Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.736/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_736/2012

Urteil vom 30. Mai 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brandenberger-Amrhein,
Beschwerdegegner,

C.________,
Litisdenunziat.

Gegenstand
Sorgfaltspflicht des Anwalts,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 30. August 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) war ab dem 1. Januar 1993 bei der
X.________ AG als Produktmanager tätig. Mit Schreiben vom 18. Oktober 1995
kündigte die X.________ AG das Arbeitsverhältnis fristlos. A.________
beauftragte in der Folge Rechtsanwalt B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner)
mit der Wahrung seiner Interessen.

A.b. Mit Vereinbarung vom 9. November 1995 hoben A.________ und die X.________
AG den Arbeitsvertrag per 31. Dezember 1995 auf und stellten fest, die
Arbeitgeberin nehme die fristlose Kündigung zurück, gewähre A.________ auf
dessen Wunsch hin einen unbezahlten Sonderurlaub vom 18. Oktober bis 31.
Dezember 1995 und habe ihm gegenüber keinerlei Zahlungsverpflichtungen mehr.
B.________ teilte A.________ mit, er schliesse vereinbarungsgemäss das Mandat
ab.

A.c. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1995 wandte sich Dr. D.________, Chefarzt
der Stiftung Z.________, an B.________. Er teilte ihm mit, A.________ sei in
stationärer Behandlung und es sei bei ihm eine "schwere psychische Störung"
festgestellt worden, weshalb ihm "aus deutscher Sicht" Krankentaggeld zustehe
und dessen Kündigung wegen der bestehenden psychischen Krankheit nicht
"durchführbar" gewesen sei.

A.d. Am 7. Februar 1996 gelangte B.________ an die
Kollektiv-Krankentaggeldversicherung (nachfolgend: Versicherung) der X.________
AG und machte geltend, A.________ habe wegen der während der Anstellungszeit
eingetretenen Krankheit Anspruch auf Krankentaggelder. Die Versicherung teilte
am 19. April 1996 mit, es bestehe keine Leistungspflicht. A.________ habe einen
unbezahlten Sonderurlaub bezogen, weshalb kein Erwerbsausfall infolge Krankheit
entstanden sei. Zudem habe er nach Art. 8 Abs. 2 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) den Anspruch auf Versicherungsleistungen
verloren, weil er ohne Zustimmung der Versicherung die Schweiz verlassen habe.
Schliesslich müssten in der Annahme, dass A.________ die Aufenthaltsbewilligung
in der Schweiz verloren habe, auch gestützt auf Art. 8 Abs. 3 AVB keine
Leistungen ausbezahlt werden, weil die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht der
Arbeitgeberin spätestens mit Dienstaustritt per Ende Dezember 1995 erloschen
sei.

A.e. Am 24. April 1996 stellte B.________ die Antwort der Versicherung
A.________ zu. Er teilte ihm mit, er rate von einer gerichtlichen Klage ab. Es
sei davon auszugehen, dass die AVB vor Gericht standhalten würden. Ohne
ausdrücklichen Gegenbericht schliesse er daher das Mandat ab. Am 5. Mai 1996
stellte er A.________ die Honorarnote für seine Bemühungen vom 21. Dezember
1995 bis zum 30. April 1996 zu.

A.f. Am 29. Mai 1996 wandte sich Rechtsanwalt C.________ (Litisdenunziat) aus
Hamburg an die Versicherung. Er teilte mit, A.________ habe ihn als Freund um
Rat gefragt und ihm das Schreiben der Versicherung vom 19. April 1996 mit der
Bitte um rechtliche Beurteilung vorgelegt. Er habe auch mit B.________ noch
einmal über diese Angelegenheit gesprochen. Seiner Auffassung nach bestehe auch
unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 2 und 3 AVB ein Anspruch auf
Versicherungsleistungen. Die Versicherung hielt mit Schreiben vom 5. Februar
1997 an ihrem Standpunkt fest.

A.g. Mit Klage vom 22. April 2005 beantragte A.________ dem Bezirksgericht
Kreuzlingen, die X.________ AG sei (im Sinne einer Teilklage) zur Zahlung von
Fr. 38'989.50 nebst Zins zu verpflichten. Mit Urteil vom 20. November 2006 wies
das Bezirksgericht Kreuzlingen die Klage mit der Begründung ab, die Parteien
hätten am 9. November 1995 einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen und sich damit
per Saldo aller Ansprüche geeinigt.

 Auf die dagegen erhobene Berufung des anwaltlich vertretenen A.________ trat
das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 25. Januar 2007 nicht
ein, weil die Berufungserklärung zu spät eingereicht worden war. Ein
Wiedererwägungsgesuch wies das Obergericht am 22. Mai 2007 ab. Auch mit einem
Revisionsbegehren blieb A.________ zunächst vor dem Bezirksgericht Kreuzlingen
und danach vor dem Obergericht des Kantons Thurgau erfolglos.

 Die Haftpflichtversicherung des betroffenen Rechtsanwalts entschädigte
A.________ nach Vergleichsverhandlungen mit Fr. 200'000.--.

B.

B.a. Mit Weisung vom 9. November 2010 klagte A.________ beim Bezirksgericht
Kreuzlingen gegen B.________ unter Vorbehalt des Nachklagerechts auf Bezahlung
von Fr. 12'577.20 nebst Zins (10 % der Gesamtschadenersatzforderung von Fr.
125'771.80). B.________ liess Rechtsanwalt C.________, Hamburg, den Streit
verkünden. Dieser erklärte, "dem Rechtsstand auf Seiten des Klägers"
beizutreten.

 Mit Urteil vom 11. November 2011/5. April 2012 wies der Einzelrichter des
Bezirksgerichts Kreuzlingen die Klage ab.

B.b. Dagegen erhob A.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Thurgau und
beantragte, B.________ sei zur Zahlung von Fr. 12'577.20 zu verpflichten.
Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht
zurückzuweisen.

 Mit Entscheid vom 30. August 2012 wies das Obergericht die Berufung ab.

C.

 Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 12.
Dezember 2012 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des
Obergerichts aufzuheben und der Beschwerdegegner unter Vorbehalt des
Nachklagerechts zur Zahlung von Fr. 12'577.20 nebst Zins zu verpflichten.
Eventuell sei die Sache an das Obergericht oder an das Bezirksgericht zu neuer
Entscheidung zurückzuweisen.

 Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde in Zivilsachen sei nicht
einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen und die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde sei abzuweisen, eventualiter sei nicht darauf
einzutreten. C.________ reichte eine Vernehmlassung ein, verzichtete aber auf
einen Antrag. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten ist. Die Parteien reichten unaufgefordert Replik und Duplik
ein. Mit Schreiben vom 21. und 22. März 2013 reichte der Beschwerdeführer zudem
weitere Beweismittel ein.

Erwägungen:

1.

 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen).

1.1. Bei der vorliegenden Streitsache handelt es sich um eine
vermögensrechtliche Angelegenheit. Demnach ist die Beschwerde in Zivilsachen
zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs.
1 lit. b BGG). Da der angefochtene Entscheid ein Endentscheid (Art. 90 BGG)
ist, bestimmt sich der Streitwert nach den Begehren, die vor der Vorinstanz
strittig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 137 III 47 E. 1).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist bei einer Teilklage nicht die
Gesamtschadenersatzforderung massgebend, sondern einzig der eingeklagte Betrag
(vgl. BGE 99 II 172 E. 2 S. 174). Der Streitwert beträgt somit Fr. 12'577.20
und erreicht den von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG geforderten Mindestbetrag nicht.

1.2. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, ist die Beschwerde
in Zivilsachen u.a. dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Der Begriff der
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a
BGG ist sehr restriktiv auszulegen (BGE 133 III 493 E. 1.1). Die Voraussetzung
von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes
Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird,
um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen
und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 138 I 232 E. 2.3;
135 III 1 E. 1.3 S. 4, 397 E. 1.2; 133 III 645 E. 2.4 S. 648 f.). Soweit es bei
der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der
Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4; 133 III
493 E. 1.2 S. 496).

 Der Beschwerdeführer bringt vor, dem Beschwerdegegner werde eine Niederlegung
des Mandats zur Unzeit vorgeworfen. In Bezug auf das Verschulden gelte eine
Beweislastumkehr. Das Gericht sei verpflichtet gewesen, dazu ein
Beweisverfahren durchzuführen. Die Frage der praktischen Umsetzung der
Beweislastumkehr im Zusammenhang mit anwaltshaftpflichtrechtlichen Fällen sei
nach seiner Kenntnis vom Bundesgericht bislang nicht geprüft worden.

 Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Beweislastumkehr hinsichtlich des
Verschuldens keineswegs eine Besonderheit bei anwaltshaftpflichtrechtlichen
Fällen darstellt, sondern sich aus Art. 97 Abs. 1 OR ergibt und nicht
umstritten ist (vgl. nur BGE 133 III 121 E. 3.1 S. 124). Ob ein Beweisverfahren
durchzuführen ist, muss jeweils im konkreten Fall entschieden werden und stellt
ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Auf die
Beschwerde in Zivilsachen ist folglich nicht einzutreten. Damit erweist sich
zugleich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als grundsätzlich zulässig (Art.
113 BGG).

1.3. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung von
Grundrechten prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur
insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und präzise
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG). Das Bundesgericht
prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE
138 I 171 E. 1.4; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

 Soweit der Beschwerdeführer keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt,
kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dies gilt einerseits für die
Rüge, die Vorinstanz habe kantonales Recht nicht richtig angewandt, und
andererseits für diverse Rügen im Zusammenhang mit der behaupteten
Sorgfaltspflichtverletzung und der behaupteten Mandatsniederlegung zur Unzeit.

1.4. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet
einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Replik darf nicht dazu verwendet werden,
die Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I
42 E. 3.3.4). Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Replik und seinen
Eingaben vom 21. und 22. März 2013 nicht an diesen Grundsatz hält, bleiben
diese unberücksichtigt.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Überdies muss die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die
beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4).

 Wird Willkür in der Ermittlung des Sachverhalts geltend gemacht, ist zu
beachten, dass dem Sachrichter in der Beweiswürdigung ein breiter
Ermessensspielraum zusteht; die beschwerdeführende Partei hat daher darzulegen,
inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere
offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder
willkürlich ausser Acht gelassen habe (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E.
2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, namentlich auf bloss appellatorische Vorbringen, ist nicht einzutreten
(BGE 133 II 249 E. 1.4.3, 396 E. 3.1 S. 399).

2.2. Diese Grundsätze verkennt der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht.

2.2.1. So stellt er seiner Beschwerde eine Darstellung des Sachverhalts aus
eigener Sicht voran, ohne dabei substanziierte Sachverhaltsrügen zu erheben.
Die entsprechenden Ausführungen sind für das Bundesgericht unbeachtlich.

2.2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in ihrer Erwägung 3
verschiedentlich den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Er lässt dabei
unberücksichtigt, dass die Vorinstanz in dieser Erwägung einzig die
Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts wiedergibt. Die vom
Beschwerdeführer dagegen erhobenen Sachverhaltsrügen behandelt die Vorinstanz
in Erwägung 4. Dass die Vorinstanz die Erwägungen des erstinstanzlichen
Gerichts falsch wiedergegeben hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die
Rüge geht somit fehl.

2.2.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, entgegen der Ansicht der Vorinstanz
würden seine Sachverhaltsrügen gegen das erstinstanzliche Urteil
entscheidrelevante Tatsachen betreffen. Insbesondere sei relevant, dass eine
Vertreterin der Haftpflichtversicherung des Beschwerdegegners mehrfach
geäussert habe, dieser hätte die Krankentaggelder ohne Weiteres einfordern
können und er habe den Fall aus Desinteresse nicht weiter betreut.

 Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich grösstenteils auf
appellatorische Kritik und die Darstellung seiner eigenen Sichtweise. Dabei
geht er in wichtigen Punkten nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz ein. So
hat diese etwa ausgeführt, die Meinungsäusserungen einer Sachbearbeiterin der
Haftpflichtversicherung seien für die Urteilsfindung nicht bindend. Das Gericht
habe im Rahmen der richterlichen Rechtsfindung eigene Erwägungen darüber
anzustellen, ob der Beschwerdegegner seine Sorgfaltspflicht verletzt habe.
Gegen diese Erwägungen bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Damit genügt er
den Begründungsanforderungen nicht.

3.

 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz mehrfache Verletzungen seines
rechtlichen Gehörs vor.

3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die
Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der
Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242). Diese Garantien
umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis
zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben
neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Es ist Sache der Parteien zu
beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht (BGE 138 I 484 E.
2.1 S. 485 f., 154 E. 2.3 S. 157; 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E.
4.3-4.6 S. 102 ff.; je mit Hinweisen). Aus Art. 29 Abs. 2 BV wird zudem die
Pflicht der Behörden abgeleitet, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung
muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen
und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass
sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S.
88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen). Es genügt, wenn der Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S.
188; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 129 I 232 E. 3.2 S. 236).

