Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.716/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_716/2012

Urteil vom 20. Dezember 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________ mbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Streiff,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Christian Gersbach und Daniel Jenny,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivilrecht, vom 18. September 2012.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Liestal die von der Beschwerdegegnerin gegen die
Beschwerdeführerin erhobene Klage mit Urteil vom 9. Januar 2012 abwies;

dass die Beschwerdegegnerin Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft
einreichte, das mit Entscheid vom 18. September 2012 das erstinstanzliche
Urteil aufhob und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückwies;

dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsschrift vom 4. Dezember 2012 Beschwerde
beim Bundesgericht erhob mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts
aufzuheben und das Urteil des Bezirksgerichts zu bestätigen;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);
dass es sich beim angefochtenen Urteil um einen Rückweisungsentscheid handelt
und ein solcher Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit
Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten
werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der
Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE
134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass in der Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2012 (S. 3) vorgebracht wird,
beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen "selbständig eröffneten
Vorentscheid" und der Vollzug dieses Entscheides habe "schwere nicht wieder
gutzumachende Nachteile und negative Folgen für die Beschwerdeführerin";

dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ein Nachteil rechtlicher Natur
sein muss, der auch durch einen der beschwerdeführenden Partei günstigen
Endentscheid nicht behoben werden kann (BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III
522 E. 1.3; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190);

dass ein solcher Nachteil im vorliegenden Fall nicht gegeben ist;

dass am Ende der Beschwerdeschrift (S. 29 und 30) unter dem Titel
"Eventualstandpunkt Rückweisung" kurz erörtert wird, was das Bezirksgericht im
Fall der Rückweisung noch zu tun hätte;

dass sich aus diesen Äusserungen indessen nicht ableiten lässt, dass mit einem
Entscheid des Bundesgerichts im Sinne der Beschwerdeanträge ein bedeutsamer
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde;

dass auch nicht in die Augen springt, dass diese Voraussetzung im vorliegenden
Fall gegeben ist;

dass demnach mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG auf
die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin