I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.714/2012
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 4A_714/2012 Verfügung vom 17. Oktober 2013 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Verfahrensbeteiligte Genossenschaft X.________, Beschwerdeführerin, gegen Y.________ GmbH, vertreten durch Advokat Dr. Marco Balmelli, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Urheberrecht, Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juni 2012. In Erwägung, dass das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 27. Juni 2012 teilweise guthiess; dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid am 5. Dezember 2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht; dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Zivilgerichts auch Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt einreichte; dass das Appellationsgericht den Entscheid des Zivilgerichts vom 27. Juni 2012 in Gutheissung der Berufung mit Entscheid vom 20. Juni 2013 aufhob; dass mit der Aufhebung des Entscheides des Zivilgerichts die Beschwerde an das Bundesgericht gegenstandslos geworden ist und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG); dass der Beschwerdegegnerin, der aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; verfügt die Präsidentin: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. Oktober 2013 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Klett Der Gerichtsschreiber: Huguenin Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben