Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.723/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_723/2012

Urteil vom 3. April 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ Krankenversicherung AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Taggeld,

Beschwerde gegen das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,
I. Kammer, vom 19. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführerin), geboren 1976, war ab dem 1. Oktober 1998 bei
der Z.________ Genossenschaft zu 100 % als Gastronomie-Köchin bzw. Verkäuferin
angestellt. Sie ist verheiratet und hat zwei in den Jahren 2003 und 2010
geborene Söhne.
Am 1. Dezember 2007 war sie von einem Auffahrunfall betroffen; sie sass als
Beifahrerin im vom Ehemann gelenkten, vor einem Rotlicht stehenden Auto, als
ein nachfolgender Wagen auffuhr. Die erstbehandelnden Ärzte des Spital
Q.________ diagnostizierten eine HWS-Distorsion. Die SUVA kam vorerst für die
Heilbehandlung auf und erbrachte Taggelder. Nachdem ein Arbeitsversuch in der
angestammten Tätigkeit gescheitert war, hielt sich die Beschwerdeführerin vom
23. Juni bis 12. Juli 2008 in der Klinik R.________ auf. In der Folge kündigte
die Z.________ Genossenschaft das Arbeitsverhältnis per Ende September 2008.
Die Beschwerdeführerin lehnte es ab, während der Kündigungsfrist nochmals einen
Arbeitsversuch durchzuführen. Nachdem die SUVA ärztliche Untersuchungen und
eine neurologische Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasst hatte,
stellte sie ihre Leistungen mit Verfügung vom 31. Dezember 2008 mangels
Unfalladäquanz der noch vorhandenen Beschwerden auf Ende Januar 2009 ein.
Die Beschwerdeführerin war durch ihre Arbeitgeberin bei der X.________
Krankenversicherung AG (Beschwerdegegnerin) aufgrund der Taggeldversicherung
J.________ nach dem VVG gegen krankheitsbedingten Erwerbsausfall versichert
gewesen und trat nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses in die
Einzelversicherung über. Vereinbart war ein Taggeld von Fr. 133.--,
auszurichten ab dem 31. Tag. Die X.________ Krankenversicherung AG erhielt
Kenntnis von der leistungseinstellenden Verfügung der SUVA vom 31. Dezember
2008. Sie nahm Einsicht in die Akten und liess die Beschwerdeführerin durch
Prof. Dr. med. K.________, Spezialarzt für Neurologie, begutachten (Gutachten
vom 29. April 2009). Am 4. Mai 2009 teilte die X.________ Krankenversicherung
AG der Beschwerdeführerin mit, gestützt auf die Beurteilung von Prof.
K.________ sei sie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und
habe daher ab 1. Februar 2009 keinen Anspruch auf Taggelder. Ungeachtet des
Attests vom 20. Mai 2009, worin der Hausarzt, Dr. med. L.________ eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, hielt die X.________ Krankenversicherung AG
mit Schreiben vom 28. Mai 2009 an ihrem ablehnenden Entscheid fest.
Am 7. Januar 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter der
X.________ Krankenversicherung AG einen Bericht des Zentrums T.________ für
Psychosomatik vom 31. Dezember 2009 über Behandlungen seit dem 27. Juni 2009
zukommen und nochmals um Ausrichtung von Taggeldern ersuchen. Die X.________
Krankenversicherung AG antwortete am 11. Februar 2010 abschlägig.

B.
Am 8. Juli 2010 klagte die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,
ihr für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 30. Juni 2010 den Betrag von Fr.
68'495.-- zu bezahlen, nebst Zins zu 5% seit Klageeinleitung.
Die Beschwerdeführerin reichte dem Gericht als neuen Beleg für ihren Antrag den
Austrittsbericht der Klinik S.________, Klinik für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 25. Juni 2010 über eine stationäre Behandlung in der Zeit
vom 2. bis 25. Juni 2010 ein. Das Sozialversicherungsgericht zog ausserdem die
Akten der SUVA bei, zu denen sich die Parteien im Rahmen des zweiten
Schriftenwechsels äussern konnten. Ferner reichte die Beschwerdeführerin dem
Gericht auf dessen Aufforderung hin weitere Arztberichte ein.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 zog das Gericht sodann die Akten der IV bei.
Die Beschwerdeführerin hatte sich dort am 18. November 2008 angemeldet. Die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nach
Kenntnisnahme des Berichts des Zentrums T.________ für Psychosomatik vom 31.
Dezember 2009 und des Austrittsberichts der Klinik S.________ vom 25. Juni 2010
den Bericht des Zentrums T.________ für Psychosomatik vom 29. Juli 2010 ein.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 verneinte sie einen Rentenanspruch, da die
Beschwerdeführerin ab Juli 2008 wieder in der Lage gewesen sei, die bisherige
und jegliche weitere angepasste Tätigkeit zu 100% zu verrichten.
Am 3. Januar 2012 unterbreitete das Sozialversicherungsgericht dem behandelnden
Psychiater Dr. N.________ vom Zentrum T.________ für Psychosomatik verschiedene
Fragen. Dieser beantwortete die Fragen mit Schreiben vom 11. Juni 2012 und
einer separaten Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vom 2. August 2012. Dazu sowie zu
den beigezogenen Akten der IV konnten die Parteien in der Folge Stellung
nehmen.
Mit Urteil vom 19. Oktober 2012 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage
ab. Es gelangte zum Schluss, dass insgesamt zu wenig Anhaltspunkte dafür
bestünden, die für die Zeit ab Februar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Beruf oder in einer anderen zumutbaren
Tätigkeit als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Der geltend
gemachte Taggeldanspruch für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis zum 30. Juni
2010 sei daher nicht ausgewiesen. Dies gelte selbst dann, wenn für die Zeit der
dreiwöchigen Hospitalisation in der Klinik S.________ eine Arbeitsunfähigkeit
angenommen werden würde, da eine Wartefrist von 30 Tagen bestehe.

C.
Die Beschwerdeführerin verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 19. Oktober 2012 aufzuheben und die Sache
zwecks weiterer Beweiserhebungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese
hernach neu entscheide.
Die Beschwerdegegnerin beantragt unter Verweis auf das angefochtene Urteil, die
Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Zu beurteilen ist die Leistungspflicht aus einer Zusatzversicherung zur
sozialen Krankenversicherung. Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss
Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2.
April 1908 (VVG; SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind
privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die
Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III
2 E. 1.1; 133 III 439 E. 2.1 S. 441 f.). Die Beschwerde richtet sich gegen
einen Endentscheid (Art. 90 BGG). Da das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO entschieden hat,
ist die Beschwerde streitwertunabhängig zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG;
BGE 138 III 2 E. 1.2.2).
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist - unter
Vorbehalt einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG)
- auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Mit Blick auf den
Verfahrensausgang kann dabei offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin ein
hinreichendes Rechtsbegehren stellt, indem sie, ohne dies zu begründen (vgl.
BGE 134 II 120 E. 1 S. 121), einzig die Aufhebung des angefochtenen Urteils und
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt (vgl. Art. 42 Abs. 1 und
Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III
489 E. 3.1).

2.
2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts
nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen
wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134
II 124 E. 4.1; 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2, 467 E. 3.1). Die
Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn vom Sachrichter
gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers
übereinstimmen, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135
II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 116 Ia 85 E. 2b). Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht,
erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl.
BGE 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich
sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II
244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise
anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen,
und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu
unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia
85 E. 2b).

3.
Strittig ist, ob die Vorinstanz für die Zeit ab Februar 2009 eine
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Beruf oder in
einer anderen zumutbaren Tätigkeit zu Recht als nicht überwiegend
wahrscheinlich erachtete.
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine
Verletzung der Untersuchungsmaxime sowie des Gehörsanspruchs.

3.1 Im Wesentlichen kritisiert sie das Gutachten von Prof. K.________ vom 29.
April 2009. Sie beanstandet, dass die Mitwirkungsrechte nach Art. 44 ATSG (SR
830.1) und BGE 137 V 210 nicht gewahrt worden seien. Mit diesem Vorbringen
verkennt sie, dass es vorliegend um eine privatrechtliche Streitigkeit über die
Ausrichtung von Krankentaggeldern aufgrund einer dem VVG unterstehenden
privaten Zusatzversicherung geht. Die Beschwerdegegnerin handelte nicht als
Sozialversicherungsträgerin, und die angerufenen Rechtsgrundlagen sind demnach
nicht einschlägig (vgl. betreffend das ATSG dessen Art. 2).

3.2 Inhaltlich wendet sie sich gegen die von Prof. K.________ festgehaltene
Diskrepanz zwischen den geklagten Schmerzen und der klinischen Beobachtung, die
er mit der guten Beweglichkeit im Allgemeinen und den freien Kopfbewegungen,
die ausserhalb der Untersuchungssituation zu beobachten gewesen seien,
begründete. Die Beschwerdeführerin hält weder den Gutachter noch seine
Beobachtungen für glaubwürdig. Dies ergebe sich schon daraus, dass die
Untersuchung nur rund zehn Minuten gedauert habe. Sodann sei auffällig, dass
Prof. K.________ für die Beschreibung der angeblichen Diskrepanz systematisch
Blocksätze verwende. Sie releviert vier Fälle von untersuchten Drittpersonen,
bei denen der Gutachter ungefähr die gleichen Blocksätze verwendet und bei
denen die Untersuchung auch nur 10-20 Minuten gedauert habe. Augenfällig sei
sodann der mangelnde Detailgrad der Beobachtungen. Zudem könne und dürfe sich
der Neurologe K.________ nicht zu psychiatrischen Diagnosen äussern. Insgesamt
sei das Gutachten von Prof. K.________ nicht schlüssig und betreffend die Frage
der Arbeitsfähigkeit beweisuntauglich. Indem die Vorinstanz darauf abgestellt
habe, erweise sich ihre Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig. Zudem
habe sie die Untersuchungsmaxime verletzt, wenn sie sich zur Frage des
Bestehens einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen auf
einen neurologischen Bericht abgestützt habe.
Die Kritik der Beschwerdeführerin vermag nicht durchzudringen. Zunächst basiert
sie zum grossen Teil auf neuen, im angefochtenen Urteil nicht festgestellten
Tatsachenbehauptungen (Darstellung der vier "Vergleichsfälle"), mit denen sie
nicht gehört werden kann (Art. 99 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Sodann
trifft nicht zu, dass die Vorinstanz im Wesentlichen auf das Gutachten von
Prof. K.________ vom 29. April 2009 abgestellt hätte. Vielmehr nahm sie eine
einlässliche Würdigung der vorhandenen ärztlichen Berichte, auch der Akten der
SUVA und der IV, vor. Die Beobachtungen von Prof. K.________ berücksichtigte
sie lediglich als ein Indiz dafür, dass die Einschränkungen weniger gravierend
gewesen seien, als sie von den Fachpersonen der Psychotherapie in den Berichten
vom 17. Juli und 31. Dezember 2009 zunächst eingeschätzt worden seien. Dabei
beachtete sie auch, dass Prof. K.________ als Neurologe nicht spezialisiert war
für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin. Dementsprechend mass sie dem Gutachten von Prof. K.________
betreffend die psychischen Beeinträchtigungen keine ausschlaggebende Bedeutung
zu, sondern stützte sich auf mehrere weitere Indizien und Überlegungen. Es ist
aber nicht ersichtlich, weshalb es willkürlich sein soll, wenn sie die
Beobachtungen von Prof. K.________ als eines unter mehreren Indizien in ihre
Beurteilung einbezog.
Inwiefern die Würdigung der Vorinstanz ansonsten willkürlich sein soll,
begründet die Beschwerdeführerin nicht, jedenfalls nicht in rechtsgenüglicher
Weise. Für das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, in die vorinstanzliche
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im massgebenden
Zeitraum einzugreifen.

3.3 Auch eine Verletzung der Untersuchungsmaxime ist nicht auszumachen.
Der im Verfahren vor der Vorinstanz noch anwendbare Art. 85 aAbs. 2 des
Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über
Versicherungsunternehmen (VAG; SR 961.01) sah bis zum Inkrafttreten der
Schweizerischen Zivilprozessordnung für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen
zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ein einfaches und rasches
Verfahren vor, in dem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt
und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt (AS 2005 5295; vgl. nun Art. 247
Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz
befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des
entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Sie haben die relevanten
Fakten vorzubringen und die allenfalls zu erhebenden Beweismittel nach
Möglichkeit zu bezeichnen (Urteil 4A_79/2012 vom 27. August 2012 E. 4.3; Urteil
5C.20/2007 vom 2. August 2007 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 133 III 607).
Die Vorinstanz hat den Sachverhalt in Nachachtung der Untersuchungsmaxime von
Amtes wegen abgeklärt. So zog sie sämtliche Akten der SUVA und der IV sowie die
übrigen vorhandenen Arztberichte bei. Sodann holte sie beim behandelnden
Psychiater Dr. N.________ vom Zentrum T.________ für Psychosomatik zur Frage
der Arbeitsfähigkeit einen Bericht ein. Damit ist sie der Untersuchungsmaxime
hinlänglich nachgekommen. Mit Blick auf die dargelegte Mitwirkungspflicht der
Beschwerdeführerin, die im ganzen vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich
vertreten war, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, darüber hinaus von Amtes
wegen bei Dr. M.________ (recte wohl: Dr. L.________) einen Bericht oder ein
weiteres Gerichtsgutachten einzuholen. Dass bei der Feststellung und Würdigung
des Sachverhalts betreffend Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht
dasjenige Ergebnis resultierte, welches die Beschwerdeführerin vertritt,
bedeutet keine Verletzung der Untersuchungsmaxime. Die Vorinstanz war nicht
gehalten, gewissermassen solange weitere Arztberichte einzuholen, bis sich eine
Attestierung der Arbeitsunfähigkeit eingestellt hätte, wie dies die
Beschwerdeführerin zu meinen scheint. Die Vorinstanz verletzte die
Untersuchungsmaxime nach Art. 85 aAbs. 2 VAG demnach nicht.

3.4 Ebenso wenig ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargetan. Die
Beschwerdeführerin führt dazu lediglich aus, "den Parteien hätte der
Fragenkatalog an die behandelnden Ärzte zwecks Stellung von Zusatzfragen
unterbreitet werden müssen". Dieses unbestimmte, nicht weiter konkretisierte
Vorbringen stellt keine rechtsgenügliche Begründung einer Gehörsrüge dar (Art.
106 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Immerhin ist zu
bemerken, dass die Parteien zu den Berichten von Dr. N.________ vom 11. Juni
2012 und 2. August 2012 wie auch zu den beigezogenen SUVA-Akten und IV-Akten
Stellung nehmen konnten, was sie auch getan haben. Dem angefochtenen Urteil ist
nicht zu entnehmen (Art. 105 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdeführerin belegt
nicht, dass sie bzw. die sie vertretende Rechtsanwältin in diesem Rahmen schon
bei der Vorinstanz moniert hätte, sie habe Dr. N.________ keine Zusatzfragen
stellen können. Wenn sie aber - wovon somit auszugehen ist - zu den Berichten
von Dr. N.________ Stellung nahm, ohne die Unterbreitung von zusätzlichen
Fragen zu beantragen, kann sie sich nicht über eine Gehörsverletzung beklagen,
wenn sie vom Gericht nicht eigens nochmals dazu eingeladen wurde.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin, die in ihrer Antwort lediglich auf das
angefochtene Urteil verwies, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr
aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein nennenswerter Aufwand erwuchs.
Ohnehin ist sie nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertreten (Art. 68 Abs.
1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer