Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.86/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_86/2012

Urteil vom 5. März 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 1.
Abteilung, vom 6. Januar 2012.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Luzern die Beschwerdeführerin mit
Entscheid vom 5. Oktober 2011 aus der 5 1/2-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss
der Liegenschaft X.________ auswies, nachdem die Parteien in einem Vergleich
vor der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht eine letztmalige Erstreckung des
betreffenden Mietverhältnisses bis 31. August 2011 vereinbart und eine weitere
Erstreckung ausgeschlossen hatten;
dass das Obergericht des Kantons Luzern auf eine von der Beschwerdeführerin
dagegen erhobene Berufung mangels hinreichender Begründung nicht eintrat und
die Beschwerdeführerin - soweit sie die Gültigkeit des Vergleichs bestritt -
auf das Revisionsverfahren verwies;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 8. Februar
2012 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen Anforderungen offensichtlich
nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin keine sachbezogenen Rügen
gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichts erhebt, die den genannten
Begründungsanforderungen genügen würden;
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang
entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art.
68 Abs. 1 BGG);

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer