Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.721/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_721/2012

Urteil vom 16. Mai 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Cagianut,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitsvertrag; Lohn; Gratifikation,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 1. November 2012.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Kläger; Beschwerdeführer) war seit dem 1. Januar 2005 als Direktor
bei der X.________ AG (Beklagte; Beschwerdegegnerin) angestellt. Im
Arbeitsvertrag war ein Fixlohn von Fr. 280'000.-- vereinbart, und es wurde ein
Bonus in Aussicht gestellt. In den Jahren 2005 bis 2007 wurden Boni von Fr.
560'000.--, Fr. 600'000.-- und von Fr. 550'000.-- teils in bar, teils als
aktienbasierte Wertrechte (Incentive Share Units; ISU) ausbezahlt. Am 19.
Januar 2009 unterzeichneten die Parteien die Dokumente " Exemption from
Duties " sowie " Professional Reorientation-Transfer Agreement ". Gemäss diesen
war der Kläger ab dem 20. Januar 2009 freigestellt. Am 23. April 2009 hielt die
Beklagte fest, sie gehe von einer einvernehmlichen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses per 31. August 2009 aus. Nachdem der Kläger dagegen
protestiert hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 9. Juni
2009 auf den 30. September 2009.

B.
Vor dem Arbeitsgericht Zürich verlangte der Kläger von der Beklagten Fr.
140'000.-- Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung und unzulässiger
Freistellung. Zusätzlich zu dem für das Jahr 2008 ausbezahlten Bonus von Fr.
183'000.-- beanspruchte er Fr. 147'000.-- nebst Zins in bar sowie 3'841 ISUs
zum Fair Value von Fr. 23.70 oder deren Gegenwert bei Fälligkeit von Fr.
247'499.10. Für das Jahr 2009 forderte er Fr. 427'500.-- nebst Zins. In der
Replik beantragte er zudem, die Beklagte zu verpflichten, ihm ein in englischer
Sprache vorformuliertes Arbeitszeugnis auszustellen. Auf die Abänderung des
Arbeitszeugnisses trat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2011
nicht ein. Mit Urteil vom selben Tag verpflichtete es die Beklagte, dem Kläger
Fr. 97'000.-- (zusätzlicher Bonus für das Jahr 2009) und Fr. 210'000.--
(zusätzlicher Bonus für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2009), jeweils
brutto nebst Zins zu bezahlen. Die Beklagte erhob Berufung und beantragte im
Wesentlichen, die Klage abzuweisen. Der Kläger erneuerte mit Anschlussberufung
die Begehren um Ausstellung des Zeugnisses und Entschädigung wegen
missbräuchlicher Kündigung und verlangte Fr. 147'000.-- zuzüglich Fr.
220'857.50 als Gegenwert für 3'841 ISUs sowie Fr. 427'500.--, alles nebst Zins.
Mit Beschluss und Urteil vom 1. November 2012 trat das Obergericht des Kantons
Zürich auf die Anschussberufung nicht ein, soweit diese das Arbeitszeugnis
betraf. Die Klage hiess es lediglich im Umfang von Fr. 210'000.-- brutto nebst
Zins gut.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Fr. 147'000.-- zuzüglich Fr. 220'857.50
als Gegenwert für 3'841 ISUs zu bezahlen sowie Fr. 427'500.--, alles nebst
Zins. Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten
und eventuell diese abzuweisen. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung
verzichtet. Der Beschwerdeführer hat Bemerkungen zur Beschwerdeantwort
eingereicht. Die Beschwerdegegnerin hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde über weite Strecken
seine Ausführungen im kantonalen Verfahren wortwörtlich wiederhole. Sie reicht
eine Kopie der Beschwerdeschrift ein, in der die kopierten Stellen farbig
unterlegt und den Rechtsschriften im kantonalen Verfahren zugeordnet sind.

1.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Soweit das
Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 BGG), ist zwar eine
ausdrückliche Nennung bestimmter Gesetzesartikel nicht erforderlich, falls aus
den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz
verstossen haben soll. Unerlässlich ist aber, dass auf die Begründung des
angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine
Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 134 V
53 E. 3.3 S. 60; vgl. auch BGE 116 II 745 E. 3 S. 748 f. mit Hinweisen).
Unbeachtlich sind blosse Verweise auf die Akten; inwiefern das angefochtene
Urteil Recht verletzt, ist in der Rechtsschrift selbst darzulegen (BGE 133 II
396 E. 3.1 S. 399 f. mit Hinweisen). Diese Regel gilt analog auch für die
Beschwerdeantwort. Selbst wenn die Beschwerde Vorbringen aus dem kantonalen
Verfahren wiederholt, sind blosse Verweise in der Beschwerdeantwort auf die
Erwiderungen im kantonalen Verfahren unbeachtlich.

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (
BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130, 397 E. 1.5 S. 401; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).
Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beruft und den Sachverhalt gestützt
darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen,
dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel
bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile des
Bundesgerichts 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137
III 539; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570).
Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen
Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S.
254 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden,
als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in
der Beschwerde ebenfalls näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

1.3. Der Beschwerdeführer missachtet die dargelegten Grundsätze, indem er dem
Bundesgericht über weite Strecken einen über die tatsächlichen Feststellungen
im angefochtenen Entscheid hinausgehenden Sachverhalt präsentiert, und nur
vereinzelt mit Aktenhinweisen angibt, wo er sich im kantonalen Verfahren
prozesskonform darauf berufen hat. Soweit Aktenhinweise fehlen, wären die
Vorbringen an sich als neu und unzulässig zu betrachten. In der
Beschwerdeantwort anerkennt die Beschwerdegegnerin allerdings, dass die
Ausführungen nicht neu sind, so dass das Novenverbot ihrer Berücksichtigung
nicht im Wege steht. Ein inhaltliches Abweichen vom festgestellten Sachverhalt
setzt aber in der Regel eine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge voraus
(Art. 97 BGG). Daran fehlt es, soweit der Beschwerdeführer, ohne auf den
angefochtenen Entscheid einzugehen, einfach aus den Beweismitteln seine eigenen
Schlüsse zieht und dem Bundesgericht einen in tatsächlicher Hinsicht
abweichenden Sachverhalt unterbreitet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249
E. 1.4.3 S. 254 f.; je mit Hinweisen).

1.4. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeschrift in gewissen Teilen oder sogar
weitgehend mit den Ausführungen im kantonalen Verfahren übereinstimmt, kann
nicht zwingend auf eine mangelhafte Begründung geschlossen werden. Der
Beschwerdeführer soll allerdings in der Beschwerdeschrift nicht bloss die
Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut
bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten
Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).
Entscheidend ist, ob die Beschwerde hinreichend auf die Argumentation im
angefochtenen Urteil eingeht. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz
habe den ausgerichteten Bonus zum Teil als Lohnbestandteil und zum Teil als
Gratifikation qualifiziert, was unzulässig sei. Er rügt zudem die Aberkennung
des Anspruchs auf die aktienbasierte Komponente des Bonus (ISU). Er diskutiert
die bundesgerichtliche Rechtsprechung, aus der er ableitet, der gesamte Bonus
hätte als Lohnbestandteil betrachtet werden müssen. Er zeigt auf, wo der
angefochtene Entscheid in seinen Augen zu Unrecht davon abweicht. Insoweit
genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen.

2.
Vor Bundesgericht streitig ist nur noch der Bonus für die Jahre 2008 und 2009
sowie die Art der Auszahlung. Im Arbeitsvertrag wird auf die " Regulations for
Members of Senior Management " verwiesen, die in Ziff. 4 unter dem Titel
" Bonus " festhalten:
" The Company at its discretion may pay a bonus in addition to the annual
salary. However, there is no entitlement to a bonus, irrespective of whether
such payments were made in previous years. Whether a bonus is paid at all, as
well as the amount of any bonus depends on the performance of X.________ AG,
the relevant department and the personal performance of the individual and
their contribution to the current and future success of the Company.
A bonus will only be awarded if neither the Member of Senior Management nor the
Company have delivered notice of termination before the time of the written
notification of the bonus. "

2.1. Die Vorinstanz erkannte, die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer
in den Jahren 2005 - 2007 zusätzlich zum Fixgehalt jährlich variable
Vergütungen von durchschnittlich Fr. 570'000.-- bezahlt, die das Fixgehalt um
ein Mehrfaches überstiegen. Trotz des ausdrücklichen Freiwilligkeitsvorbehalts,
der in den Gehalts- und Bonusabrechnungen wiederholt worden sei, erachtete sie
die Boni zum Teil als Lohnbestandteile. Sie verwarf die Auffassung des
Beschwerdeführers, wonach der gesamte Bonus zum unantastbaren Lohnbestandteil
werde, wenn die variable Vergütung gemessen am Fixlohn nicht akzessorisch sei.
Der aus fixen und variablen Teilen zusammengesetzte Lohn müsse höher sein, als
die Gratifikation, da sonst deren akzessorischer Charakter nicht gewahrt wäre.

2.1.1. Für das Jahr 2008 ging die Vorinstanz von einem Lohnbestandteil von
insgesamt mindestens Fr. 425'000.-- aus, indem sie zum Fixlohn von Fr.
280'000.-- den durchschnittlichen Bonus der Jahre 2005 - 2007 von Fr.
570'000.-- addierte und diese Summe (Fr. 850'000.--) halbierte. So wird nach
Auffassung der Vorinstanz ein übermässiger Gratifikationsanteil verhindert. Die
dem Beschwerdeführer für das Jahr 2008 ausbezahlte Summe von Fr. 463'000.--
(Fixlohn von Fr. 280'000.-- plus die Bonuszuteilung von Fr. 183'000.--)
übersteigt diesen Betrag. Die Vorinstanz erachtete die Bonuszuteilung von Fr.
183'000.-- mit Blick auf das verheerende Geschäftsjahr 2008 (Verlust von Fr.
7,687 Milliarden) und die Tatsache, dass die Abteilung des Beschwerdeführers
aufgelöst und dieser entlassen werden musste, für ausreichend. Die Auszahlung
eines Teils in ISUs könne der Beschwerdeführer nicht beanspruchen, da diese
bezwecke, Schlüsselmitarbeiter zu halten oder anzuwerben. Vor Mitteilung des
Bonus am 21. Januar 2009, sei der Beschwerdeführer schon von seinem
Vorgesetzten auf die Möglichkeit des Abbaus seiner Stelle hingewiesen und am
19. Januar 2009 zur beruflichen Neuorientierung freigestellt worden. Er sei
daher weder ein " anzuwerbender " noch ein " zu haltender " Arbeitnehmer
gewesen.

2.1.2. Auch für das Jahr 2009 hatte der Beschwerdeführer nach Auffassung der
Vorinstanz Anspruch auf die Ausrichtung eines Bonus. Dabei sei zu beachten,
dass die Beschwerdegegnerin nach dem Verlust im Jahr 2008 wieder namhafte
Gewinne geschrieben habe. Der Bonus müsse daher höher ausfallen, als für das
Jahr 2008. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände setzte die Vorinstanz
den variablen Lohnanteil für das Jahr 2009 auf Fr. 280'000.-- fest, wobei dem
Beschwerdeführer nur ¾ (Fr. 210'000.--) zustünden, weil sein Arbeitsverhältnis
am 30. September 2009 geendet habe.

2.2. Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin können
nachvollziehen, weshalb die Vorinstanz für die Jahre 2008 und 2009 verschiedene
Berechnungsmethoden zur Anwendung gebracht hat, wobei sie unterschiedliche
Meinungen über die korrekte Berechnung haben. Der Beschwerdeführer leitet aus
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab, wenn der Bonus den Fixlohn
überschreite, werde zwingend der gesamte Bonus zum Lohnbestandteil.

3.
Bei einer Gratifikation im Sinne von Art. 322d OR handelt es sich um eine
ausserordentliche Zulage, die zum Lohn hinzutritt und bei bestimmten Anlässen
ausgerichtet wird. Sie hängt immer in einem gewissen Masse vom Willen des
Arbeitgebers ab. Um den Charakter einer Sondervergütung zu wahren, darf eine
Gratifikation neben dem Lohn nur eine zweitrangige Bedeutung haben (BGE 131 III
615 E. 5.2. S. 621 mit Hinweis). Daher wird der akzessorische Charakter dann
kaum mehr gewahrt, wenn die Gratifikation regelmässig einen höheren Betrag
erreicht als der Lohn. Wird ein kleiner Lohn vereinbart und dafür eine grosse
Gratifikation ausgerichtet, erweist sich diese trotz der vereinbarten
Freiwilligkeit als das eigentliche Entgelt für die Arbeit. Sie wird dadurch
zumindest teilweise zum Lohn im Rechtssinn (BGE 129 III 276 E. 2.1 S. 279 f.).
Sobald der eigentliche Lohn jedoch ein Mass erreicht, das die wirtschaftliche
Existenz des Arbeitnehmers bei Weitem gewährleistet bzw. seine
Lebenshaltungskosten erheblich übersteigt, bildet die Höhe der Gratifikation im
Verhältnis zum Lohn kein taugliches Kriterium mehr, um über den Lohncharakter
der Sondervergütung zu entscheiden. Bei derartigen Einkommensverhältnissen,
lässt sich ein Eingriff in die Privatautonomie der Parteien durch ein
entsprechendes Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers nicht legitimieren (zur
Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 4A_520/2012 vom 26. Februar
2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

3.1. Übersteigt die Gratifikation den Fixlohn, wird sie entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers nicht zwingend integral zum Lohnbestandteil (BGE 129 III
276 E. 2.1 S. 279). Nachdem das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung
bei hohen Einkommen den Eingriff in die Privatautonomie der Parteien
entsprechend dem Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers eingeschränkt hat, erscheint
die Qualifikation der gesamten Sondervergütung als Lohnbestandteil insbesondere
dann nicht als geboten, wenn der so berechnete Lohn die Lebenshaltungskosten
des Arbeitnehmers erheblich und den Durchschnittslohn um ein Vielfaches
übersteigen würde (zit. Urteil 4A_520/2012 E. 5.3 mit Hinweisen). Da das
Bundesgericht im zitierten Entscheid seine bisherige Rechtsprechung präzisiert
hat, kann der Beschwerdeführer aus den Verweisen auf die davor ergangenen
Entscheide nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.2. Würde der Bonus integral als Lohnbestandteil angesehen, ergäbe dies
zusammen mit dem Basissalär nach den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst
für die Jahre 2005 bis 2007 einen Lohn, der zwischen Fr. 830'000.-- und Fr.
880'000.-- schwankt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn nur
ein Teil der Sondervergütung als Lohnbestandteil betrachtet wird. Dass die
Vorinstanz den Lohnbestandteil inklusive Fixlohn auf mindestens Fr. 425'000.--
ansetzt, mag für die Jahre 2005 bis 2007 angehen. Für den Bonus des Jahres 2008
kann daraus aber nichts abgeleitet werden, da dieser unabhängig davon, ob er
als Lohnbestandteil oder als Gratifikation zu qualifizieren ist, variabel
ausgestaltet ist. Für die Frage, in welchem Mass der Lohn variabel
beziehungsweise erfolgsbedingt ausgestaltet werden darf (vgl. hierzu das zur
Publikation bestimmte Urteil des Bundesgerichts 4A_8/2013 vom 2. Mai 2013 E.
5.1 mit Hinweisen, in dem es um einen Lohn auf Provisionsbasis ging), ist die
Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Lohn und Gratifikation nicht
einschlägig. Selbst wenn der Bonus Lohnbestandteil wird, bedeutet dies nicht,
dass er dadurch zum Fixlohn würde, sondern nur, dass die Ausrichtung nicht vom
Willen des Arbeitgebers abhängt und die Höhe nach den im Vertrag vereinbarten
Kriterien objektiv festzusetzen ist.

3.3. Für das Jahr 2008 hat die Beschwerdegegnerin einen Bonus ausgerichtet.
Sofern dieser dem entspricht, was der Beschwerdeführer aufgrund der
Veränderungen der vereinbarten Parameter objektiv als variable Vergütung
beanspruchen kann, kommt der Frage, ob die Vergütung als Gratifikation oder als
Lohnbestandteil angesehen wird, keine Bedeutung zu, da dies nur die Frage der
Freiwilligkeit der Leistung beziehungsweise das freie Ermessen bei deren
Festsetzung beschlägt. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht davon
ausging, der für das Jahr 2008 ausbezahlte Bonus von Fr. 183'000.-- in bar ohne
aktienbasierte Entschädigung sei korrekt.

3.3.1. Die Vorinstanz prüfte die verschiedenen Kriterien, die gemäss der
getroffenen Vereinbarung bei der Bonusfestsetzung zu berücksichtigen waren. Sie
zog dabei insbesondere den Verlust von Fr. 7,687 Milliarden heran. Mit Blick
darauf falle eine Kürzung um lediglich 25 %, die der Beschwerdeführer
akzeptieren würde, ausser Betracht. Sie stellte bezüglich der Leistungen des
Beschwerdeführers und seiner Abteilung darauf ab, dass diese aufgelöst 
(" performance ... of the relevant department") und er selbst entlassen 
(" personal performance of the individual ") werden musste. Vor diesem
Hintergrund erachtete sie eine Herabsetzung des Bonus auf Fr. 183'000.-- für
gerechtfertigt.

3.3.2. Der Beschwerdeführer wiederholt vor Bundesgericht seine Vorbringen,
wonach seine Abteilung für das Jahr 2008 trotz der Krise ein dem Vorjahr
entsprechendes Ergebnis erreicht habe. Er selbst habe Fr. 4'000'000.-- Gewinn
erwirtschaftet, und die Year End Evaluation für das Jahr 2008 sei
gleichbleibend gut gewesen. Schliesslich verweist er auch auf die Lohnkürzungen
für die Geschäftsleitung, die geringer ausgefallen seien.

3.3.3. Die Performance des Beschwerdeführers und seiner Abteilung sowie die
Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis bilden zusammen mit diesem selbst die
tatsächlichen Grundlagen, nach denen der Bonus festzusetzen ist. In
tatsächlicher Hinsicht kann das Bundesgericht indessen nur prüfen, ob der
angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105
Abs. 2 BGG) und damit willkürlich ( BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen) ist.
Dass aus dem Arbeitszeugnis des Beschwerdeführers auf eine gute persönliche
Leistung geschlossen werden könnte, genügt nicht, um den Schluss von der
Kündigung und der Schliessung der Abteilung auf eine Performance, die zusammen
mit dem schlechten Geschäftsergebnis die Bonuskürzung im Vergleich zum Vorjahr
rechtfertigt, als geradezu willkürlich auszuweisen. Nicht massgebend ist, dass
die Kürzung bei der Geschäftsleitung allenfalls weniger hoch ausgefallen ist,
da diesbezüglich andere Parameter zur Anwendung kommen können.

3.3.4. Nicht zu beanstanden ist auch, dass keine aktienorientierte Abgeltung
erfolgte. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer versichert
haben sollte, sie werde ihm helfen, eine seiner Stellung und Qualifikation
entsprechende neue Stelle innerhalb des Senior Managements der Bank zu finden,
was nicht festgestellt ist, würde dies nichts daran ändern, dass der
Beschwerdeführer nach erfolgter Freistellung nicht mit Sicherheit davon
ausgehen konnte, dass eine entsprechende Stelle gefunden würde. Damit ist der
Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei kein "zu haltender"
Mitarbeiter gewesen, nicht offensichtlich unhaltbar. Den von der Vorinstanz
festgestellten Zweck der ISUs stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede.
Diesem Zweck entspricht, dass die Vorinstanz den Bonus in bar zugesprochen hat.

3.4. Für das Jahr 2009 steht dem Beschwerdeführer nur der Anteil am Bonus zu,
der als Lohn anzusehen ist, da im gekündigten Arbeitsverhältnis keine
Gratifikation geschuldet ist. Vor Bundesgericht prozessrelevant wird die
Abgrenzung aber nur, wenn der Bonusanspruch objektiv betrachtet insgesamt die
für diese Periode zugesprochenen Fr. 210'000.-- übertrifft. Der
Beschwerdeführer verlangt einen Bonus wie in den Jahren 2005-2007. Er stützt
diese Forderung aber im Wesentlichen auf die Verbesserung des Ergebnisses der
Beschwerdegegnerin im Vergleich zum Vorjahr und den der Geschäftsleitung
ausbezahlten Bonus. Diese Werte sagen indessen nichts darüber aus, ob ein Bonus
wie in den Jahren 2005-2007 geschuldet ist. Die Vorinstanz hat einen höheren
Bonus als im Vorjahr zugesprochen, aber nicht in der Höhe der Boomjahre. Sie
hat die Argumentation, das Jahr 2009 wäre eines der besten Jahre des
Beschwerdeführers geworden, verworfen. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht
ein (Art. 42 Abs. 2 BGG), sondern wiederholt lediglich die Vorbringen aus dem
kantonalen Verfahren. Da es ihm nicht gelingt darzulegen, dass er bei Annahme,
der gesamte Bonus sei Lohnbestandteil, mehr verlangen könnte als ihm die
Vorinstanz zugesprochen hat, kann die Frage nach der Höhe des Lohnanteils auch
hier offenbleiben.

4.
Die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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