Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.728/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_728/2012

Urteil vom 21. Februar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Lazzarini,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mietvertrag,

Beschwerde gegen die Entscheide des Kantonsgerichts von Graubünden, II.
Zivilkammer, vom 8., 9. und 22. Oktober 2012

In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Maloja die Klage der Beschwerdeführerin auf
Ungültigerklärung der per 30. April 2011 ausgesprochenen Kündigung mit
Entscheid vom 11. Januar 2012 abwies und der Beschwerdeführerin Frist bis 31.
März 2012 zur Rückgabe des von ihr in der Chesa Q.________ in R.________
gemieteten Studios Nr. 1 im Erdgeschoss ansetzte;
dass das Bezirksgericht Maloja die Beschwerdeführerin auf Gesuch des
Beschwerdegegners mit Entscheid vom 21. Juni 2012 verpflichtete, dem
Beschwerdegegner auf erstes Verlangen das Studio Nr. 1 in der Chesa Q.________
innerhalb von zwanzig Tagen zurückzugeben;
dass die Beschwerdeführerin beide Entscheide beim Kantonsgericht von Graubünden
anfocht;
dass das Kantonsgericht die Berufung bezüglich des Verfahrens betreffend die
Gültigkeit der Kündigung mit Entscheid vom 9. Oktober 2012 abwies;
dass das Kantonsgericht die Berufung bezüglich des Ausweisungsverfahrens mit
Urteil vom 22. Oktober 2012 abwies, nachdem es das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren
mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 abgewiesen hatte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 9./10. Dezember 2012
datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, die erwähnten Entscheide des
Kantonsgerichts mit Beschwerde anzufechten, und darum ersuchte, der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu gewähren;
dass der Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 8. Januar 2013 die Abweisung
des Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragte;
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Präsidialverfügung vom 25. Januar
2013 abgewiesen wurde;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 18. Februar 2013 eine weitere
Eingabe einreichte, in der sie erneut ein Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung stellte;
dass die Beschwerdebegründung im vorliegenden Fall nach Ablauf der
Beschwerdefrist nicht ergänzt werden konnte (Art. 43 BGG; BGE 134 II 244 E.
2.4.2);
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss (BGE
133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.), weshalb der Verweis auf "die bei den Vorinstanzen
mitgeteilten Begründungen und Beweise", die zum integralen Bestandteil der
Beschwerde erklärt werden, unbeachtlich ist;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei
präzise geltend zu machen hat;
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht
appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben
und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob
dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen
zukäme (BGE 136 II 101 E. 3 S. 105; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S.
254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9./10. Dezember 2012 den erwähnten
Begründungsanforderungen nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter
den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl.
Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG), und sie den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu
entschädigen hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 700.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin