Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.78/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_78/2012

Urteil vom 19. März 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. Reto Krummenacher,
Beschwerdeführerin,

gegen

Paritätische Berufskommission für das Bauhauptgewerbe Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte Bitterli,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Landesmantelvertrag; Lohnerhöhungen,

Beschwerde gegen das Urteil des lokalen Schiedsgerichts gemäss Art. 77 LMV 2008
in Solothurn vom 21. Oktober 2011.
In Erwägung,
dass die Paritätische Berufskommission für das Bauhauptgewerbe Y.________ mit
Beschluss vom 1. April 2010 entschieden hat, dass die Beschwerdeführerin ihren
Arbeitnehmern infolge einer unerlaubten Umgehung des Landesmantelvertrags für
das Schweizerische Bauhauptgewerbe 2008-2010 (LMV 2008) Lohndifferenzen
nachzuzahlen hat;
dass die Beschwerdeführerin diesen Beschluss beim lokalen Schiedsgericht gemäss
Art. 77 LMV 2008 in Solothurn mit Rekurs anfocht;
dass das Schiedsgericht mit Urteil vom 21. Oktober 2011 feststellte, dass die
Beschwerdeführerin den LMV 2008 im Zusammenhang mit den Lohnanpassungen auf das
Jahr 2008 verletzte, und die Streitsache im Übrigen "zur Bestimmung des
Quantitativs der Verletzung des LMV und zum allfälligen Erlass eines
Beschlusses gemäss Art. 76 LMV 2008 an die Paritätische Berufskommission"
zurückwies, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen vom
3. Februar 2012 beantragt, es sei das Urteil des Schiedsgerichts aufzuheben und
die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass der angefochtene Rückweisungsentscheid das vorinstanzliche Verfahren weder
ganz noch teilweise beendet und es sich dabei folglich um einen
Zwischenschiedsspruch i.S. von Art. 383 ZPO handelt;
dass ein Zwischenschiedsspruch nur aus den in Art. 393 Bst. a und b ZPO
genannten Gründen angefochten werden kann (Art. 392 lit. b ZPO);
dass die Beschwerdeführerin weder eine vorschriftswidrige Zusammensetzung des
Schiedsgerichts rügt (Art. 393 lit. a ZPO) noch dessen Zuständigkeit bestreitet
(Art. 393 lit. b ZPO);
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über
Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit.
a);
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf
die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang
entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem lokalen Schiedsgericht gemäss Art. 77
LMV 2008 mit Sitz in Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni