Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.707/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_707/2012

Urteil vom 28. Mai 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Versicherung X.________,
2.  B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Casarramona,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verjährung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 25. September 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 8. September 1999 ereignete sich in Lenzburg ein Verkehrsunfall mit
Beteiligung zweier Motorfahrzeuge. Für dessen Verursachung wurde B.________ mit
Strafbefehl vom 17. Dezember 1999 wegen fahrlässiger Körperverletzung i.S.v.
Art. 125 Abs. 1 StGB verurteilt. A.________ machte Ansprüche betreffend
Erwerbsausfall sowie Genugtuung gegen B.________ und die Versicherung
X.________ (nachfolgend: Versicherer) geltend.

B.
Am 8. Mai 2009 erhob A.________ beim Bezirksgericht Lenzburg Klage gegen
B.________ und den Versicherer mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass eine
allfällige Forderung des Klägers gegen die Beklagten aus unerlaubter Handlung
(Art. 58 SVG, Art. 41 OR) nicht verjährt sei. Weiter sei die Haftung der
Beklagten aus unerlaubter Handlung für den vom Kläger erlittenen Schaden
grundsätzlich festzustellen. Die Beklagten seien sodann solidarisch zu
verpflichten, dem Kläger "als Teilschaden" an den Erwerbsausfall Fr. 30'000.--
samt Zins von 5 % seit 8. September 1999 zu bezahlen, Nachklagerecht
vorbehalten, und es sei dem Kläger eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen
gemäss Art. 49 OR zuzusprechen. Weiter stellte A.________ ein Begehren um
definitive Rechtsöffnung in der gegen den Versicherer eingeleiteten Betreibung.

 Auf Gesuch von B.________ und des Versicherers beschränkte das
Gerichtspräsidium Lenzburg das weitere Verfahren mit Verfügung vom 9. September
2009 auf die Frage der Verjährung. Am 4. November 2010 wies das Bezirksgericht
die Klage "aufgrund der eingetretenen Verjährung" ab. Am 14. Juni 2011 hob das
Obergericht des Kantons Aargau das Urteil des Bezirksgerichts in teilweiser
Gutheissung der Berufung von A.________ auf und wies die Streitsache "zum
weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid" an das
Bezirksgericht zurück.

 Mit Urteil vom 15. Dezember 2011 wies das Bezirksgericht die Klage ab,
auferlegte die Gerichtskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 4'460.-- A.________
und verpflichtete diesen, B.________ und dem Versicherer die richterlich auf
Fr. 8'918.30 festgesetzten Parteikosten zu bezahlen. Die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten der Verhandlung vom 15. Dezember
2011 nahm es auf die Staatskasse. Die von A.________ dagegen erhobene Berufung
wies das Obergericht mit Entscheid vom 25. September 2012 ab, soweit es darauf
eintrat.

C.
A.________ (Beschwerdeführer) verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, der
Entscheid des Obergerichts vom 25. September 2012 sei aufzuheben, und die Sache
sei zur Neubeurteilung ("zwecks Nachholung des rechtlichen Gehörs und der
Begründung") "an eine Vorinstanz" zurückzuweisen. Eventuell habe das
Bundesgericht selbst die Nichtverjährung der Forderungen des Beschwerdeführers
festzustellen und danach die Sache "an eine Vorinstanz" zur weiteren Behandlung
zurückzuweisen, subeventuell die Klage selber gutzuheissen.

 Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2013 wurde der Beschwerde aufschiebende
Wirkung erteilt.

 Mit Verfügung vom 25. März 2013 wies das Bundesgericht das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren ab. In der Folge stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22.
April 2013 ein Ausstandsbegehren sowie Gesuche um Wiedererwägung der Verfügung
vom 25. März 2013, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art.
62 BGG, eventualiter um Bewilligung der Ratenzahlung sowie um Sistierung des
Entscheids. Diese wurden mit Verfügung vom 29. April 2013 allesamt abgewiesen,
soweit das Bundesgericht darauf eintrat. Daraufhin leistete der
Beschwerdeführer innerhalb der ihm neu angesetzten Frist den verlangten
Kostenvorschuss.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid des Obergerichts ist ein verfahrensabschliessender
Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
BGG). Sodann übersteigt der Streitwert die Grenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter
Vorbehalt einer hinlänglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
BGG) - grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer beantragt im Zusammenhang mit verschiedenen von ihm
aufgeworfenen Rechtsfragen, es sei gemäss Art. 23 Abs. 2 BGG die Zustimmung der
mitbetroffenen Abteilungen des Bundesgerichts einzuholen. Ein solcher Antrag
ist im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zulässig. Die Abteilung entscheidet
autonom, ob sie ein Verfahren nach Art. 23 Abs. 2 BGG für angezeigt hält (BGE
138 II 346 E. 12). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist dies
im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde nicht der Fall.

3.

3.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. I n der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen
aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer
soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1).

 Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Auf
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 136 II 489 E. 2.8; 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eskann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).

 Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese
Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 135 I 19 E.
2.2.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4). Soweit
der Beschwerdeführer den Sachverhalt ergänzen will, hat er zudem mit
Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und
taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht
hat ( Urteile 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137
III 539; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570).
Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen
Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3).

4.
Der Beschwerdeführer rügt, sein Recht auf ein unbefangenes und unparteiisches
Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei im kantonalen
Verfahren verletzt worden. Zur Begründung nennt er verschiedene
"Verfahrensfehler" des Bezirksgerichts, die zu seinen Lasten und zu Gunsten der
Beschwerdegegner "ausgelegt" gewesen seien. Diese Fehler ergäben sich aus dem
angefochtenen Obergerichtsurteil vom 25. September 2012 sowie teilweise bereits
aus demjenigen vom 14. Juni 2011, und sie seien der Präsidentin
undInstruktionsrichterin Lüscher sowie dem Gerichtsschreiber Mayer anzulasten.
Der Beschwerdeführer hält die Mitwirkung dieser Gerichtspersonen am
erstinstanzlichen Verfahren wegen Befangenheit für unzulässig.

 Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht auch die Garantie jederzeit
fehlerfrei arbeitender Richter. Richterliche Verfahrens- oder
Einschätzungsfehler sind ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein
inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der
Verhandlungsführung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können
richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer
Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe
zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung
manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um
besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere
Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; 115 Ia
400 E. 3b; 114 Ia 153 E. 3b/bb; Urteil 4A_140/2012 vom 25. April 2012 E. 3.2.2
mit Hinweis).

 Derartiges ist mit den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht dargetan.
Vielmehr erschöpfen sich diese in einer materiellen Kritik an der
erstinstanzlichen Verfahrensleitung und Rechtsanwendung, so namentlich der
Rüge, die Gerichtspräsidentin habe das Verfahren prozessordnungswidrig auf die
Frage der Verjährung beschränkt (vgl. dazu auch Erwägung 6.), und derjenigen,
das Bezirksgericht habe die Verjährungsbestimmungen nicht richtig angewandt
(vgl. dazu Erwägung 7.). Inwiefern sich in den entsprechenden Entscheidungen
respektive Erwägungen des Gerichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers eine auf
fehlender Neutralität beruhende Haltung der beteiligten Gerichtspersonen
manifestieren soll, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Mit der blossen
Aufzählung der angeblichen Fehler ist die Befangenheit oder auch nur der
Anschein derselben vorliegend in keiner Weise aufgezeigt.

 Ohnehin scheitert die Rüge aber auch daran, dass sich der Beschwerdeführer
verspätet auf den Ausstandsgrund berufen hat: Wer einen solchen nämlich nicht
unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf
seine spätere Anrufung. Denn es verstösst gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen,
wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt werden können (BGE 138 I 1 E.
2.2 S. 4; 136 I 207 E. 3.4 S. 211; 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21; 117 Ia 322 E. 1c S.
323). Der Beschwerdeführer räumt selber ein, er habe einige der Ausstandsgründe
in der Berufung zu spät vorgetragen, was daran liege, dass "die Ausstandsgründe
zu schwach" gewesen seien. Aus dem angefochtenen Entscheid des Obergerichts
(der das Bezirksgerichtsurteil in verschiedener Hinsicht korrigiere) ergäben
sich nun aber weitere Verfahrensfehler des Bezirksgerichts. Inwiefern
allerdings diese Verfahrensfehler des Bezirksgerichts einerseits derart
gravierend gewesen sein sollen, dass sie eine schwere Verletzung der
Richterpflichten darstellen und den Ausstandsgrund der Befangenheit belegen,
andererseits aber das darauf gestützte Ausstandsbegehren erst im
Berufungsverfahren vor Obergericht respektive gar in der Beschwerde an das
Bundesgericht unter Bezugnahme auf die obergerichtlichen Entscheidgründe
erhoben werden konnte, ist nicht nachvollziehbar. Die Rüge erweist sich auch
aus diesem Grund als unbegründet.

5.
Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 ZPO).

5.1. Er kritisiert, er habe im Plädoyer an der Hauptverhandlung vor dem
Bezirksgericht am 15. Dezember 2011 die Einvernahme des Zeugen C.________
verlangt, der als ehemaliger juristischer Mitarbeiter des Versicherers Ende
August 2004 telefonisch die Verlängerung des Verjährungsverzichts zugesagt
habe. Dieses Beweismittel sei als verspätet zurückgewiesen worden, was den
Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletze.

 Diese Rüge unterbreitete der Beschwerdeführer bereits der Vorinstanz. Diese
erwog, das Behauptungsverfahren sei mit der am 4. November 2010 mündlich
erstatteten Duplik abgeschlossen worden. Die Rückweisung des Verfahrens durch
den Entscheid des Obergerichts vom 14. Juni 2011 habe die Aufhebung des
bezirksgerichtlichen Verfahrens bis dorthin bewirkt, wo der Mangel aufgetreten
sei. Sie habe vorliegend lediglich eine Ergänzung des Beweisverfahrens und die
Ausfällung eines neuen Entscheids, jedoch keine Wiederholung des
Behauptungsverfahrens erforderlich gemacht, weshalb der vom Beschwerdeführer
gestellte Antrag auf Einvernahme des Zeugen C.________ von der Vorinstanz zu
Recht abgewiesen worden sei. Ob die Vorinstanz mit dieser Erwägung gegen Art.
318 ZPO oder eine Bestimmung des kantonalen Zivilprozessrechts verstossen hat,
wie der Beschwerdeführer behauptet, braucht vorliegend nicht entschieden zu
werden: Der Beschwerdeführer unterlässt es nämlich, im Einzelnen aufzuzeigen,
welche unberücksichtigt gebliebenen entscheiderheblichen Behauptungen er mit
der Zeugeneinvernahme von C.________ konkret hätte beweisen wollen. Die
beiläufige Bemerkung, C.________ als juristischer Mitarbeiter des Versicherers
habe Ende August 2004 "die Verlängerung des Verjährungsverzichts (auslaufend am
8.4.2004) " zugesagt, genügt dafür nicht, fehlen doch jegliche Ausführungen
dazu, welche konkreten Behauptungen zur verbindlichen Verlängerung des
Verjährungseinredeverzichts aufgrund der behaupteten Gehörsverletzung
unbewiesen geblieben sind.Auf die Gehörsrüge ist insofern mangels zureichender
Begründung (Erwägung 3.) nicht einzutreten.

5.2. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann im Zusammenhang mit der Frage des
Beginns der Verjährungsfrist, die Vorinstanz habe das neurologische Gutachten
Dr. med. D.________ vom 27. Juni 2002 sowie das neuropsychologische Gutachten
Dr. phil. E.________ vom 10. April 2002 ausser Acht gelassen, die beide nicht
den Schluss auf einen Gesundheitsschaden zuliessen, "der erstens nachhaltig
wäre und zweitens zu einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit (bei körperlicher
oder bei geistiger Tätigkeit) führen könnte oder zu einem bestimmten IV-Grad".
Sodann habe die IV-Stelle Luzern die IV-Rente per 30. November 2002 aufgehoben,
weil sie durch Würdigung der (insgesamt) drei Gutachten zum Schluss gekommen
sei, der Beschwerdeführer habe keinen dauernden Gesundheits- oder
Erwerbsschaden erlitten. Damit habe auch er (der Beschwerdeführer) zu diesem
Zeitpunkt keine Kenntnis vom Schaden haben müssen. Die Vorinstanzen - so der
Beschwerdeführer - beachteten diesen wesentlichen Inhalt des IV-Vorbescheides
jedoch in gehörsverletzender Weise an keiner Stelle.

 Der Beschwerdeführer unterlässt es indessen auch in diesem Zusammenhang, mit
Aktenhinweisen aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz durch das Ausserachtlassen
der genannten Umstände zulässige Vorbringen im kantonalen Verfahren
unberücksichtigt gelassen haben soll. Namentlich fehlen Ausführungen dazu, wann
sich der Beschwerdeführer bereits vor dem Bezirksgericht auf die zitierten
Dokumente berufen und entsprechende Schlüsse daraus gezogen haben will. Damit
ist die Gehörsrüge auch in diesem Punkt unzureichend begründet (Erwägung 3.),
weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. Die Rüge, der Entscheid verletze
den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen begründeten Entscheid, wäre
überdies auch ohne weiteres unbegründet: Denn Art. 29 Abs. 2 BV verlangt
nicht, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, solange
der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 184
E. 2.2.1 S. 188; 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Letzteres ist vorliegend
zweifellos der Fall (vgl. Erwägung 7.3).

5.3. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, im angefochtenen Urteil fehle
eine Begründung dafür, wieso der zusätzliche Klagegrund "Forderung aus
Insassenversicherungsvertrag", den er als Replik vorgetragen habe, nicht
beachtet werde. Auch damit rügt er eine Verletzung seines Anspruchs auf einen
begründeten Entscheid, ohne jedoch im Einzelnen aufzuzeigen, mit welchen
konkreten Vorbringen im Berufungsverfahren sich das Obergericht seiner
Auffassung nach nicht auseinandergesetzt hat. Eine Gehörsverletzung ist damit
auch insoweit nicht dargetan.

6.
Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung der prozessualen
Waffengleichheit (Art. 6 Ziff. 1 EMRK), der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV)
sowie von Treu und Glauben im Prozess (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 52 ZPO) durch
"ungleich lange Behauptungsphasen". Er moniert, die Beschränkung des Verfahrens
auf die Frage der Verjährung durch die Verfügung vom 9. September 2009 führe zu
einer Begünstigung der Beschwerdegegner, da diese im Falle der Feststellung der
Nichtverjährung "noch beliebig weitere Tatsachen betreffend Klageabweisung
vortragen [könnten] (kein Schaden, kein Kausalzusammenhang) ", währenddem für
ihn (den Beschwerdeführer) die Behauptungsphase angeblich bereits am 4.
November 2010 abgeschlossen gewesen sei.

 Diese Rüge verfängt nicht: Das Obergericht erwog zwar, dass das Bezirksgericht
das Verfahren nach dem hier noch anwendbaren kantonalen Zivilprozessrecht zur
Erstattung der schriftlichen Klageantwort nicht auf die Frage der Verjährung
hätte beschränken dürfen, da es sich bei der Verjährung nicht um eine
Prozessvoraussetzung, sondern um eine materiellrechtliche Einrede handle.
Nachdem das Bezirksgericht die Klage jedoch zu Recht wegen Verjährung des
klägerischen Anspruchs abgewiesen habe - so die Vorinstanz weiter - könne
offenbleiben, welche Konsequenzen die Beschränkung auf die Verjährungsfrage für
den weiteren Verfahrensgang im Falle einer Rückweisung (an das Bezirksgericht)
zur weiteren Anspruchsprüfung hätte. Sie hielt den Verfahrensfehler des
Bezirksgerichts mit anderen Worten für nicht entscheiderheblich. An diesem
Umstand scheitert auch die vor Bundesgericht erhobene Rüge, denn der
Beschwerdeführer tut mit seinen Ausführungen nicht dar, inwiefern eine
prozessordnungskonforme Verfahrensleitung einen entscheidenden Einfluss auf den
Ausgang des kantonalen Verfahrens hätte haben können, der angefochtene
Entscheid mithin auf einer Verletzung von Verfahrensbestimmungen beruht. Damit
sind aber auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Konventions- und
Verfassungsverletzungen nicht dargetan, zumal den angerufenen Bestimmungen kein
(generelles) Verbot von Verfahrensbeschränkungen zur Vereinfachung des
Zivilprozesses entnommen werden kann.

7.
Der Beschwerdeführer rügt sodann ausführlich diverse Verletzungen der
bundesrechtlichen Verjährungsbestimmungen durch den Entscheid der Vorinstanz.

7.1. Die Vorinstanz befasste sich ausführlich mit der Frage der Verjährung. Sie
legte ihrem Entscheid Art. 83 Abs. 1 SVG zu Grunde. Gemäss dieser Bestimmung
verjähren Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Unfällen mit
Motorfahrzeugen in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis
vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls
aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tag des Unfalles an (Satz 1). Wird die
Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine
längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für den Zivilanspruch (Satz 2).
Die Vorinstanz eruierte zunächst die strafrechtliche Verjährungsfrist (bei
fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB), die sie auf 5 Jahre ab dem
Tag der Tatbegehung festlegte. Anschliessend prüfte sie den Lauf der relativen
zweijährigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist vom Tag der Kenntnis vom Schaden
an. Sie kam zum Schluss, beide Fristen seien durch die
Verjährungsverzichtserklärung der Beschwerdegegner (lediglich) bis am 8.
September 2004 verlängert worden, und bei Anhebung der Betreibung am 7. Februar
2005 seien die Forderungen demnach verjährt gewesen, weshalb das Bezirksgericht
die Klage des Beschwerdeführers zu Recht zufolge Verjährung abgewiesen habe.

7.2. Der Beschwerdeführer hält die Anwendung
der strafrechtlichen Verjährungsfrist gemäss Art. 83 Abs. 1 Satz 2 SVG in
verschiedener Hinsicht für fehlerhaft:

7.2.1. Er moniert, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass die
(längere) strafrechtliche Verjährungsfrist am Unfalltag, d.h. am 8. September
1999, zu laufen begonnen habe. Dieser Beginn der Verjährungsfrist - so der
Beschwerdeführer - gelte wohl "[f]ür die Straftat selbst" sowie gemäss der
Rechtsprechung für die Haftung gemäss Art. 41 und 60 OR, nicht aber für die
Haftung des Versicherers nach Art. 65 Abs. 1 SVG, bezüglich der die Verjährung
erst ab dem Tag der Schadenkenntnis laufe.

 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz stützte ihre
Auffassung, wonach die strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 98 StGB
bzw. aArt. 71 StGB "auch für die zivilrechtliche Beurteilung mit dem Tag der
Tatbegehung" beginne (d.h. vorliegend am Tag des Verkehrsunfalls), zutreffend
auf BGE 127 III 538 E. 4b S. 540 und BGE 112 II 172 E. II/2b S. 189. Diese
Regel gilt auch für die zivilrechtliche Haftung nach dem SVG. Weshalb sie mit
Bezug auf den Anspruch gegen den Versicherer nach Art. 65 Abs. 1 SVG nicht
anwendbar sein soll, wie der Beschwerdeführer postuliert, ist nicht
ersichtlich. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung findet die längere
Verjährungsfrist des Strafrechts auf den unmittelbaren Anspruch gegen den
Versicherer nach Art. 65 Abs. 1 SVG Anwendung (BGE 137 III 481 E. 2.3 S. 484;
112 II 79 E. 3). Dieser Praxis liegt namentlich die Überlegung zu Grunde, dass
der Gesetzgeber die Verjährungsfristen nach Art. 83 SVG für die verschiedenen
Haftpflichtigen vereinheitlichen wollte (BGE 112 II 79 E. 3c S. 83; vgl. auch
BGE 125 III 339 E. 3a mit Hinweis). Dem entspricht es ohne weiteres, dass auch
der Fristbeginn auf den gleichen Tag fällt. Die Argumentation des
Beschwerdeführers, es sei "unlogisch und unbillig, dass sich eine
finanzkräftige Versicherung, die ja die Straftat selber gar nicht begangen
[habe], auf einen möglichst frühen Tat-Tag (des Straftäters) berufen" dürfe,
überzeugt jedenfalls nicht und vermag den vom Beschwerdeführer geforderten
unterschiedlichen Fristbeginn nicht zu begründen.

7.2.2. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Bundesrecht
verletzt, indem sie gegenüber dem Versicherer in Anwendung des Grundsatzes der
lex mitior (Art. 2 Abs. 2 und Art. 389 Abs. 1 StGB) die altrechtliche
fünfjährige (gemäss aArt. 70 StGB) anstelle der neurechtlichen siebenjährigen
(Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) Verjährungsfrist habe gelten lassen. Auch damit
vermag er nicht durchzudringen: Wenn der Beschwerdeführer der Vorinstanz
entgegenhält, es sei mit dem Sinn und Zweck des Grundsatzes der lex mitior
nicht zu vereinbaren, diesen neben dem Straftäter auch dem Versicherer
zugutekommen zu lassen, setzt er sich in Widerspruch zur bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, gemäss der auf den nach Art. 65 Abs. 1 SVG haftenden
Versicherer die für den Täter geltenden strafrechtlichen Regeln zur
Fristbestimmung Anwendung finden, wenn seit dem schädigenden Ereignis die
Bestimmungen zur Verjährung der Strafverfolgung geändert haben (vgl. BGE 137
III 481 E. 2.6). Zu einerdiesbezüglichen Praxisänderung, die der
Beschwerdeführer durch eine Vereinigung der betroffenen Abteilungen gemäss Art.
23 Abs. 2 BGG erreichen möchte, besteht aus den dargelegten Überlegungen
(Erwägung 7.2.1) kein Anlass.

7.2.3. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, die
Vorinstanz habe bundesrechtswidrig eine Unterbrechung der strafrechtlichen
Verjährungsfrist durch Untersuchungshandlungen verneint.

 Die Vorinstanz wies den Einwand, die Verjährungsfrist sei durch
strafrechtliche Untersuchungshandlungen unterbrochen worden, mit der Begründung
zurück, dieser sei neu und könne daher nicht mehr berücksichtigt werden, und
abgesehen davon könnten strafrechtliche Untersuchungshandlungen nur dann die
Unterbrechung der Verjährung für die Zivilforderung im Sinne von Art. 135 OR
bewirken, wenn der Geschädigte sich im Strafverfahren als Zivilpartei
konstituiert hätte, was vorliegend weder vom Beschwerdeführer behauptet noch
aus den Akten ersichtlich sei.

 Der Beschwerdeführer vermag dem nicht beizukommen, indem er nun vorbringt,
zusätzliche Normen (konkret aArt. 72 StGB) dürften nach dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen jederzeit angerufen werden, denn die von ihm
behauptete Unterbrechung durch Untersuchungshandlungen scheiterte bereits am
Fehlen eines entsprechenden Tatsachenvortrages: In dieser Hinsicht bringt der
Beschwerdeführer lediglich vor, er habe die "entsprechenden Urkunden", nämlich
den Strafbefehl und den Polizeirapport, schon mit der Klage vom 8. Mai 2009
"aufgelegt", und weiter, es sei aus den Akten und aus dem Gesetz ersichtlich,
dass er einen Strafantrag habe stellen müssen und "somit" Privatkläger gewesen
sei, seine Forderungen aber auf den Zivilweg verwiesen worden seien. Damit kann
er nicht belegen, dass er im kantonalen Verfahren rechtzeitig behauptet hat, es
hätten (verjährungsunterbrechende) Untersuchungshandlungen stattgefunden, und
vor allem, er sei im Strafverfahren als Zivilpartei beteiligt gewesen.
Schliesslich geht entgegen dem Beschwerdeführer auch aus BGE 137 III 481 nicht
hervor, dass sich der Geschädigte im SVG-Haftpflichtrecht zwecks Unterbrechung
der Verjährung gemäss aArt. 72 Ziff. 2 StGB nicht am Strafverfahren beteiligen
müsste. Der Entscheid äussert sich, im Gegensatz zu dem von der Vorinstanz
zutreffend zitierten BGE 124 IV 49 E. 4c, überhaupt nicht zur beschwerdeseits
aufgeworfenen Frage.

7.3. Sodann dreht sich der Streit im Wesentlichen um die Frage, wann die
zweijährige zivilrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SVG
zu laufen begann, d.h. wann der Beschwerdeführer Kenntnis vom Schaden und von
der Person des Ersatzpflichtigen erlangte.

7.3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe Art. 83 Abs. 1 SVG
verletzt, indem sie den Rechtsbegriff "Kenntnis von Schaden" für den
Verjährungsbeginn falsch angewendet habe. Er habe nicht im August 2002, sondern
mit dem Datum der letzten rechtskräftigen Verfügung des Sozialversicherers vom
23. Juni 2006 (fristauslösende) Kenntnis vom Schaden gehabt. Die Verjährung
habe somit erst an diesem Tag zu laufen begonnen, allenfalls mit der
IV-Rentenverfügung vom 13. Mai 2004, womit die Betreibung vom 7. Februar 2005
rechtzeitig erfolgt sei.

7.3.2. Nach der Rechtsprechung hat der Geschädigte genügende Kenntnis vom
Schaden, wenn er den Schadenseintritt, die Art und den ungefähren Umfang der
Schädigung kennt und zur Formulierung einer Klage mit Begehren und Begründung
in der Lage ist (BGE 136 III 322 E. 4.1; 131 III 61 E. 3.1.1; 116 II 158 E. 4a;
114 II 253 E. 2a S. 256). Massgebend ist die tatsächliche Kenntnis des Schadens
und nicht der Zeitpunkt, in dem der Geschädigte bei gehöriger Aufmerksamkeit
vom Schaden hätte Kenntnis erlangen können (BGE 136 III 322 E. 4.1; 111 II 55
E. 3a). Der Geschädigte braucht nicht genau zu wissen, wie hoch der Schaden
ziffernmässig ist, zumal auch künftiger Schaden eingeklagt werden und dieser
nötigenfalls nach Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt werden kann (BGE 131 III 61 E.
3.1.1; 114 II 253 E. 2a S. 256). Kennt der Geschädigte die wesentlichen
Elemente des Schadens, so kann von ihm erwartet werden, dass er sich die
weiteren Informationen beschafft, die für die Erhebung einer Klage notwendig
sind (BGE 109 II 433 E. 2 S. 435). Im Falle von Personenschäden kann in der
Regel der Schaden nicht als hinreichend bekannt gelten, wenn noch ungewiss ist,
wie sich die gesundheitliche Situation entwickelt und ob ein Dauerschaden
zurückbleibt (BGE 112 II 118 E. 4 S. 123; Urteil 4A_576/2010 vom 7. Juni 2011
E. 3.2, nicht publ. in: BGE 137 III 352, mit weiteren Hinweisen). Hingegen
liegt genügende Kenntnis vor, wenn die medizinischen Folgen der schädigenden
Handlung abzusehen und mit grosser Wahrscheinlichkeit zu bestimmen sind, wenn
sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert hat (BGE 114 II 253 E. 2b S. 257;
Urteil 4A_647/2010 vom 4. April 2011 E. 3.1).

7.3.3. Die Vorinstanz kam aufgrund einer Würdigung der Umstände, so namentlich
des Verhaltens des Beschwerdeführers, zum Schluss, dass dieser spätestens ab
Erhalt des von der SUVA in Auftrag gegebenen umfassenden medizinischen
Gutachtens im August 2002, über die nötigen Informationen verfügt habe, um
gegenüber den Beschwerdegegnern die aus der Beschränkung der Arbeitsfähigkeit
abgeleiteten Ansprüche auf gerichtlichem Weg geltend zu machen. Das Gutachten
habe ihm eine andauernde fünfzigprozentige Arbeitsunfähigkeit bei
stabilisiertem Gesundheitszustand attestiert. Für die Geltendmachung der
Ansprüche habe diese Kenntnis von Umfang und Dauer der medizinischen
Arbeitsunfähigkeit genügt, und es habe keiner amtlichen Feststellung des
Invaliditätsgrades bedurft.

7.3.4. Inwiefern diese Beurteilung den dargelegten Kriterien zum Beginn der
Verjährungsfrist widersprechen soll, vermag der Beschwerdeführer nicht
darzutun. Er missdeutet die Begründung des angefochtenen Entscheids, wenn er
ausführt, die Vorinstanz habe eine blosse "Ahnung, Möglichkeit oder Behauptung"
des Schadens für die Auslösung der Frist genügen lassen: Die Vorinstanz ging
vielmehr im Einzelnen auf die Indizien ein, aus denen sie auf eine
rechtsgenügliche Kenntnis des Schadens durch den Beschwerdeführer im August
2002 schloss. Sie erwog insbesondere, das psychiatrische Gutachten vom 4. Juni
2002, das dem Beschwerdeführer im August 2002 eröffnet worden sei, sei zum
Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer nur noch eine körperlich leichte
Tätigkeit in einem zeitlichen Rahmen von 50 % zumutbar sei, wobei sich das
Störungsbild in den vergangenen drei Jahren etabliert habe und in absehbarer
Zeit keine - auch nur teilweise - Ausheilung zu erwarten sei. Zum Beleg dafür
zitierte die Vorinstanz verschiedene Passagen im Gutachten. Weiter führte sie
aus, der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, unter Berufung auf dieses
Gutachten mit Eingabe vom 17. Dezember 2002 gegen den negativen Vorbescheid der
Invalidenversicherung zu protestieren und die Ausrichtung einer unbefristeten
IV-Rente zu verlangen, was zeige, dass er bereits im Jahre 2002 aufgrund der
Befunde im Gutachten über den gegenwärtigen Zustand und die zukünftige
Entwicklung seiner Gesundheit Bescheid gewusst habe. Sodann sei die Zusprache
der unbefristeten Invalidenrente durch die IV-Stelle nicht aufgrund
zusätzlicher medizinischer Abklärungen erfolgt, sondern allein gestützt auf die
im besagten Gutachten getroffenen Feststellungen. Der Beschwerdeführer tue
schliesslich auch nicht dar, dass er für die Belangung der Beschwerdegegner mit
den vorliegend geltend gemachten Forderungen weitere, über die gutachterlichen
Erkenntnisse hinausgehende, Informationen benötigt hätte.

 Der nachvollziehbaren vorinstanzlichen Begründung stellt der Beschwerdeführer
lediglich seine bereits im kantonalen Verfahren vertretene eigene Auffassung
gegenüber, wonach er aus der Summe der multidisziplinären Gutachten "keine
Kenntnis von Schaden" habe gewinnen können, da in keinem Gutachten "eine
Dauerinvalidität" attestiert werde. Er unterlässt es jedoch, zu präzisieren,
worauf er diese Auffassung konkret stützt, und er setzt sich namentlich nicht
mit den von der Vorinstanz zitierten Passagen aus dem psychiatrischen Gutachten
auseinander. Damit gelingt es ihm nicht, den vorinstanzlichen Schluss, er habe
im August 2002 genügende Kenntnis über die Beeinträchtigung seiner Gesundheit
gehabt, um seinen Schaden geltend zu machen, als bundesrechtswidrig
auszuweisen. Das Urteil hält auch in diesem Punkt der Überprüfung stand.

7.4. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe verkannt,
dass eine Unterbrechung der Verjährung durch Teilzahlung respektive durch die
Vereinbarung eines Verjährungseinredeverzichts stattgefunden habe.

7.4.1. Er beruft sich auf eine Zahlung des Versicherers in der Höhe von Fr.
4'900.-- vom 20. September 1999 und macht geltend, selbst wenn diese nicht als
Abschlagszahlung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR qualifiziert werde, bedeute
sie eine Anerkennung der Haftung des Versicherers zwar nicht im Betrag, aber
doch im Grundsatz, womit die Verjährung unterbrochen worden sei. Mit dieser
Zahlung stützt sich der Beschwerdeführer indessen auf ein Sachverhaltselement,
das im angefochtenen Urteil nicht festgestellt ist, ohne dazu eine zureichend
begründete Sachverhaltsrüge zu erheben (Erwägung 3.). Er begnügt sich damit,
zum Beleg eine Klagebeilage zu zitieren, ohne darzutun, dass er im kantonalen
Verfahren die Unterbrechung der Verjährung durch eine Abschlagzahlung oder
andere Anerkennung behauptet hätte. Sodann ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern eine Unterbrechung der Verjährung am 20. September 1999 für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend wäre, zumal auch der Beschwerdeführer davon
ausgeht, er habe erst am 7. Februar 2005 Betreibung eingeleitet. Darauf ist
nicht weiter einzugehen.

7.4.2. Andererseits moniert er, die Vorinstanz habe verkannt, dass die
Verjährungsverzichtserklärung des Versicherers vom 8. September 2002 nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Unterbrechung der Verjährungsfrist und
eine Verlängerung um die Dauer der ursprünglichen Frist, d.h. mindestens bis
zum 8. September 2007 zur Folge gehabt habe. Dabei verkennt er den
Aussagegehalt des von ihm zitierten Urteils 9C_104/2007 vom 20. August 2007 E.
8.2.1. Das Bundesgericht führte in diesem Entscheid aus, Rechtsfolge des vor
Eintritt der Verjährung erklärten Verzichts sei eine Verlängerung der
Verjährungsfrist und zitierte BGE 132 III 226 E. 3.3.8 S. 240, gemäss dem der
Verjährungseinredeverzicht die Verjährungsfrist abweichend von der
Verjährungsunterbrechungsregel von Art. 137 Abs. 1 OR nicht neu eröffne,
sondern nur nach Massgabe der von den Parteien vereinbarten Fristverlängerung
verlängere. An diese Rechtsprechung hielt sich die Vorinstanz, wenn sie erwog,
der Verjährungseinredeverzicht habe gemäss verbindlicher Parteidisposition
lediglich eine Verlängerung der Verjährungsfrist bis zum vereinbarten Termin
bewirkt. Nachdem der Versicherer gemäss der für das Bundesgericht verbindlichen
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ausdrücklich erklärte, auf die Einrede
der Verjährung "bis und mit 8. September 2004" zu verzichten, und da der
Beschwerdeführer auch nicht vorbringt, er habe diese Erklärung im Sinne einer
Neueröffnung der ursprünglichen Frist verstehen dürfen und müssen, erweist sich
seine Rüge als unbegründet.

7.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Klage zu Recht wegen
eingetretener Verjährung abgewiesen.

8.
Sodann kritisiert der Beschwerdeführer - unabhängig von der Beurteilung der
übrigen Rügen - den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Er macht geltend, er habe
sich bereits vor der Vorinstanz darüber beschwert, dass ihm die Anwaltskosten
der Gegenpartei in der Höhe von Fr. 8'913.30 für die "Phase bis 4.11.2010"
vollumfänglich auferlegt worden seien, obwohl das Obergericht das erste
Bezirksgerichtsurteil vom 4. November 2010 habe aufheben müssen und der Staat
die Prozesskosten selber verursacht habe. Es sei unbillig, ihn (den
Beschwerdeführer) die hohen Gegenanwaltskosten dieses verfehlten ersten
Bezirksgerichtsverfahrens allein tragen zu lassen. Die Kostenauferlegung
verletze Art. 107 und 108 ZPO und sei unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV)
sowie willkürlich. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei auf seinen
Antrag auf Aufhebung des bezirksgerichtlichen Kostenentscheids mangels
Bezifferung nicht eingetreten, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme.

 Die Vorinstanz liess es nicht dabei bewenden, das gegen den
bezirksgerichtlichen Kostenentscheid gerichtete Begehren mangels eines
genügenden (bezifferten) Antrags für unzulässig zu erklären, sondern sie
erachtete es gleichzeitig auch als unbegründet: Sie erwog, entgegen der
Darstellung des Beschwerdeführers habe sie mit ihrem Entscheid vom 14. Juni
2011 den Entscheid des Bezirksgerichts nicht vollumfänglich aufgehoben, sondern
lediglich eine Beweisanordnung sowie die Unterzeichnung des Urteils durch einen
damals noch nicht unterschriftsberechtigten Rechtspraktikanten beanstandet. Die
mit der notwendigen Beweisergänzung und korrekten Urteilsausfertigung
verbundenen zusätzlichen Kosten seien dann vom Bezirksgericht auf die
Staatskasse genommen worden. Es sei jedoch nicht zu bemängeln, wenn das
Bezirksgericht die bis zur ersten Urteilsfällung erwachsenen gegnerischen
Parteikosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt habe, nachdem die
Ergänzung des Verfahrens nichts an dessen Unterliegen geändert habe. Auf diese
nachvollziehbare Begründung geht der Beschwerdeführer nicht ein, womit er
bereits die Begründungsanforderungen der Beschwerde in Zivilsachen verfehlt
(vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3). O hnehin ist die Auffassung der Vorinstanz aber
in der Sache nicht zu beanstanden: Wenn das Bezirksgericht unter den
vorliegenden Umständen (Aufhebung und Rückweisung des ersten
Bezirksgerichtsurteils durch das Obergericht zur Ergänzung und zur Korrektur
eines Formfehlers mit anschliessendem inhaltlich gleichen Entscheid über die
streitgegenständliche Verjährungsfrage) dem Beschwerdeführer lediglich die
Kosten für die erste Phase des bezirksgerichtlichen Prozesses auferlegte, so
ist nicht erkennbar, inwiefern dies gegen die vom Beschwerdeführer angeführten
Bestimmungen verstossen soll. Der Beschwerdeführer vermag in diesem
Zusammenhang auch nicht aufzuzeigen, inwiefern sich etwas an der
Kostenauferlegung geändert hätte, wenn die Vorinstanz schon am 14. Juni 2011
selber über die Verjährungsfrage entschieden hätte, wie sie es seiner
Auffassung nach gestützt auf Art. 318 ZPO hätte tun müssen.

 Unter diesen Umständen braucht nicht beurteilt zu werden, ob auch die
Hauptbegründung der Vorinstanz, wonach die Berufung im Kostenpunkt keinen
genügenden Antrag enthielt, trägt.

9.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang erübrigt es sich von vornherein, gemäss dem Antrag des
Beschwerdeführers darüber zu befinden, welche Verfahrensordnung bei einer
Rückweisung an das Bezirksgericht anzuwenden wäre. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Mangels Einholung einer Beschwerdeantwort erwuchs den Beschwerdegegnern für das
bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand, weshalb ihnen keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Kölz

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