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe vor der Vorinstanz 18 Fälle von
Gehörsverletzungen durch das erstinstanzliche Gericht gerügt. Auch eine Anzahl
weniger gewichtiger Verfahrensfehler könne dazu führen, dass das Verfahren
insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden müsse, dass eine Heilung des
rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen sei. Dies habe die
Vorinstanz verkannt.

3.2.2. Der Beschwerdeführer führt die 18 angeblichen Verletzungen seines
rechtlichen Gehörs stichwortartig in einer Liste auf. Weitere Ausführungen zu
allen aufgeführten Punkten enthält die Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer
weist lediglich "stellvertretend" auf einen Punkt hin, den die Vorinstanz nicht
berücksichtigt habe. Dies genügt nicht, um eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch die Vorinstanz nachzuweisen. Die Rüge ist unbegründet, soweit
darauf überhaupt einzutreten ist.

3.3.

3.3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter eine Gehörsverletzung
im Zusammenhang mit einem Novum vor, das der Beschwerdegegner in seiner Duplik
im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht haben soll. Der Beschwerdegegner
habe in der Duplik neu behauptet, der Beschwerdeführer habe mit ihm zwischen
dem 24. April und dem 5. Mai 1996 Kontakt aufgenommen und ihm seine
Bankverbindung mitgeteilt. Mit Schreiben vom 21. November 2011 an den
Einzelrichter habe der Beschwerdeführer jegliche Kontaktnahme bestritten, dies
mit Verweis auf sein Schreiben vom 2. November 2011, wo er dies bereits
festgehalten habe. Die Vorinstanz habe zu seiner Rüge, wonach das
erstinstanzliche Gericht nicht auf sein Schreiben vom 21. November 2011
eingegangen sei, ebenfalls nicht ausdrücklich Stellung genommen. Damit liege
eine klare Gehörsverletzung über beide Instanzen vor.

3.3.2. Der Beschwerdeführer hatte vor der Vorinstanz gerügt, das
erstinstanzliche Gericht habe es unterlassen, ihn zu einer Stellungnahme zu der
in der Duplik neu vorgebrachten Tatsachenbehauptung aufzufordern. Die
Vorinstanz hat dazu ausgeführt, die Duplik sei dem Beschwerdeführer am 24.
Oktober 2011 zugestellt worden. Es sei ihm freigestanden, auch ohne
entsprechende Anordnung zu allfälligen Noven Stellung zu nehmen. Dies habe er
denn auch in einem Punkt mit Schreiben vom 2. November 2011 getan. Abgesehen
davon habe der Beschwerdegegner die vom Beschwerdeführer beanstandeten
Äusserungen zumindest sinngemäss bereits in der Klageantwort vorgetragen.
Schliesslich würde eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im
Berufungsverfahren geheilt.

3.3.3. Auch wenn die Vorinstanz das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.
November 2011 nicht ausdrücklich erwähnt hat, so hat sie sich doch mit seiner
Rüge befasst. Das erstinstanzliche Urteil wurde am 11. November 2011 gefällt,
mithin nach Zugang des Schreibens vom 2. November 2011. Es wäre dem
Beschwerdeführer ohne Weiteres frei gestanden, seine im Schreiben vom 21.
November 2011 enthaltenen Ausführungen bereits zu diesem Zeitpunkt ohne
ausdrückliche Aufforderung durch das erstinstanzliche Gericht vorzubringen. Der
Beschwerdeführer führt denn auch selbst aus, er habe die angeblich neu
vorgebrachte Tatsachenbehauptung des Beschwerdegegners bereits mit Schreiben
vom 2. November 2011 bestritten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
somit nicht dargetan.

3.4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die
Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts betreffend die Gültigkeit und den
Zeitpunkt der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung mit seiner ehemaligen
Arbeitgeberin als zutreffend bezeichnet, ohne sich mit seinen ausführlich
begründeten Argumenten auseinandergesetzt zu haben.

3.4.1. Die Vorinstanz hat ausgeführt, auf die Einwände des Beschwerdeführers
gegen die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Aufhebungsvereinbarung
brauche nicht eingegangen zu werden. Diese Fragen würden keine rechtliche
Relevanz aufweisen, da es vorliegend ausschliesslich um die Vorgehensweise des
Beschwerdegegners gegenüber dem Krankentaggeldversicherer gehe.

3.4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Umstände des Zustandekommens der
Aufhebungsvereinbarung seien nicht völlig irrelevant. So habe der
Beschwerdegegner die Arbeitgeberin über die Schwere des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers ins Bild gesetzt, die schwere Erkrankung aber bei der
Mandatsniederlegung offensichtlich nicht mehr gewichtet. Zudem sei beachtlich,
dass der Beschwerdegegner explizit auch zur Anspruchsdurchsetzung gegenüber der
Arbeitgeberin mandatiert gewesen sei.

3.4.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt auch hier keine
Verletzung der Begründungspflicht vor. Die Vorinstanz hat seine Vorbringen zur
Kenntnis genommen und sich mit ihnen befasst. Sie hat sich bewusst nicht
inhaltlich mit seinen Argumenten auseinandergesetzt und hat begründet, weshalb
sie dies nicht getan hat. Dies genügt den Anforderungen an die
Begründungspflicht. Die Rüge ist unbegründet.

4.

 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots im Zusammenhang
mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Mandatsniederlegung zur Unzeit.

4.1. Die Vorinstanz hat zum Kenntnisstand des Beschwerdegegners bei
Mandatsabschluss ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass
dieser hätte annehmen müssen, der Beschwerdeführer wäre vollständig unfähig
gewesen, die Ausführung der Dienstleistungen auf andere Weise vornehmen zu
lassen. Das sei denn auch tatsächlich gar nicht der Fall gewesen. Der
stationäre Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers habe unbestrittenermassen am
23. April 1996 geendet. Der Beschwerdegegner habe zudem aufgrund des mit dem
Litisdenunziaten anerkanntermassen geführten Telefonates davon ausgehen dürfen,
dass der Beschwerdeführer bereits anderweitig um (auch rechtliche) Hilfe
nachgesucht habe. Damit sei dieser nachweislich sehr wohl in der Lage gewesen,
allenfalls mit Unterstützung durch seine Lebenspartnerin anderweitig um
Unterstützung in seinen Angelegenheiten nachzusuchen, und der Beschwerdegegner
habe davon auch ausgehen dürfen. Die Vorinstanz wies zudem darauf hin, dass die
Verjährung der Leistungsansprüche gegenüber der Krankentaggeldversicherung erst
ab Herbst 1997 eingetreten sei. Folglich verneinte die Vorinstanz eine
Mandatsniederlegung zur Unzeit.

4.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner habe in der
Korrespondenz mit der Arbeitgeberin im Dezember 1995 selbst auf die Schwere der
Krankheit des Beschwerdeführers Bezug genommen. Entsprechend sei die
Beurteilung der Vorinstanz widersprüchlich und willkürlich, der
Beschwerdegegner habe nicht annehmen müssen, der Beschwerdeführer sei
vollständig unfähig sich um Unterstützung zu kümmern. Willkürlich sei auch die
Folgerung, dass die Lebenspartnerin und der Litisdenunziat sich um die
Angelegenheit hätten kümmern können und müssen und dass der Beschwerdegegner
damit von seinen Sorgfaltspflichten befreit gewesen sei.

4.3. Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von
Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der
angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen
des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser
offensichtlich unhaltbar ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 352).
Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar
erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen
Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist. Willkür
liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 135 V 2 E. 1.3; 134 II 124 E. 4.1; 133 I
149 E. 3.1; 132 III 209 E. 2.1; je mit Hinweisen).

4.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt im Umstand, dass der
Beschwerdegegner selbst auf die Schwere der Krankheit des Beschwerdeführers
Bezug genommen habe, kein Widerspruch zu den Erwägungen der Vorinstanz. Die
entsprechende Korrespondenz datiert vom Dezember 1995. Der Beschwerdegegner hat
sein Mandat Ende April 1996 niedergelegt. Der Beschwerdeführer hatte noch bis
Herbst 1997 Zeit, seine Ansprüche gegenüber der Krankentaggeldversicherung
einzufordern. Unter diesen Voraussetzungen ist die vorinstanzliche Erwägung,
der Beschwerdegegner habe nicht annehmen müssen, der Beschwerdeführer sei
vollständig unfähig, die Ausführung der Dienstleistungen auf andere Weise
vornehmen zu lassen, nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem
nicht, dass der Litisdenunziat zumindest im Sinne einer Gefälligkeit die
Rechtslage in Bezug auf die Taggelder geprüft, in dieser Sache mit dem
Beschwerdegegner telefoniert und sich schriftlich an die Versicherung gewandt
hat. Es ist nicht willkürlich, dies in die Beurteilung einzubeziehen und damit
auch die Möglichkeiten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, sich bei
seinen Angelegenheiten unterstützen zu lassen. Die Rügen erweisen sich damit
als unbegründet.

5.

 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten. Die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons
Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Schreier

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