I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.734/2012
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_734/2012 Verfügung vom 29. April 2013 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Niquille, als Instruktionsrichterin, Gerichtsschreiber Gelzer. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser, Beschwerdeführerin, gegen Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urban Bieri, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Haftpflicht des Tierhalters, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 10. Oktober 2012. In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 10. Oktober 2012 mit Beschwerde in Zivilsachen anfocht und darin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte; dass dieses Gesuch mit Verfügung vom 13. März 2013 abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 10'000.-- bis spätestens am 17. April 2013 aufgefordert wurde; dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben 17. April 2013 mitteilte, sie ziehe die Beschwerde zurück; dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin abzuschreiben ist; dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG); dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; verfügt die Instruktionsrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. April 2013 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Instruktionsrichterin: Niquille Der Gerichtsschreiber: Gelzer Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben