Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.738/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_738/2012

Urteil vom 18. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________ in Liquidation,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bank Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Darlehen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I.
zivilrechtliche Abteilung, vom 15. November 2012.

In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron mit Entscheid vom 26. September
2012 auf die Aberkennungsklage der Beschwerdeführerin nicht eintrat, weil diese
den von ihr verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte;
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid am 26. Oktober 2012 mit Berufung
beim Kantonsgericht Wallis anfocht;
dass das Kantonsgericht mit Urteil vom 15. November 2012 aus formellen Gründen
auf die Berufung nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 14. Dezember 2012
datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des
Kantonsgerichts anzufechten;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die
Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift das Verfahren vor dem Bezirksgericht
kritisiert (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2012 diesen
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, soweit sie sich zum
Entscheid des Kantonsgerichts äussert;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art.108 Abs. 1
lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat
entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2),
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I.
zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin