Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.714/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_714/2012

Verfügung vom 17. Oktober 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
Genossenschaft X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ GmbH,
vertreten durch Advokat Dr. Marco Balmelli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Urheberrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
27. Juni 2012.

In Erwägung,
dass das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage der Beschwerdeführerin
mit Entscheid vom 27. Juni 2012 teilweise guthiess;

dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid am 5. Dezember 2012 mit Beschwerde
beim Bundesgericht anfocht;

dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Zivilgerichts auch Berufung
beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt einreichte;

dass das Appellationsgericht den Entscheid des Zivilgerichts vom 27. Juni 2012
in Gutheissung der Berufung mit Entscheid vom 20. Juni 2013 aufhob;

dass mit der Aufhebung des Entscheides des Zivilgerichts die Beschwerde an das
Bundesgericht gegenstandslos geworden ist und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2
BGG abgeschrieben werden kann;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
3 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin, der aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein
Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

verfügt die Präsidentin:

1. 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt und
dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

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