Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.710/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_710/2012

Urteil vom 20. März 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul-Lukas Good,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Aktiengesellschaft X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Hager,
2. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kreiliger,
Beschwerdegegner,

3. Y.________ Versicherungen AG, durch Rechtsanwältin Barbara Klett,
Nebenintervenientin und Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Schadenersatz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I.
Zivilabteilung, vom 30. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Klage vom 1. Dezember 2009 belangte A.________ (Kläger und
Beschwerdeführer) die Aktiengesellschaft X.________ sowie B.________(Beklagte
und Beschwerdegegner) vor dem Kantonsgericht Zug. Er verlangte im Wesentlichen
Schadenersatz in der Höhe von zumindest Fr. 170'507.28 nebst Zins. Er
beantragte, das Prozessthema sei auf alle Haftungsvoraussetzungen unter
Auslassung der Schadenshöhe zu beschränken. Die Y.________ Versicherungen AG
(Nebenintervenientin und Beschwerdegegnerin 3) trat dem Verfahren als
Nebenintervenientin bei. Der Kläger machte im Wesentlichen geltend, er habe am
13. Mai 1997 als Arbeitnehmer der Beklagten 1 unter der direkten Aufsicht des
Beklagten 2 einen Arbeitsunfall erlitten. Dieser hätte einen neuntägigen
Spital- und einen einmonatigen Rehabilitationsaufenthalt nötig gemacht. Der
Kläger machte folgende Auswirkungen des Unfalls auf seine Gesundheit geltend:
ständige Kopfschmerzen, Schmerzen im Nackenbereich mit Schwindelbeschwerden,
Visus und Hörstörungen rechts, bewegungs- und belastungsabhängige
Rückenschmerzen sowie multiple Beschwerden des Bewegungsapparates und
Kniebeschwerden.

B.
Am 1. Februar 2010 erhob der zuständige Referent die Frage der Haftung zum
Gegenstand eines Vorentscheides. Bei der Ankündigung der Hauptverhandlung
erläuterte er, das Prozessthema sei "auf alle Haftungsvoraussetzungen - aber
unter Auslassung der Frage der Schadenshöhe (Schadensbezifferung) -
beschränkt". Am 24. Januar 2011 wies das Kantonsgericht die Klage ab, da der
Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er immer noch an Gesundheitsschädigungen
leide, die auf den Unfall vom 23. Mai 1997 zurückzuführen seien. Die gegen
dieses Urteil erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zug am 30.
Oktober 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht im
Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, das Vorliegen der
Haftungsvoraussetzungen zu bejahen und das Verfahren zur Beurteilung der
Schadenshöhe an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. Sein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Bundesgericht am 8. Februar
2013 ab. Das diesbezügliche Wiedererwägungsgesuch nahm das Bundesgericht am 6.
März 2013 als Revisionsgesuch entgegen und wies dieses ab, soweit es darauf
eintrat. Daraufhin leistete der Kläger den Kostenvorschuss binnen erstreckter
Frist. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 134 II 244
E. 2.1 S. 245 f.). Unbeachtlich sind blosse Verweise auf die Akten; inwiefern
das angefochtene Urteil Recht verletzt, ist in der Rechtsschrift selbst
darzulegen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f. mit Hinweisen).

1.1 Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten
(einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür
bei der Sachverhaltsfeststellung - BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) geltend
gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur
insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Wird eine Verletzung des Willkürverbots
geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen
dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweisen).
Das erstinstanzliche Urteil erging noch unter der Herrschaft des kantonalen
Prozessrechts, während sich die Berufung nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung richtete. Die Anwendung des kantonalen Prozessrechts prüft
das Bundesgericht grundsätzlich nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9
BV), was eine entsprechende hinreichend begründete Rüge voraussetzt.

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 5 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (
BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130, 397 E. 1.5 S. 401). Der Beschwerdeführer, der
die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, kann sich nicht
damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche
Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht
nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substantiiert
aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von
Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht
einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f.).

1.3 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht
hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen
Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann,
wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 136 I 316 E.
2.2.2 S. 318 f. mit Hinweisen).

2.
Die Vorinstanz ging davon aus, aufgrund der nach kantonalem Recht vor erster
Instanz geltenden Verhandlungsmaxime sei es Sache der Parteien gewesen, dem
Gericht die abzunehmenden Beweismittel anzugeben. Sie warf dem Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er habe für den Nachweis, dass sein jetzt beziehungsweise
im Zeitraum nach dem Jahr 2001 geltend gemachter Gesundheitsschaden auf den
Unfall zurückzuführen sei, kein Gutachten als Beweismittel angeboten. Die
angebotenen Beweismittel reichten zu diesem Beweis nicht aus. Aber auch für den
Zeitraum ab dem Unfall bis ins Jahr 2001, aus dem die vom Beschwerdeführer
eingereichten medizinischen Berichte datierten, sei der Beweis nicht erbracht,
da den Berichten auch verschiedene unfallfremde Leiden zu entnehmen seien. Die
Berücksichtigung neuer Beweismittel im Berufungsverfahren lehnte die Vorinstanz
ab, da diese bereits vor erster Instanz hätten beigebracht werden können.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die kantonalen Instanzen seien zu
Unrecht davon ausgegangen, der konkrete Umfang des Gesundheitsschadens
beziehungsweise der fortlaufende Gesundheitsschaden sei weiterhin Prozessthema.
Keine Partei habe die Einschränkung des Prozessthemas so verstanden. Er habe
erstinstanzlich beantragt, das Prozessthema sei auf alle
Haftungsvoraussetzungen, aber unter Auslassung der Frage der Schadenshöhe zu
beschränken. Er führt sinngemäss aus, er habe dies damit begründet, die Haftung
werde von den Beklagten bestritten. Angesichts des grossen Prozessumfangs und
der sich daraus ergebenden detaillierten Schadensberechnung werde aus
Effizienzgründen die Beschränkung des Prozessthemas auf die Frage der
Haftungsvoraussetzungen ohne den Schaden beantragt. Es erscheine wenig
sinnvoll, die aufwändigen Erläuterungen zur Schadensbezifferung sowie das
Beweisverfahren durchzuführen, wenn das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen
bestritten werde. Entsprechend rechtfertige sich aus prozessökonomischen
Gründen eine Beschränkung des Prozessthemas.
Der Beschwerdeführer beanstandet somit, dass trotz der Beschränkung des
Verfahrens der Nachweis des Gesundheitsschadens und der haftungsausfüllenden
Kausalität verlangt worden sei.

3.2 Der Zusammenhang zwischen dem Anknüpfungspunkt der Haftung und der
Rechtsgutsverletzung (z.B. zwischen einer Handlung und einer Körperverletzung)
wird in der Lehre als haftungsbegründende, jener zwischen Rechtsgutsverletzung
und Schaden als haftungsausfüllende Kausalität bezeichnet. Für beide
Kausalitätsformen gelten dieselben Regeln (BREHM, Berner Kommentar, 3. Aufl.
2006, N. 103 zu Art. 41 OR mit Hinweisen). Ein natürlicher Kausalzusammenhang
ist gegeben, wenn das schadensstiftende Verhalten eine notwendige Bedingung
(conditio sine qua non) für den eingetretenen Schaden ist (BGE 132 III 715 E.
2.2 S. 718; 128 III 180 E. 2d S. 184; je mit Hinweisen), d.h. das fragliche
Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg
entfiele bzw. nicht in gleicher Weise bzw. zur gleichen Zeit als eingetreten
gedacht werden könnte. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung
des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität der betroffenen Person beeinträchtigt hat, der Unfall
mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen).

3.3 Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer verkenne, dass der Nachweis
des fortlaufenden Gesundheitszustands nicht nur relevant für die Frage der
Bezifferung des Schadens sei, sondern insbesondere dafür, ob der Kläger immer
noch an einer Gesundheitsschädigung leide, die auf den Unfall zurückzuführen
sei. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz vom Beschwerdeführer den
Nachweis verlangt, dass der Unfall nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass
die behaupteten chronischen Beschwerden entfielen. Denn dies betrifft den
Zusammenhang zwischen dem Unfall und der behaupteten körperlichen
Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer geht selbst -und zu Recht - davon aus,
die haftungsbegründende Kausalität sei Prozessthema gewesen. Bildete die
haftungsbegründende Kausalität Prozessthema, hatte der Beschwerdeführer
insoweit schon vor erster Instanz Anlass, Beweise anzubieten. Diesbezügliche
Beweisanträge in der Berufung hat die Vorinstanz entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers zu Recht als verspätet zurückgewiesen (Art. 317 Abs. 1 lit. b
ZPO).
Offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer trotz der Beschränkung des
Prozessthemas gehalten war, auch die Kausalität zwischen dem Unfall und dem
geltend gemachten Schaden nachzuweisen, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint.

3.4 Der Hinweis, Sinn der beantragten Beschränkung sei gewesen, sämtliche
Fragen, für welche umfangreiche Erläuterungen tatsächlicher Natur nötig würden
beziehungsweise ein aufwändiges Beweisverfahren durchgeführt werden müsste, aus
Effizienzgründen in einem zweiten Schritt zu behandeln, hilft dem
Beschwerdeführer nicht weiter. In der Begründung seines Antrags nennt er gemäss
seinen eigenen Angaben das Beweisverfahren nach den aufwändigen Erläuterungen
zur Schadensbezifferung. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die kantonalen
Instanzen daraus schlossen, er beantrage die Einschränkung des Verfahrens, um
das Beweisverfahren über die Höhe des Schadens zu vermeiden.

4.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, entgegen der Auffassung der
Vorinstanz habe er taugliche Beweismittel angeboten. Er rügt eine
offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung seines
Anspruchs auf Beweisführung.

4.1 Art. 8 ZGB gibt der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen
Zivilstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum
Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den
Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht. Die allgemeine Beweisvorschrift
ist daher insbesondere verletzt, wenn der kantonale Richter Behauptungen einer
Partei, unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind,
als richtig hinnimmt oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht
Beweis führen lässt (BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299; 130 III 591 E. 5.4 S. 601
f. mit Hinweis). Art. 8 ZGB wird auch verletzt, wenn der Richter taugliche und
formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt,
obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt
erachtet. Art. 8 ZGB schreibt aber nicht vor, mit welchen Mitteln der
Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis davon zu würdigen ist. Er schliesst
auch die vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus. Mithin steht Art. 8 ZGB
einer bloss beschränkten Beweisabnahme nicht entgegen, wenn das Gericht schon
nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist oder
dafür hält, die zusätzlich beantragten Beweise vermöchten zur Klärung des
Sachverhalts nichts beizutragen (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f.; 119 II 114
E. 4c S. 117; je mit Hinweisen).

4.2 Die Vorinstanz betrachtete die vom Beschwerdeführer beantragten
Beweismittel für ungeeignet, um den ihm obliegenden Beweis zu führen. Eine
Verletzung von Art. 8 ZGB liegt insoweit nicht vor. Ob diese Annahme der
Vorinstanz zutrifft, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht
nur unter dem Blickwinkel der Willkür überprüft. Der Beschwerdeführer
beschränkt sich aber darauf, seine eigene Beweiswürdigung derjenigen der
Vorinstanz entgegenzusetzen. Dies gilt namentlich für die Behauptung, zumindest
für die Jahre 1997 bis 2001 sei der Schaden ausreichend dokumentiert; die
Vorinstanz habe selbst anerkannt, dass die Klagebeilagen 4-7 den
Gesundheitszustand bis ins Jahr 2001 abbildeten. Die Vorinstanz ging indessen
gleichzeitig davon aus, dass diesen medizinischen Berichten auch verschiedene
unfallfremde Leiden zu entnehmen seien und daher durch sie allein der Beweis
für die Unfallkausalität nicht erbracht sei (vgl. E. 2 hiervor). Um den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis als offenbar unhaltbar auszuweisen, genügt
es nicht darzulegen, dass sich aus den eingereichten Berichten der behandelnden
Ärzte oder aus der zum Beweis angebotenen Parteibefragung allenfalls etwas zu
Gunsten des Beschwerdeführers ableiten liesse. Vielmehr müsste der
Beschwerdeführer aufzeigen, inwiefern die Annahme offensichtlich unhaltbar ist,
derartige Indizien würden ohne gerichtliches Gutachten nicht ausreichen, um das
Gericht im für das Gelingen des Beweises notwendigen Mass vom Vorhandensein der
zu beweisenden Tatsache zu überzeugen. Die Behauptung, durch die beantragten
Beweismittel werde der entsprechende Beweis erbracht, genügt dazu nicht.

4.3 Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, er habe vor erster Instanz
im Bestreitungsfalle weitere Beweise, namentlich Arztberichte der behandelnden
Hausärzte angeboten, die die Vorinstanz im Berufungsverfahren hätte zulassen
müssen, macht er nicht geltend, er hätte die Beweismittel nach erfolgter
Bestreitung eingereicht oder die erste Instanz hätte ihn nach dem kantonalen
Recht aufgrund seines Vorbehaltes dazu anhalten müssen. Die blosse Behauptung,
die Beweismittel seien erst im Beweisverfahren per Editionsbegehren
einzuverlangen, genügt nicht, um insoweit eine willkürliche Anwendung des
kantonalen Prozessrechts aufzuzeigen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz die Beweise im Berufungsverfahren als verspätet ansah.

4.4 Nicht stichhaltig ist der Einwand, der Beschwerdeführer habe sowohl für den
Haushaltsschaden als auch für den Betreuungsschaden Gerichtsgutachten als
Beweismittel angeboten, die Abklärungen zum Gesundheitszustand enthalten
hätten. Er führt selbst aus, er habe die Gutachten beantragt, um seine aus der
Arbeitsunfähigkeit resultierende Einschränkung hinsichtlich der vor dem Unfall
ausgeführten Hausarbeiten beurteilen zu können beziehungsweise die Kosten der
aus den körperlichen Einschränkungen resultierenden Betreuung und Pflege. Die
Kausalität des Unfalls für die körperliche Beeinträchtigung wird jeweils
vorausgesetzt. Die kantonalen Gerichte mussten nicht annehmen, mit den
angebotenen Gutachten zum Haushalt- und Betreuungsschaden solle der Nachweis
der Kausalität des Unfalles für die körperlichen Einschränkungen des
Beschwerdeführers erbracht werden.

4.5 An der Sache vorbei geht der Einwand, die Beschwerdegegner hätten die
Vorbringen des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren nicht hinreichend
bestritten. Dieser Einwand bezieht sich auf die haftungsausfüllende Kausalität,
die nicht entscheidwesentlich ist. In der Beschwerde selbst wird angeführt, die
Beschwerdegegnerin 1 bestreite die Kausalität derjenigen Schadenspositionen,
welche umfangmässig über den unmittelbar mit der Gesichtsverletzung
zusammenhängenden Schaden hinausgehen. Dass der Beschwerdeführer mit seiner
Klage von dieser Bestreitung nicht erfassten Schaden wie beispielsweise
Heilungskosten geltend gemacht hätte, zeigt er nicht rechtsgenüglich auf und
ist nicht festgestellt. Der Hinweis, aufgrund der eingereichten Unterlagen
seien Heilungskosten evident, reicht dazu nicht aus, da es insoweit nicht darum
geht, ob die Schadenspositionen ausgewiesen sind, sondern ob sie mit der Klage
geltend gemacht wurden. Auch der Beschwerdegegner 2 wird dahin gehend zitiert,
sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang würden
bestritten. Eine mangelnde Bestreitung bezüglich der Kausalität des Unfalls für
die geltend gemachten andauernden Beschwerden ist nicht dargetan. Angesichts
dieser klaren Bestreitung ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
den Einwand, die richterliche Fragepflicht sei verletzt worden, verwarf.

5.
Insgesamt verfehlt der Beschwerdeführer mit seinen weitgehend appellatorischen
Vorbringen, in denen er zum Teil seine Ausführungen im kantonalen Verfahren
wiederholt, und mit seinen blossen Verweisen auf Rechtsschriften und das
Plädoyer im kantonalen Verfahren über weite Strecken die
Begründungsanforderungen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich
unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Da keine
Vernehmlassung eingeholt wurde, ist keine Parteientschädigung geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I.
Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Luczak