Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.745/2012
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
t F

{T 0/2}
4A_745/2012

Urteil vom 9. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Thomas Esslinger und Rahel Häfeli,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Akteneinsicht/Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 5. November 2012.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Zürich am 5. November 2012 eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers abwies, soweit es darauf
eintrat, wobei es u.a. feststellte, dass dessen Akteneinsichtsrecht im
Verfahren vor dem Bezirksgericht Dielsdorf zwischen B.________ und dem
Beschwerdeführer betreffend Übertragung der Stammanteile der X.________ GmbH
vollständig gewahrt worden sei und dass es dem Beschwerdeführer offen stehe, in
einem weiteren Verfahren vor dem Bezirksgericht Dielsdorf zwischen C.________
und der X.________ GmbH ein hinlängliches Gesuch um Akteneinsicht zu stellen;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 17. Dezember
2012 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und sei ihm für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung zu gewähren;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich
nicht genügt, indem darin nicht rechtsgenügend dargelegt wird, welche Rechte
die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verletzt haben soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, über das
unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste
(vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die
Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da
ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68
Abs. 1 BGG);
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in
der Sache selbst gegenstandslos wird;

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird
abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer