Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.71/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_71/2012

Urteil vom 27. November 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schatz,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Stiftung Y.________ GmbH,
2. Z.________,
beide vertreten durch Rechtsanwälte Philipp J. Dickenmann und Dietrich
Stettler,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Schadenersatz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16.
Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
Die Stiftung Y.________ GmbH und Z.________ (Beschwerdegegnerinnen) führten je
eine Ausstellung mit Werken des amerikanischen Künstlers A.________ durch. Zu
diesem Zwecke schlossen sie im November 2000 bzw. Januar 2001 als "Leihnehmer"
mit der X.________ AG (Beschwerdeführerin) als "Leihgeber" je einen im
Wesentlichen gleich lautenden Leihvertrag für die Dauer vom 8. Dezember 2000
bis zum 27. Mai 2001 über 44 Werke des Künstlers. Die Beschwerdeführerin hatte
die Werke ihrerseits von den Eigentümern ausgeliehen.
A.a Im Ingress des Leihvertrages wurde festgehalten, der Leihgeber verleihe die
Werke im Einverständnis mit ihren Eigentümern. Die Parteien unterstellten den
Vertrag schweizerischem Recht und einigten sich auf das zuständige Gericht im
Kanton Schaffhausen als ausschliesslichen Gerichtsstand. Ziff. 8 des Vertrages
lautet unter dem Titel "Umfang der Haftung" wie folgt:
"Die Leihnehmer haften für jede Beeinträchtigung der Werke einschliesslich
ihrer Bestandteile ab Beginn der ersten für den Versand notwendigen Handlung
bis zur letzten zur Rückführung an den Lager- oder Installationsort notwendigen
Handlung, von Nagel zu Nagel (nail to nail). Die Leihnehmer stehen für diese
Zeit für sämtliche Beeinträchtigungen der Werke ein, selbst solche, die nicht
von ihnen verschuldet oder von Dritten verursacht wurden, wie zum Beispiel
Vandalismus, Transportschäden oder höhere Gewalt.
Die Leihnehmer haften im gleichen Umfang auch für Beeinträchtigungen der Werke,
die während der Leihdauer entstanden sind, aber erst nach der Rückgabe
festgestellt werden.
Bei der Bemessung der Werke ist vom in Annex 1 festgestellten Wert auszugehen.
Die Leihnehmer haften solidarisch."
A.b Unter dem Titel "Versicherung (all risk's, von Nagel zu Nagel)"
verpflichteten sich sodann die Entlehner, die Werke auf ihre Kosten für die
gesamte Leihdauer inklusive aller Transporte "von Nagel zu Nagel",
gegebenenfalls "pairs and sets" gegen alle Gefahren und sämtliche Schäden zu
versichern (Ziff. 9 des Vertrages). Deren Absatz 4 trägt folgenden Wortlaut:
"Versicherter und Anspruchsberechtigter ist der Leihgeber. Dieser hat das
Recht, die diesbezüglichen Ansprüche an die Eigentümer der Werke abzutreten."

B.
Nachdem die Friedensrichterin die Weisung ans Kantonsgericht Schaffhausen
ausgestellt hatte, verlangte die Beschwerdeführerin in ihrer Klageschrift vom
20. Oktober 2003 von den Beschwerdegegnerinnen im Rahmen einer Teilklage unter
solidarischer Haftung Fr. 1'300'000.-- nebst Zins, weil 17 Werke bei der
Rückkehr beschädigt gewesen seien. Auf gerichtliche Aufforderung hin reichte
die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. November 2004 verschiedene
Abtretungserklärungen der Eigentümer der in Frage stehenden Kunstwerke ein. Am
17. März 2009 wies das Kantonsgericht die Klage ab, auferlegte die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin und verpflichtete diese, die
Beschwerdegegnerinnen mit Fr. 60'000.-- zu entschädigen. Beide Parteien haben
dieses Urteil angefochten, die Beschwerdeführerin mit Berufung, die
Beschwerdegegnerinnen mit Rekurs gegen die Höhe der Parteientschädigung. Das
Obergericht des Kantons Schaffhausen hat am 16. Dezember 2011 die Berufung und
die Klage abgewiesen, den Rekurs jedoch teilweise gutgeheissen und die
Beschwerdeführerin verpflichtet, die Beschwerdegegnerinnen für das
erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 100'000.-- zu entschädigen.

C.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht gegen das die Klage abweisende
Urteil eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht. Sie wiederholt im
Wesentlichen ihr erstinstanzliches Klagebegehren und beantragt eventuell die
Rückweisung der Sache an das Obergericht zu neuer Beurteilung. Ihr Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung wies das Bundesgericht am 5. März 2012 ab.
Die Beschwerdegegnerinnen schliessen auf kostenfällige Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und auf Bestätigung des
angefochtenen Urteils. Das Obergericht hält in seiner Vernehmlassung am
angefochtenen Urteil fest. Obwohl kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet
wurde, haben die Parteien eine Replik und eine Duplik eingereicht.
Das Bundesgericht hat die Angelegenheit an einer Sitzung beraten.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde ist in der dafür vorgesehenen Frist zu begründen (Art. 100 BGG).
Die Vorbringen in der Replik und Duplik sind nur zu beachten, soweit erst die
Beschwerdeantwort beziehungsweise die Replik dazu Anlass gegeben haben.

2.
Die Beschwerdeführerin beansprucht zum einen Ersatz des beschädigungsbedingten
Minderwerts von vier Werken des Künstlers A.________ im Gesamtbetrag von USD
850'000.--, entsprechend Fr. 1'520'694.--, zum andern Ersatz der Kosten von Fr.
143'931.30, die ihr im Zusammenhang mit der Behebung von 15 Beschädigungen an
den ausgeliehenen Kunstwerken entstanden sein sollen. Von der Summe dieser
beiden Positionen im Betrag von Fr. 1'664'625.30 hat die Beschwerdeführerin Fr.
1'300'000.-- als Teilklage hängig gemacht. Vor Bundesgericht halten die
Beschwerdegegnerinnen daran fest, die Klage hätte wegen fehlender Bezeichnung
und Bezifferung der mit der Teilklage geltend gemachten Positionen mangels
hinreichender Substanziierung abgewiesen werden müssen. Wie weit ein
Sachverhalt zu substanziieren ist, damit er unter die Bestimmungen des
materiellen Rechts subsumiert werden kann, bestimmt das Bundesrecht (BGE 108 II
337; 133 III 153 E. 3.3 S. 162 mit Hinweisen). Nach dem materiellen Bundesrecht
ist der Gläubiger aber berechtigt, eine Teilzahlung einzufordern. Das
materielle Bundesrecht verlangt nicht, dass er dabei angibt, worauf die von ihm
geforderte Teilzahlung angerechnet wird. Daher genügt im Prozess, wenn er
hinreichend substanziiert behauptet, es bestehe eine die eingeklagte Summe
übersteigende Forderung (Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2012 vom 20. Juli
2012 E. 1.4).

3.
Mit Bezug auf den Minderwert der vier beschädigten Werke kam die Vorinstanz zum
Ergebnis, ein allfälliger Schaden sei zwar den Eigentümern, nicht aber der
Beschwerdeführerin entstanden. Diese könne ihn grundsätzlich nicht selbst
gegenüber den Beschwerdegegnerinnen geltend machen.

3.1 Die Vorinstanz ging davon aus, die Parteien hätten in Ziff. 8 ihrer
Vereinbarung eine umfassende, verschuldensunabhängige Haftung der
Beschwerdegegnerinnen für jegliche Beeinträchtigung der ausgeliehenen Werke
statuiert. Trotz dieser aufgrund der Vertragsfreiheit (Art. 19 Abs. 1 OR)
zulässigen Haftungserweiterung handle es sich grundsätzlich um eine Haftung im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 OR für eine - gegebenenfalls unverschuldete -
Vertragsverletzung, nämlich die nicht gehörige Erfüllung der Pflicht, die
ausgeliehenen Werke nach Ablauf der Leihdauer unbeschädigt zurückzugeben. Es
sei keine eigenständige, ausserhalb der Leistungsstörungen gemäss Art. 97 Abs.
1 OR liegende Ersatzpflicht vereinbart worden, die der Beschwerdeführerin
ungeachtet der weiteren Anspruchsvoraussetzungen einen persönlichen Anspruch
verleihen würde. Mit der Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Haftung
für sämtliche Risiken werde nicht ohne weiteres auch der Kreis der
Anspruchsberechtigten erweitert.

3.2 Die Vorinstanz erkannte, Haftung bedeute grundsätzlich Einstehenmüssen für
einen Schaden. Anspruchsberechtigt sei nach dem allgemeinem Grundsatz
derjenige, bei dem bzw. in dessen Vermögen sich der Schaden niedergeschlagen
habe. Der behauptete Minderwert treffe aber nicht das Vermögen der
Beschwerdeführerin, sondern allenfalls jenes der Eigentümer der Werke. Die
Beschwerdeführerin habe in der massgeblichen Behauptungsphase nie erklärt, sie
werde von den Eigentümern für die Beschädigungen der Werke belangt. Ein Schaden
im Rechtssinne sei nicht bereits mit der Möglichkeit, belangt zu werden,
gegeben, sondern erst, wenn mit hinreichender Gewissheit feststehe, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ihrerseits gegenüber
den Eigentümern entschädigungspflichtig und damit persönlich geschädigt werde.
Über Bestand und Umfang der Ersatzpflicht der Beschwerdeführerin fehle es
indessen an substanziierten Behauptungen. Es mangle an Angaben zur konkreten
Ausgestaltung des Leihverhältnisses zwischen den Eigentümern und der
Beschwerdeführerin und zur dabei geltenden Haftungsregelung. Namentlich habe
die Beschwerdeführerin nicht behauptet, geschweige denn dargetan, dass sie
selbst wie die Beschwerdegegnerinnen verschuldensunabhängig hafte. Dass die
Eigentümer gegenüber der Beschwerdeführerin bisher allenfalls nicht
ausdrücklich auf Schadenersatz verzichtet haben, sei nicht erheblich.
Entscheidend sei einzig, dass sie bis heute keinen Schadenersatz geltend
gemacht hätten.

3.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Parteien hätten nicht speziell
geregelt, wem gegenüber die Beschwerdegegnerinnen hafteten. Sie hätten
namentlich nicht vereinbart, die Beschwerdeführerin könne alle
Haftungsansprüche im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung der Werke in eigenem
Namen geltend machen und sei auch für ausschliesslich den Eigentümern
entstandenen Schaden anspruchsberechtigt. Aus dem Umstand, dass die
Versicherungsklausel (Ziff. 9 der Leihverträge) ausdrücklich die
Beschwerdeführerin als anspruchsberechtigte Versicherte bezeichne, sei zu
schliessen, dass in Ziff. 8 für den Direktanspruch bewusst auf eine
Spezialregelung verzichtet worden sei. Demnach kämen diesbezüglich die
allgemeinen Regeln des Haftpflichtrechts zur Anwendung, wonach die
Beschwerdeführerin grundsätzlich nur Ersatz für eigenen, nicht aber für
allenfalls bei den Eigentümern eingetretenen Schaden fordern könne.

4.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, die Grundsätze über die
Vertragsauslegung verletzt zu haben. Die Vorinstanz habe ohne nähere
Erläuterung Art. 8 des Leihvertrages um das darin nicht enthaltene Erfordernis
eines Schadens der Beschwerdeführerin erweitert. Die Anspruchsberechtigung der
Beschwerdeführerin lasse sich auch nicht mit dem Argument in Frage stellen,
Ziff. 8 sage nicht ausdrücklich, dass die Beschwerdegegnerinnen der
Beschwerdeführerin gegenüber haften. Dies sei nicht nötig, da Ziff. 8 Teil
eines unter den Parteien abgeschlossenen Vertrages bilde und die darin
statuierten Rechte und Pflichten vermutungsweise den Vertragsparteien
zustünden, nicht irgendwelchen unbekannten Dritten. Im Ingress werde
klargestellt, dass der Schutz vor Beschädigungen der Kunstwerke ein wichtiges
Anliegen der Beschwerdeführerin (nicht etwa nur der Eigentümer) sei. Diese -
nicht die Eigentümer - sei denn auch gemäss Ziff. 9 des Vertrages aus der von
den Beschwerdegegnerinnen abzuschliessenden Sachversicherung
anspruchsberechtigt. Weil die Beschwerdegegnerinnen gemäss Ziff. 9 die in Ziff.
8 übernommene Haftung versichern mussten, sei klar, dass auch die Haftpflicht
gemäss Ziff. 8 des Vertrages gegenüber der Beschwerdeführerin bestanden habe.
Indem die Vorinstanz trotz klarem Wortlaut und Systematik und ohne nähere
Abklärung von einem bewussten Verzicht der Beschwerdeführerin auf einen
Direktanspruch ausgegangen sei, habe sie die bundesrechtlichen
Auslegungsgrundsätze bzw. das Recht der Beschwerdeführerin auf Beweis
missachtet.

4.1 Entgegen der Annahme der Vorinstanz stelle Ziff. 8 nicht bloss eine
"Ausweitung der Haftung von Art. 97 OR" dar, sondern die Parteien hätten damit
eine über die dispositive gesetzliche weit hinaus reichende Regelung getroffen
und nicht bloss entsprechend der dispositiven Norm von Art. 97 OR festgelegt,
ob und in welchem Umfang im Falle einer Vertragsverletzung Schadenersatz
geleistet werden müsse. Die Beschwerdegegnerinnen hätten in Ziff. 8 das Risiko
von Beeinträchtigungen der Werke ungeachtet jeglicher Pflichtverletzung
übernommen, nicht lediglich eine Haftung für Vertragsverletzung. Ziff. 8 der
Leihverträge knüpfe in keiner Form an eine "nicht gehörige Erfüllung der
Pflicht zur unbeschädigten Rückgabe der Werke" an. Der Wortlaut der Klausel
mache klar, dass die Beschwerdegegnerinnen das Risiko von Beeinträchtigungen
der Werke unabhängig davon übernommen hätten, ob diese auf Pflichtverletzungen
zurückzuführen seien oder nicht.

4.2 Im Übrigen hätten die Beschwerdegegnerinnen die Versicherung mit der
Beschwerdeführerin als Begünstigte ungeachtet der Frage, ob diese durch die
Beeinträchtigung der Werke selbst einen Schaden erlitten hat, gar nicht
abschliessen können, wenn sie nicht riskieren würden, der Leihgeberin gegenüber
ersatzpflichtig zu werden, denn nach allgemeinen Grundsätzen des
Versicherungsrechts könne man nur Risiken versichern, die einen treffen. Ziff.
9 bekräftige demnach, dass es in Ziff. 8 um ein losgelöst von
Vertragsverletzungen übernommenes Risiko von Sachschäden gehe. Das Obergericht
interpretiere eine Haftungsbedingung, die Entstehung eines eigenen Schadens aus
der Beeinträchtigung der Werke, in den Vertrag hinein, die darin keine Stütze
finde, und hebe damit den Zweck der genannten Vertragsbestimmungen aus den
Angeln. Da die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der Werke sei, könne der
Sachschaden als solcher nicht ihr entstehen.

4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Parteien hätten in Ziff. 8 der
Vereinbarung der Beschwerdeführerin einen vom Eigentum völlig unabhängigen
Anspruch auf Ersatz des an den Werken entstandenen Sachschadens eingeräumt.
Dies mache insofern Sinn, weil die Eigentümer (wie in der Kunstbranche üblich)
nicht nur die Verleihung, sondern auch die Schadensabwicklung an die
Beschwerdeführerin hätten delegiert haben wollten. Ohne einen von den
Eigentümern völlig unabhängigen Anspruch der Beschwerdeführerin hätte die
Identität derjenigen Eigentümer, die anonym bleiben wollten, bei der
Schadensabwicklung nicht vertraulich gehalten werden können. Die Gefahr einer
Bereicherung der Beschwerdeführerin bestehe entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerinnen nicht, da die Beschwerdeführerin den Eigentümern
gegenüber für den Schaden einstehen müsse, so dass eine Bereicherung schon im
Ansatz nicht bestehe. Und selbst wenn es dazu käme, dass einer der Eigentümer
später von der Beschwerdeführerin keinen oder nicht den vollen Schadenersatz
beanspruchen würde, sei eine entsprechende Bevorzugung durch die
Beschwerdeführerin geschaffen und daher gerechtfertigt.

5.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe keine Beweise zum
tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen bezüglich Ziff. 8 der Vereinbarung
abgenommen. Sie rügt eine Verletzung ihres Rechtes auf Beweis. Aus dem
angefochtenen Entscheid ergibt sich aber nicht (Art. 105 Abs. 1 BGG), und die
Beschwerdeführerin zeigt auch nicht rechtsgenüglich im Einzelnen auf (Art. 97
Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG), welche prozesskonform angebotenen Beweismittel zu
welchen Behauptungen die Vorinstanz diesbezüglich nicht abgenommen hat. Die
Rüge der Verletzung des Rechts auf Beweis lässt sich so nicht begründen (vgl.
BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299).

5.1 Vertragsbezogene Willenserklärungen sind - wenn kein übereinstimmender
tatsächlicher Parteiwille festgestellt werden kann - nach dem
Vertrauensgrundsatz so auszulegen, wie sie vom Empfänger nach Treu und Glauben
verstanden werden durften und mussten. Dies beurteilt sich nicht nur nach ihrem
Wortlaut und dem gesamten Zusammenhang, in dem sie stehen, sondern auch nach
den Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden
sind (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632 mit Hinweisen). Dabei hat das Gericht zu
berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die
Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 122 III 420 E. 3a S. 424;
117 II 609 E. 6c S. 621). Zu welchem Ergebnis eine solche Auslegung führt, ist
eine Frage der Rechtsanwendung, über welche das Bundesgericht frei entscheidet.
Grundsätzlich gebunden ist es aber an die Feststellungen des kantonalen
Gerichts über die Umstände des Vertragsschlusses und das Wissen der
Vertragsparteien (BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67 mit Hinweisen).

5.2 Gemäss Vertrag ist das "vordringliche Anliegen des Leihgebers, dass die
Kunstwerke aufgrund der Leihe keinen Schaden erleiden". Könnte die
Beschwerdeführerin unabhängig davon, ob ihr gegenüber Ansprüche der Eigentümer
bestehen, Ersatz des behauptetermassen an den Bildern entstandenen Sachschadens
verlangen, würde sich, soweit gegenüber den Eigentümern keine Ersatzpflicht
besteht, eine Beschädigung zum Vorteil der Beschwerdeführerin auswirken. Dass
diese aus dem Schaden der Eigentümer Profit ziehen kann, erscheint
wirtschaftlich nicht sinnvoll, weshalb die Vereinbarung nach Treu und Glauben
nicht dahin gehend verstanden werden kann. Die Beschwerdeführerin selbst stellt
denn auch die Möglichkeit einer ungerechtfertigten Bereicherung in Abrede und
verweist auf ihre eigene Schadenersatzpflicht gegenüber den Eigentümern. Soweit
diese aktuell wird, steht der Beschwerdeführerin aber auch nach Auffassung der
Vorinstanz eine Forderung gegen die Beschwerdegegnerinnen zu. Entsprechendes
hat die Beschwerdeführerin aber nicht substanziiert behauptet, sondern vielmehr
angeführt, sie sei bisher von den Eigentümern nicht gerichtlich in Anspruch
genommen worden. Die geschäftlichen Verhältnisse zwischen ihr und den
Eigentümern hat sie nicht im Einzelnen offen gelegt.

5.3 Auch eine Delegation der Schadensabwicklung zur Wahrung der Anonymität der
Eigentümer würde nach Treu und Glauben die Pflicht nach sich ziehen, das
Erhaltene an die geschädigten Eigentümer weiterzugeben. In diese Richtung
könnte zwar die bezüglich der Versicherung getroffene Regelung mit der
Möglichkeit, die der Beschwerdeführerin zustehenden Ansprüche an die Eigentümer
abzutreten, gedeutet werden. Die Beschwerdeführerin selbst versteht die
Vereinbarung aber offensichtlich nicht in dem Sinne, dass sie verpflichtet
wäre, die von den Beschwerdegegnerinnen erhaltenen Beträge an die Eigentümer
weiterzuleiten. Denn diesfalls würde sich die Frage, ob der Eigentümer später
von der Beschwerdeführerin keinen oder nicht den vollen Schadenersatz
beanspruchen wird, nicht stellen. Damit die Beschwerdeführerin aus dem
behaupteten Anonymitätsbedürfnis etwas ableiten könnte, müsste sich zudem aus
der Vereinbarung hinreichend deutlich ergeben, dass dieses nicht nur gegenüber
der Öffentlichkeit, sondern auch gegenüber den Beschwerdegegnerinnen in einem
allfälligen Prozess besteht. Dies ist nicht der Fall.

5.4 Gestützt auf die getroffene Vereinbarung kann die Beschwerdeführerin ohne
eigenen Schaden keinen Ersatz fordern. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nur eine Forderung gegenüber den
Beschwerdegegnerinnen zuerkennt, soweit Ansprüche der Eigentümer gegen die
Beschwerdeführerin bestehen. Auf die von der Beschwerdeführerin und der
Vorinstanz diskutierte Frage, ob allfällige Ansprüche der Eigentümer bereits
mit deren Entstehung oder erst mit deren Geltendmachung oder Konkretisierung
einen Schaden im Vermögen der Beschwerdeführerin darstellen, braucht nicht
eingegangen zu werden, da die Beschwerdeführerin im Behauptungsverfahren ihr
Vertragsverhältnis zu den Eigentümern nicht offen gelegt hat. Die Behauptung,
dass die Beschwerdeführerin die Werke von den Eigentümern ausgeliehen und
diesen gegenüber nun für den Schaden einzustehen habe, genügt nicht, um die
Ansprüche der Eigentümer gegen die Beschwerdeführerin zu beurteilen.

5.5 Aus den Abtretungserklärungen kann die Beschwerdeführerin, nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Die Eigentümer sind nach dem klaren Wortlaut nicht
Vertragspartei des zwischen den Prozessparteien geschlossenen Vertrages. In
diesem werden ihnen auch keine Ansprüche zuerkannt, die sie im eigenen Namen
gegenüber den Beschwerdegegnerinnen geltend machen und an die
Beschwerdeführerin abtreten könnten. Mit der Abtretung können daher nur
allfällige ausservertragliche Ansprüche übergegangen sein. Die
Beschwerdeführerin hat aber aus der Vereinbarung fliessende Ansprüche geltend
gemacht. Für ausservertragliche Ansprüche der Eigentümer gegenüber den
Beschwerdegegnerinnen würde die vereinbarte Pauschalierung nicht gelten.
Derartige Ansprüche wären überdies nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin
selbst ohnehin verjährt.

6.
Was die Ersatzforderung für die Kosten der Behebung von 15 Beschädigungen im
Gesamtbetrag von Fr. 143'931.30 anbelangt, prüfte die Vorinstanz, ob die
Beschwerdeführerin nach detaillierter Bestreitung der Rechnungspositionen in
der Klageantwort in ihrer Replik die geltend gemachten Positionen hinreichend
substanziiert hat. Die Vorinstanz kam in eingehender Würdigung der Vorbringen
der Parteien zu jedem Schadensposten zum Ergebnis, hinreichend substanziiert
seien insgesamt Kosten von Fr. 29'186.95 (Fr. 19'855.-- für Techniker sowie Fr.
9'331.95 für Restauratorin und Drittgutachten). Der Betrag könnte ihr aber,
selbst wenn der Beschwerdeführerin der Beweis dafür gelingen würde, nicht
zugesprochen werden, weil die Beschwerdegegnerinnen dem Ersatzanspruch der
Beschwerdeführerin einen von ihnen für die Restaurierung und Besichtigung der
beschädigten Bilder bereits bezahlten Betrag von Fr. 30'866.15 zur Verrechnung
gegenübergestellt hätten und die Beschwerdeführerin diese Verrechnungsposition
bzw. den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt anerkannt habe. Ein allfälliger
Ersatzanspruch wäre somit getilgt.

6.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert vor Bundesgericht den Vorwurf der
ungenügenden Substanziierung als falsch bzw. bundesrechtswidrig. Sie verweist
im Wesentlichen auf einzelne Stellen in ihrer Rechtsschrift und behauptet, dort
entgegen der Auffassung der Vorinstanz hinreichend substanziierte Behauptungen
aufgestellt zu haben. Damit verkennt sie die Begründungsanforderungen an eine
Beschwerde in Zivilsachen.
6.1.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Anträge in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Blosse Verweise
auf die Akten sind unbeachtlich. Inwiefern das angefochtene Urteil Recht
verletzt, ist in der Rechtsschrift selbst darzulegen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S.
399 f. mit Hinweisen). In der Beschwerdeschrift selbst ist auf die
Argumentation der angefochtenen Urteile einzugehen. Insoweit genügt es nicht,
auf im kantonalen Verfahren vorgebrachte Beanstandungen zu verweisen (Urteil
des Bundesgerichts 4A_709/2011 vom 31. Mai 2012 E. 1.1).
6.1.2 Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Wiedergabe der
Vorbringen im kantonalen Verfahren ist daher nur notwendig, soweit sich diese
nicht bereits aus dem angefochtenen Entscheid ergeben. Es genügt, in der
Beschwerdeschrift mit Aktenhinweis kurz zusammenzufassen, was im kantonalen
Verfahren vorgebracht wurde, und aufzuzeigen, dass das Vorbringen
prozesskonform erfolgte. Als eigentliche Begründung der Rüge ist sodann
anzugeben, weshalb der angefochtene Entscheid angesichts des Vorbringens Recht
verletzt (zit. Urteil 4A_709/2011 E. 1.2).
6.1.3 Die Begründungsanforderungen nach Art 42 Abs. 2 BGG sollen zu einer
effizienten Justiz beitragen (BBl 2001 4294 Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 E-BGG).
Daher genügt es nicht, in der Beschwerde an das Bundesgericht auf Teile der
Klageschrift oder weiterer Eingaben zu verweisen (oder diese in die
Beschwerdeschrift zu kopieren) und zu behaupten, darin werde der geltend
gemachte Anspruch entgegen der Auffassung der Vorinstanz hinreichend
substanziiert. In der Beschwerde ist vielmehr aufzuzeigen, inwiefern
Substanziierungsanforderungen gestellt werden, die zur Subsumierung des
Sachverhalts unter die Bestimmungen des materiellen Rechts und mit Blick auf
die Bestreitung der Prozessgegnerin zur Durchführung des Beweisverfahrens (BGE
108 II 337 E. 3 S. 341 f.; 133 III 153 E. 3.3 S. 162 mit Hinweisen) nicht
notwendig sind (zit. Urteil 4A_709/2011 E. 1.4).

6.2 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerdebegründung über weite
Strecken als ungenügend. Was die Beschwerdeführerin ausführt, läuft weitgehend
auf die blosse Behauptung hinreichender Begründung hinaus, etwa soweit sie
angibt, sie habe "in den Ziffern 67 und 68 jede dieser Bestreitungen im Detail
widerlegt, im ersten Lemma von Ziffer 67, im zweiten Lemma von Ziff. 68 und im
zweiten Lemma von Ziffer 69 auch die die Expertenkosten betreffenden
Anfeindungen". In gleicher Weise führt sie mit Bezug auf die für Sekretariats-
und Assistenzarbeiten geltend gemachten Kosten von Fr. 11'494.50 bzw. jene für
technische Arbeiten von Fr. 570.-- unter Hinweis auf ihre Rechtsschrift an, es
stimme schlicht nicht, dass kein Beweisverfahren hätte durchgeführt werden
können. Auch hinsichtlich der für technische Arbeiten vom Februar bis August
2001 und September bis Dezember 2001 verlangten Kosten für technische Arbeiten
verfährt die Beschwerdeführerin gleich, indem sie den Verfahrensablauf
schildert und behauptet, was sie vorgetragen habe, genüge für eine hinreichende
Substanziierung. Soweit sie dem Vorwurf ungenügender Behauptung mit dem Hinweis
begegnet, bei entsprechender Beweisauflage hätte der Techniker "als Zeuge seine
damaligen Arbeiten erklären, namentlich klarmachen können, warum die damaligen
Reinigungsarbeiten notwendig waren bzw. was am Tag der Besichtigung noch
vorbereitet werden musste", verkennt die Beschwerdeführerin, dass die
Vorinstanz Bundesrecht nicht verletzt, wenn sie entsprechende Vorbringen
bereits im Behauptungsverfahren verlangt, die es im Beweisverfahren zu erhärten
gilt (BGE 108 II 337 E. 3 S. 341 f.). Dass die Beschwerdeführerin die
behauptetermassen geleisteten Arbeiten entgegen der Auffassung der Vorinstanz
nicht lediglich pauschal geltend gemacht hat, zeigt sie nicht rechtsgenügend
auf, ebenso wenig, dass sie den Umfang der über die pauschal abgegoltenen
hinaus notwendigen Arbeiten klar dargestellt hätte. Der blosse Verweis auf die
Rechtsschriften reicht dazu nicht aus. Dasselbe gilt für die nach Abschluss der
Restaurierung notwendigen Arbeiten. Inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht
angenommen haben soll, die in Rechnung gestellten Arbeiten der Mitarbeitenden
der Beschwerdeführerin seien nur im Umfang von 209 Technikerstunden im
Gesamtbetrag von Fr. 19'855.-- hinreichend substanziiert, geht aus der
Beschwerde nicht hervor.

6.3 Die für eine Reise ihres Verwaltungsratspräsidenten nach New York zur
Besichtigung eines dort behandelten Werks eingeklagten Kosten (Fr. 10'742.--,
Fr. 2'000.-- und Fr. 4'140.--) erachtete die Vorinstanz aufgrund des eigenen
Verhaltens der Beschwerdeführerin für unbegründet, die Notwendigkeit des
betreffenden Aufwandes als nicht dargetan. Mit der auf das eigene Verhalten der
Beschwerdeführerin abstellenden Argumentation der Vorinstanz setzt sich die
Beschwerdeführerin nicht auseinander. Damit gelingt es ihr nicht, eine
Rechtsverletzung aufzuzeigen (Art. 42 Abs. 2 BGG).

6.4 Zu den Kosten für die Räumlichkeiten, in denen die Werke restauriert wurden
("Raumkosten"), erwog die Vorinstanz, der geforderte Ersatz für die der
Sammlung B.________ geschuldeten Kosten beruhe auf einer Art Doppelvertretung,
sei doch die Beschwerdeführerin über die Person ihres
Verwaltungsratspräsidenten B.________ eng mit der Sammlung B.________
verflochten. In dieser Situation hätte sie klar dartun müssen, dass es sich
tatsächlich um fremde Räumlichkeiten gehandelt habe, für die sie zur
Entrichtung einer Entschädigung im geltend gemachten Umfang verpflichtet
gewesen sei. Sie habe aber weder konkretisiert, um welche Räumlichkeiten es
sich gehandelt habe, noch wie die Sammlung B.________ rechtlich organisiert
gewesen sei und auf welcher vertraglichen Grundlage die Beschwerdeführerin
entschädigungspflichtig geworden sei, weshalb es an einer Grundlage für ein
Beweisverfahren fehle. Mit ihrer gegenteiligen Behauptung unter Hinweis auf
Aktenstellen verfehlt die Beschwerdeführerin auch in diesem Punkte die
Begründungsanforderungen.

6.5 Zur Ersatzforderung für vorprozessuale Anwaltskosten stellte die Vorinstanz
fest, die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, welche anwaltlichen
Tätigkeiten wann und wofür erfolgt seien. Dass dies nicht zutrifft, zeigt die
Beschwerdeführerin nicht auf. Mit der Behauptung, sie habe jede der
Bestreitungen der Gegenpartei im Detail widerlegt, ist gegen die Feststellung
der Vorinstanz nicht aufzukommen.

6.6 Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass sie es
unterlassen hat, die Kosten für Abdeck-, Befestigungs- und
Restaurationsmaterialien sowie für Telefon, Porto, Fax etc. konkreten an
bestimmten Daten erfolgten Verrichtungen zuzuordnen. Wenn sie ihre
diesbezügliche Behauptung hinreichender Substanziierung damit begründet, sie
hätte Einkaufsbelege und Auszüge aus der Buchhaltung zum Beweis beibringen
können, verkennt sie, dass mit dem Nachweis des betreffenden Aufwandes für die
Frage, wofür dieser getätigt wurde, nichts gewonnen ist.

7.
Damit ist der angefochtene Entscheid weder mit Blick auf die im Zusammenhang
mit der Behebung der Beschädigungen entstandenen Kosten noch in Bezug auf den
geltend gemachten Ersatz des beschädigungsbedingten Minderwerts zu beanstanden.
Die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 13'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 15'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Luczak