Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.85/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_85/2012

Verfügung vom 14. Juni 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kolly, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________ Inc.,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lüscher,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Y.________ AG,
2. Z.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Dimitri Santoro,
3. Q.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Bankgarantie: vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6.
Januar 2012.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich
vom 6. Januar 2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht;

dass die Beschwerdegegnerinnen mit Verfügungen vom 4. April 2012 aufgefordert
wurden, bis zum 15. Mai 2012 Beschwerdeantworten einzureichen;

dass die Beschwerdegegnerin Z.________ SA am 11. Mai 2012 eine
Beschwerdeantwort einreichte;

dass die Beschwerdegegnerin Q.________ am 14. Mai 2012 eine Beschwerdeantwort
einreichte;

dass die Beschwerdegegnerin X.________ AG mit Schreiben vom 15. Mai 2012
erklärte, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Schreiben vom 8. Juni 2012
mitteilte, sie ziehe ihre Beschwerde zurück;

dass in diesem Zeitpunkt das Referat schon erstellt war;

dass das bundesgerichtliche Verfahren im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG
abgeschrieben werden kann;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
2 und 3 BGG);

dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerinnen Z.________ SA und
Q.________, die sich zur Beschwerde haben vernehmen lassen, für den durch das
bundesgerichtliche Verfahren verursachten Aufwand zu entschädigen hat (Art. 66
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG);

dass die Parteientschädigungen in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 des Reglementes
über die Parteientschädigung vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) auf je Fr.
5'000.-- festzusetzen sind;

verfügt der Einzelrichter:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen Z.________ SA und
Q.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 5'000.-- zu
entschädigen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Kolly

Der Gerichtsschreiber: Huguenin