Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.734/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_734/2012

Verfügung vom 29. April 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Niquille, als Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urban Bieri,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Haftpflicht des Tierhalters,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung,
vom 10. Oktober 2012.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom
10. Oktober 2012 mit Beschwerde in Zivilsachen anfocht und darin ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege stellte;
dass dieses Gesuch mit Verfügung vom 13. März 2013 abgewiesen und die
Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 10'000.-- bis
spätestens am 17. April 2013 aufgefordert wurde;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben 17. April 2013 mitteilte, sie ziehe
die Beschwerde zurück;
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG durch die
Instruktionsrichterin als Einzelrichterin abzuschreiben ist;
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind
(Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr
aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

verfügt die Instruktionsrichterin:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Instruktionsrichterin: Niquille

Der Gerichtsschreiber: Gelzer

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