatsführung, die zu einem für den Auftraggeber
vollständig unbrauchbaren Resultat führte, überhaupt keine Vergütung geschuldet
ist, erweisen sich die geleisteten Akontozahlungen insgesamt als
überschiessende Zahlungen, die auf vertraglicher Basis zurückgefordert werden
können. Dies erkannte die Vorinstanz zutreffend.
Die Argumentation des Beschwerdeführers scheitert aber auch unabhängig davon,
ob die Abrechnungspflicht bezüglich Akontozahlungen den Rückerstattungsanspruch
wegen unsorgfältiger Mandatsführung erfasst: Die vorliegende Situation ist
nämlich vergleichbar mit derjenigen, wenn im Kauf-, Miet- oder Werkvertrag die
Vergütung wegen Mängeln gemindert wird, um das Gleichgewicht im vertraglichen
Austauschverhältnis wieder herzustellen. Die dabei entstehenden
Rückerstattungsansprüche sind vertraglicher Natur (BGE 130 III 504 E. 6.5 S.
513; GAUCH, Der Werkvertrag, 5. Aufl. 2011, Rz. 1273) und unterstehen den
entsprechenden Verjährungsfristen. Dasselbe gilt im Auftragsrecht für die
Rückforderung des Honorars bei (teilweiser oder vollständiger) Unbrauchbarkeit
der Leistung (vgl. Erwägung 3.1), ob der Auftraggeber nun wie hier
Akontozahlungen geleistet oder aber ein Honorar in vereinbarter Höhe bezahlt
hat. In beiden Fällen ist der Rückerstattungsanspruch des Auftraggebers
vertraglicher und nicht bereicherungsrechtlicher Natur, und es gelten die
vertraglichen Verjährungsfristen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Parteien
stillschweigend eine entsprechende Rückerstattungspflicht vereinbart haben.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der Klageantwort darauf
hingewiesen, dass die Beschwerdegegner die Rückzahlung des nicht gebrauchten
Teils der Akontozahlungen entgegengenommen und auf seine Abrechnung vom 21.
Juli 2008 hin nie remonstriert hätten. Das Bezirksgericht sei insofern auf
dieses Vorbringen eingegangen, als es erwogen habe, der Beschwerdeführer habe
nicht behauptet, die Honorarrechnung sei anerkannt worden, und weiter, ein
unterlassenes Remonstrieren genüge dafür jedenfalls nicht. Das Bezirksgericht
habe diese Rechtsauffassung jedoch mit keinem Wort begründet. Die Vorinstanz
ihrerseits habe sich überhaupt nicht zum Vorbringen des Beschwerdeführers
geäussert und deshalb den Gehörsanspruch (mangelnde Begründung) gemäss Art. 29
Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt.
Soweit sich der Vorwurf der Gehörsverletzung direkt an das Bezirksgericht
richtet, kann darauf nicht eingetreten werden. Anfechtungsobjekt bildet einzig
das Urteil der Vorinstanz und nicht dasjenige des Bezirksgerichts.
Aber auch der Vorinstanz kann keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer legt in der
Beschwerdeschrift nicht dar, dass er in der Berufung an seinen Vorbringen
festgehalten oder geltend gemacht hätte, die Beschwerdegegner hätten seine
Rechnung anerkannt. Seine diesbezüglichen ergänzenden Ausführungen in der
Replik müssen unbeachtet bleiben (vgl. Erwägung 2.2.). Somit ist vor
Bundesgericht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe in der Berufung
nichts Entsprechendes vorgebracht. Folglich brauchte sich die Vorinstanz dazu
auch nicht zu äussern, und sie hat ihre Begründungspflicht nicht verletzt.

3.4 Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf den zuletzt genannten
Entscheid des Bundesgerichts 4C.24/2002. Er macht geltend, die Beschwerdegegner
hätten gegen seine Honorarabrechnung vom Juli 2008 nicht remonstriert, sondern
erst am 12. November 2009 den Friedensrichter angerufen. Daraus sei abzuleiten,
dass sie die Rechnung zunächst stillschweigend akzeptiert hätten. Erst nach
über einem Jahr hätten sie den Prozess gegen den Beschwerdeführer eingeleitet,
in dem sie auch die Rückerstattung des Honorars verlangt hätten. Dann aber sei
der Sachverhalt vergleichbar mit dem Urteil 4C.24/2002, wonach ein anerkannter,
aber unrichtiger Saldo über das Bereicherungsrecht ausgeglichen werde.
Die Berufung auf das Urteil 4C.24/2002 scheitert bereits daran, dass vorliegend
nicht von einer Saldoanerkennung ausgegangen werden kann. Laut erster Instanz
machte der Beschwerdeführer nicht geltend, die Beschwerdegegner hätten seine
Honorarrechnung vom Juli 2008 anerkannt. Ein unterlassenes Remonstrieren genüge
dafür jedenfalls nicht. Die Vorinstanz äusserte sich dazu nicht, was sie - wie
dargelegt (Erwägung 3.3) - mangels diesbezüglicher Vorbringen im
Berufungsverfahren auch nicht musste. Entsprechend sind keine Umstände
festgestellt, aus denen das Bundesgericht auf eine Saldoziehung und Anerkennung
der Honorarrechnung vom Juli 2008 durch die Beschwerdegegner schliessen müsste.
Weder haben die Beschwerdegegner die genannte Rechnung vorbehaltlos bezahlt,
noch haben sie es unterlassen, sie innert einer vertraglich vereinbarten Frist
zu beanstanden. Im verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz ist nicht einmal
festgestellt, dass die Beschwerdegegner gegen die Rechnung vorerst nicht
remonstriert hätten. Mangels Sachverhaltsrüge kann der Sachverhalt nicht
entsprechend ergänzt werden (vgl. Erwägung 2.3). Ohnehin wäre fraglich, ob
allein der Umstand, dass die Beschwerdegegner gegen die Rechnung vom Juli 2008
vorerst nicht remonstrierten, eine Anerkennung bedeuten soll, wie der
Beschwerdeführer meint. Demnach vermag der Beschwerdeführer auch mit seiner auf
das Urteil 4C.24/2002 gestützten Argumentation nicht durchzudringen.
Es bleibt somit dabei, dass der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegner
vertraglicher Natur und noch nicht verjährt ist.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Kölz