Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.70/2012
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_70/2012

Urteil vom 30. April 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Grendelmeier,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Attilio R. Gadola,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
unlauterer Wettbewerb; vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichtspräsidenten des Kantons Obwalden
vom 30. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Y.________ AG, (Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin) stellt Werkzeuge
für die Reinigung von Rohrleitungen und Abwasserkanälen her.
X.________, (Gesuchsgegner, Beschwerdeführer) war seit 1. Juni 2006 bei der
Y.________ AG als "Verkaufsleiter USA/International" angestellt. Am 27. März
2010 kündigte die Gesuchstellerin den Arbeitsvertrag mit dem Gesuchsgegner per
31. Mai 2010 unter sofortiger Freistellung. Am 27. April 2010 sprach sie
überdies eine fristlose Kündigung aus mit der Begründung, das
Vertrauensverhältnis sei gestört.

B.
Am 23. März 2011 stellte die Y.________ AG beim Obergericht des Kantons
Obwalden ein "Gesuch um Erlass eines Befehls im Sinne von Art. 257/262 i.V.m.
Art. 261 ff./superprovisorische Verfügung nach Art. 265 ZPO" gegen X.________.
Mit Verfügung vom 25. März 2011 erliess der Obergerichtspräsident das
beantragte superprovisorische Verbot unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB.
Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und weiteren Eingaben der
Parteien hiess der Obergerichtspräsident das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen
mit Entscheid vom 30. Dezember 2011 gut und ersetzte die superprovisorische
Verfügung vom 25. März 2011 durch die nachfolgenden Anordnungen:
"2. Dem Gesuchsgegner wird vorsorglich verboten, ganz allgemein und
insbesondere im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Firma C.________ bzw.
die Firma D.________ GmbH und Co. KG, Fotos über Produkte sowie technische
Angaben zu den Produkten der Gesuchstellerin in seinen Unterlagen, Prospekten
und sonstigen Dokumentationen zu verwenden und/oder solche Dokumentationen an
Dritte abzugeben.
3. Der Gesuchsgegner wird vorsorglich angewiesen, sämtliche im Zusammenhang mit
seiner eigenen wie auch der Tätigkeit für die Firmen C.________/D.________ an
Dritte abgegebenen Unterlagen, Prospekte sowie sonstigen Dokumentationen, die
Fotos und/oder technische Anleitungen und sonstige technische Angaben zu
Produkten der Gesuchstellerin enthalten, unverzüglich zurückzuverlangen und
innert einer Frist von 45 Tagen seit Rechtskraft dieser Verfügung an das
Obergericht zuhanden der Gesuchstellerin zur Vernichtung herauszugeben.
4. Der Gesuchsgegner wird vorsorglich angewiesen, sämtliche Unterlagen,
Prospekte und sonstigen Dokumentationen, die Fotos und/oder technische
Anleitungen oder sonstige technische Angaben über Produkte der Gesuchstellerin
enthalten und sich noch in seinem Besitz befinden, innert 45 Tagen seit
Rechtskraft dieser Verfügung an das Obergericht zuhanden der Gesuchstellerin
zur Vernichtung herauszugeben.
5. Falls der Gesuchsgegner den Befehlen gemäss Disp.-Ziff. 2, 3 und 4 keine
Folge leistet, kann er nach Art. 292 StGB bestraft werden.
...
6. Die Gesuchstellerin hat innert 60 Tagen seit Rechtskraft dieser Verfügung
Klage zu erheben, ansonsten die unter Disp.-Ziff. 2, 3 und 4 vorstehend
angeordneten Massnahmen ohne weiteres dahinfallen.
... "

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht,
es sei der Entscheid des Obergerichtspräsidenten des Kantons Obwalden vom 30.
Dezember 2011 aufzuheben, es sei das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 23. März
2011 um vorsorgliche Massnahmen abzuweisen und es sei festzustellen, dass die
superprovisorische Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 25. März 2011 mit
der Abweisung der vorsorglichen Massnahmebegehren gegenstandslos geworden ist.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz beantragen die Abweisung
der Beschwerde.

D.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2012 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde
aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein Massnahmeentscheid einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 75 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO).
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur dann als Endentscheide im
Sinne von Art. 90 BGG, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen.
Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines
Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens
Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet
wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar. Gegen solche ist
die Beschwerde - von der hier ausser Betracht fallenden alternativen
Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch
einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr
behoben werden kann (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382, 324 E. 1.1 S. 327 f.; 134
I 83 E. 3.1 S. 86 f. mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder
gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt; dagegen reichen rein
tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht
aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170; 134 III 188
E. 2.1 und 2.2 S. 191). Der Beschwerdeführer hat im Einzelnen darzulegen,
inwiefern die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind,
ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten
wird (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.).
Der angefochtene Entscheid betrifft vorsorgliche Massnahmen, die vor einem
Hauptverfahren beantragt wurden und nur unter der Bedingung Bestand haben, dass
innert Frist ein Hauptverfahren eingeleitet wird. Demnach handelt es sich um
einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG.
Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dem angefochtenen Entscheid werde
mitunter bereits über eine Vernichtung verschiedener Unterlagen befunden. Darin
kann mit dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erblickt werden.
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter
Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
BGG) - auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
1.2.1 Bei einem Entscheid, der eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand hat,
kann vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend
gemacht werden (Art. 98 BGG). Die Verletzung dieser Rechte kann das
Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65
E. 1.3.1 S. 68; 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 f.; je mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige
Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 133 III 589
E. 2 S. 591 f.). Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 BV
geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid
sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3 S.
352; 133 I 1 E. 5.5 S. 5; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon
dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen
Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S.
211; je mit Hinweisen).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG, dass
die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im
Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Der Beschwerdeführer
soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116
II 745 E. 3 S. 749).
1.2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); neue Tatsachen und
Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Da gegen den
angefochtenen Entscheid nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend
gemacht werden kann (Art. 98 BGG), kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der
Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) nur
dann in Frage, wenn die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Wird
Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten
Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert
darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, sein
soll (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398, 585 E. 4.1 S. 588 f.; je mit Hinweisen).
Ausserdem hat der Beschwerdeführer mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen genannt hat (Urteile 4A_341/2011 vom 21. März 2012 E. 1.5.1;
4A_614/2011 vom 20. März 2012 E. 1.2; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2,
nicht publ. in: BGE 134 III 570). Auf eine Kritik an den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht
einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f., 393 E. 7.1 S. 398, 462 E.
2.4 S. 466 f.).
1.2.3 Der Beschwerdeführer übt mehrheitlich bloss appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid, indem er die Erwägungen des angefochtenen Entscheids
durchgeht und aus seiner Sicht in Bezug auf verfahrens- sowie
materiellrechtliche Fragen kommentiert, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern
dieser verfassungswidrig sein soll. Damit verkennt der Beschwerdeführer sowohl
die eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Beschwerden gegen
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen als auch die gesetzlichen
Begründungsanforderungen an entsprechende Rügen.
So bringt er etwa vor, die Beschwerdegegnerin habe das Schädigungspotential
nicht konkret dargelegt, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht eine Marktverwirrung
bejaht habe, oder er stellt in Abrede, dass bestimmte Querschnitts-Skizzen
wirtschaftlich selbständig verwertbar seien. An anderer Stelle kritisiert er
die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschwerdegegnerin glaubhaft
gemacht habe, dass es sich bei den abgebildeten Konstruktionszeichnungen und
Düsen um ihre Produkte handle, stellt jedoch lediglich in appellatorischer
Weise seine eigene Sicht der Dinge dar, ohne eine Verletzung des Willkürverbots
aufzuzeigen. Rein appellatorisch und damit unbeachtlich sind etwa auch die
Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Einzelheiten und Hintergründen des
von ihm an einer Fachtagung gehaltenen Vortrags, mit denen er einmal mehr das
Vorliegen einer Marktverwirrung bestreitet, sowie seine Vorbringen hinsichtlich
der per E-Mail an Mitarbeiter der E.________ Inc. verschickten Werbebeilage.
Im Weiteren behauptet der Beschwerdeführer verschiedentlich eine Verletzung der
aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Begründungspflicht, zeigt jedoch nicht auf,
inwiefern ihm die Begründung des angefochtenen Entscheids dessen sachgerechte
Anfechtung verunmöglicht hätte (vgl. BGE 136 V 351 E. 4.2 S. 355; 134 I 83 E.
4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen).
Nicht einzutreten ist schliesslich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers,
die Anordnung der vorsorglichen Massnahmen im angefochtenen Entscheid sei nicht
verhältnismässig. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist ein allgemeiner
Verfassungsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV), aber kein verfassungsmässiges Recht im
Sinne von Art. 98 BGG (vgl. BGE 134 I 153 E. 4 S. 156 ff.).

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Anwendung von Art. 2 und Art. 3
Abs. 1 lit. b UWG (SR 241).
Er bringt vor, irreführende Angaben seien nur dann unzulässig, wenn sie den
Wettbewerb spürbar beeinflussen könnten. Dabei macht er jedoch zu Unrecht
geltend, die Vorinstanz habe diese "Spürbarkeit" in Bezug auf den von ihm
gehaltenen Vortrag und die versandte Werbebeilage willkürlich ausser Acht
gelassen. Sie hat vielmehr festgestellt, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer
verwendeten Abbildungen von Produkten der Beschwerdegegnerin anlässlich seines
Vortrags für die Teilnehmenden der Eindruck entstanden sei, die abgebildeten
Düsen würden von C.________/D.________ hergestellt. Die Vorinstanz hielt dafür,
ein gewisser Werbeeffekt für die Produkte von C.________/D.________, für die
der Beschwerdeführer nunmehr tätig ist, könne nicht von der Hand gewiesen
werden. Sie hielt zudem fest, der Beschwerdeführer habe die fragliche
Präsentationsmappe zu Werbezwecken verwendet, um die E.________ Inc. für sein
Angebot zu gewinnen.
Der Vorwurf, die Vorinstanz habe gänzlich ausser Acht gelassen, "dass nicht
schon jedes Verhalten, das (rein theoretisch) das Verhältnis zwischen
Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflussen kann, auch
automatisch gegen das UWG verstösst bzw. einen sog. Marktverwirrungsschaden
auslöst", ist nicht gerechtfertigt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Ansicht hat die Vorinstanz in ihrer summarischen Prüfung im Rahmen des
Massnahmeverfahrens weder die Voraussetzung einer objektiven Eignung des
Verhaltens zur Beeinflussung des Wettbewerbs noch das Erfordernis der
Spürbarkeit der denkbaren Wettbewerbsbeeinflussung verkannt (vgl. PETER JUNG,
in: Jung/Spitz [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG],
2010, N. 17 und 19 zu Art. 2 UWG). Der Beschwerdeführer bestreitet letztlich
lediglich in pauschaler Weise eine spürbare Auswirkung auf dem Markt, zeigt
jedoch nicht auf, inwiefern sein Verhalten im konkreten Fall unter der
allgemeinen Spürbarkeitsgrenze geblieben wäre und die Vorinstanz mit ihrer
vorläufigen Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit Art. 2 oder Art. 3 Abs. 1
lit. b UWG willkürlich angewendet hätte.

3.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der
Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergerichtspräsidenten des Kantons
Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann