Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.712/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_712/2012

Urteil vom 9. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

SWICA Gesundheitsorganisation,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Örtliche Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, vom 15. November 2012.

In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 15. November 2012 auf
die Klage des Beschwerdeführers mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat;
dass B.________, Präsident des Comité de protection des travailleurs
frontaliers européens, dem Bundesgericht eine vom 29. November 2012 datierte
Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, im Namen des Beschwerdeführers
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts zu erheben;
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 darauf hingewiesen
wurde, dass ihn B.________ gemäss Art. 40 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nicht
vertreten könne, und er in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert wurde,
bis zum 17. Dezember 2012 ein von ihm selbst unterschriebenes Exemplar der
Rechtsschrift vom 29. November 2012 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift
unbeachtet bleibe;
dass der Beschwerdeführer den erwähnten Mangel der Rechtsschrift innerhalb der
angesetzten Frist nicht behoben hat;
dass die Rechtsschrift im Übrigen auch den Formvorschriften von Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG nicht genügt;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1
lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Comité de protection des travailleurs
frontaliers européens, Ensisheim, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin