Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.744/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_744/2012

Urteil vom 25. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
handelnd durch Y.________
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
2. W.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St.
Gallen vom 6. November 2012.

In Erwägung,
dass der Präsident des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen das
Handelsregisteramt des Kantons Zürich auf Gesuch der Z.________ mit Entscheid
vom 6. November 2012 in Anwendung von Art. 261 Abs. 1 ZPO (vorsorgliche
Massnahme) anwies, die Anmeldung der W.________ betreffend Umfirmierung,
Sitzverlegung, Zweck- und Statutenänderung (vgl. Verfügung vom 18. Juni 2012
des Handelsregisteramtes Zürich) nicht im Handelsregister einzutragen, und die
entsprechende Registersperre gegen die W.________ aufhob;
dass Y.________ dem Bundesgericht eine vom 10. Dezember 2012 datierte Eingabe
einreichte, aus der hervorgeht, dass er den Entscheid des Handelsgerichts vom
6. November 2012 im Namen der X.________ mit Beschwerde anfechten will;
dass mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen
ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann
(Art. 98 BGG);
dass das Bundesgericht die Verletzung dieser Rechte nur insofern prüft, als
solche Rügen in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106
Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht gemäss ständiger Praxis nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft und auf rein appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S.
246);
dass die Eingabe vom 10. Dezember 2012 diese gesetzlichen
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass damit offen bleiben kann, ob auf die Beschwerde auch darum nicht hätte
eingetreten werden können, weil weder die X.________ noch Y.________ gemäss
Art. 76 Abs. 1 BGG zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht
berechtigt waren;
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter
den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl.
Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Präsidenten des Handelsgerichts des
Kantons St. Gallen sowie dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin