Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.82/2012
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_82/2012

Urteil vom 12. März 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschuss;

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 16. November 2011.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 13. September 2011 den
Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses i.S. von Art. 98 ZPO
i.V.m. Art. 101 ZPO aufforderte unter Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage
gegen den Beschwerdegegner nicht eingetreten werde;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. November 2011 die
vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Bezirksgerichts erhobene
Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abwies und auf das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche
Verfahren nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine am 1. Februar 2012 bei der
Post aufgegebene Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er das Urteil
des Obergerichts vom 16. November 2011 sowie den Beschluss des Bezirksgerichts
vom 13. September 2011 anfechten und gleichzeitig um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren sowie um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchen will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit sich der
Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Bezirksgerichts richtet, da es sich
dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt (Art. 75
Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1
BGG);
dass die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art.
107 Abs. 2 BGG) und sich die beschwerdeführende Partei daher grundsätzlich
nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu
beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen muss;

dass Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung
oder blosse Aufhebungsanträge nicht genügen und die Beschwerde unzulässig
machen, sofern ein blosser Rückweisungsantrag nicht ausnahmsweise ausreicht,
weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen fehlen (BGE 133 III 489 E.
3.1);
dass der Beschwerdeführer sich damit begnügt, die Aufhebung bzw.
"Nichtigerklärung" des angefochtenen Entscheids des Obergerichts zu verlangen;
dass der Beschwerdeführer damit keinen konkreten Antrag in der Sache selbst
stellt und weder begründet noch ersichtlich ist, weshalb ein solcher
ausnahmsweise nicht erforderlich sein sollte;
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über
Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit.
a);
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf
die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in
der Sache gegenstandslos wird;
dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni