Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.720/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_720/2012

Urteil vom 14. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Zug,
Einzelrichter,
Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aktienrecht,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung
des Obergerichts des Kantons Zug,
II. Beschwerdeabteilung, vom 26. Oktober 2012.

In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 20. September 2012 das Verfahren
in Sachen Handelsregisteramt Zug gegen die Beschwerdeführerin betreffend
Massnahmen gemäss Art. 731b OR zufolge Gegenstandslosigkeit abschrieb und die
Verfahrenskosten von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin auferlegte;
dass das Obergericht des Kantons Zug auf eine gegen den erstinstanzlichen
Entscheid gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26.
Oktober 2012 nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 7. Dezember 2012
datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass sie die Verfügung des
Obergerichts mit Beschwerde anfechten will;
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 aufgefordert
wurde, bis zum 10. Januar 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.--
einzuzahlen;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 7. Januar 2013 eine - vom 10.
Januar 2013 datierte - Eingabe einreichte, in der sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit die
Beschwerdeführerin vor Bundesgericht den Entscheid des Kantonsgerichts
kritisiert (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Rechtsschrift vom 7. Dezember 2012 den erwähnten
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, soweit damit die
Verfügung des Obergerichts kritisiert wird;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter
den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl.
Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin