Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.81/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_81/2012

Urteil vom 5. April 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Seiler,
2. Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Casarramona,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mietzinsforderungen,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer,
vom 12. Dezember 2011.
In Erwägung,
dass die X.________ AG, (Beschwerdeführerin) den ihr auferlegten
Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 1. März 2012 angesetzten
Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass das angefochtene Urteil dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im
Übrigen am 22. Dezember 2011 zugestellt wurde, womit die dreissigtägige Frist
von Art. 100 Abs. 1 BGG am 3. Januar 2012 zu laufen begann (vgl. Art. 44 Abs. 1
BGG; BGE 132 II 153 E. 4.2) und am 1. Februar 2012 ablief;
dass die am 6. Februar 2012 der Post übergebene Beschwerdeschrift somit
verspätet eingereicht wurde;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben,
da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann