Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.704/2012
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_704/2012

Urteil vom 9. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mangelhafte Berufungsschrift,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 23. Oktober 2012.

In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 5. April 2012 die
Beschwerdegegnerin dazu verurteilte, der Beschwerdeführerin Fr. 88.20 nebst
Zins zu bezahlen, im Mehrbetrag hingegen die Klage der Beschwerdeführerin auf
Zahlung von Fr. 38'347.05 nebst Zins sowie von Fr. 1'000'000.-- Schadenersatz
abwies;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 auf
die von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhobene
Berufung mangels hinreichender Begründung i.S. von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht
eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 28. November 2012
datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass sie den Beschluss des
Obergerichts mit Beschwerde anfechten will;
dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, diese habe ihr rechtliches
Gehör verletzt, indem sie ihr als Laiin keine Gelegenheit gegeben habe, die
Berufungsbegründung zu ergänzen;
dass das kantonale Gericht zwar gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO einer Partei
zur Behebung gewisser Mängel, wie sie bei Laieneingaben öfter auftreten, eine
Nachfrist ansetzen kann;
dass diese Möglichkeit aber nicht dazu bestimmt ist, eine - wie hier -
inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzubessern (Urteile
5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5);
dass die Rüge der Beschwerdeführerin somit offensichtlich unbegründet ist und
die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist;
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird
(Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni