Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.703/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_703/2012

Urteil vom 22. April 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte
A.b.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Birchler,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Jurij Benn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Auslegung; Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Rückweisungsbeschluss vom 30. Juli 2010 und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Gesellschaft X.________ AG (Vermieterin, Klägerin, Beschwerdegegnerin)
vermietete Rechtsanwalt A.c.________ Büroräumlichkeiten an der Strasse
I.________ in K.________. Der Mietvertrag wurde am 18. Februar 2005 infolge
Zahlungsverzugs des Mieters per Ende März 2005 gekündigt.
Am 9. Juni 2005 unterzeichneten Rechtsanwalt A.c.________ und seine Ehefrau,
A.b.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) sowie die Gesellschaft X.________
AG einen neuen Mietvertrag für dieselben Büroräumlichkeiten rückwirkend ab dem
1. April 2005.
A.b Am 25. Februar 2008 kündigte die Vermieterin den Mietvertrag vom 9. Juni
2005 auf den 31. März 2008 erneut wegen Zahlungsverzugs.

B.
B.a Am 18. Mai 2009 erhob die Vermieterin beim Mietgericht Zürich gegen die
Eheleute A.________ Klage für ausstehende Leistungen aus dem Mietvertrag.
Infolge Hinschieds von Rechtsanwalt A.c.________, trennte das Mietgericht die
Klage der Klägerin gegen Rechtsanwalt A.c.________ vom vorliegenden Prozess
gegen die Beklagte ab.
Mit Urteil vom 26. April 2010 wies das Mietgericht die Klage gegen die Beklagte
ab. Es erwog im Wesentlichen, dass der Einbezug der Beklagten als solidarisch
haftende Mitmieterin in den Mietvertrag vom 9. Juni 2005 einzig zur Absicherung
der daraus entstehenden finanziellen Verpflichtungen erfolgte, womit eine
formungültige Bürgschaft vorliege. Auf Berufung der Klägerin hin hob das
Obergericht des Kantons Zürich am 30. Juli 2010 dieses Urteil auf und wies den
Prozess zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an das Mietgericht
zurück (Rückweisungsbeschluss). Das Obergericht erwog, dass die Beklagte als
Mietpartei für die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag hafte und das
Vertragsverhältnis demnach nicht als (formungültige) Bürgschaft zu
qualifizieren sei. Das Kassationsgericht wies die dagegen erhobene
Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten am 11. November 2011 ab, soweit es darauf
eintrat.
Das Mietgericht erliess in der Folge den Beweisabnahmebeschluss, nahm hingegen
- abgesehen von einer Urkunde - keine der von der Beklagten beantragten Beweise
ab. Mit Urteil vom 19. Juli 2012 hiess das Mietgericht die Klage gut und
verpflichtete die Beklagte entsprechend, der Klägerin Fr. 57'862.-- nebst Zins
zu 5 % seit dem 1. Oktober 2008 zu bezahlen. Gegen dieses Urteil erhob die
Beklagte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich.
B.b Mit Urteil vom 22. Oktober 2012 wies das Obergericht des Kantons Zürich die
Berufung ab und bestätigte den Entscheid des Mietgerichts Zürich vom 19. Juli
2012.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht:
"1. Der Rückweisungsbeschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
30.7.2010 (...) sei aufzuheben, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
Mietgerichtes Zürich vom 26.4.2010 (...) sei vollumfänglich abzuweisen und der
angefochtene Entscheid sei vollumfänglich zu bestätigen, (...);
2. das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 22.10.2012 (...), sei
aufzuheben und die Klage der Klägerin sei in Gutheissung der Berufung der
Beklagten gegen das Urteil des Mietgerichtes Zürich vom 19.7.2012 (...) und in
Aufhebung desselben, mit Ausnahme von Ziff. 2, sowie in Bestätigung des Urteils
des Mietgerichtes Zürich vom 26.4.2010 (...) vollumfänglich abzuweisen, (...);
3. die gesamten Gerichtskosten für das zweite erstinstanzliche Verfahren vor
dem Mietgericht Zürich (...) von Fr. 6'000.--, gemäss Ziff. 2 seines Urteils
vom 19.7.2012, sowie die Gerichtskosten des ersten Berufungsverfahrens von Fr.
6'000.-- gemäss Ziff. 2 des Rückweisungsbeschlusses des Obergerichtes des
Kantons Zürich vom 30.7.2010 (...) und gemäss Ziff. 2 des Urteils des
Mietgerichtes Zürich vom 19.7.2012 (...), insgesamt also von Fr. 12'000.--
seien der Klägerin aufzuerlegen;
die Gerichtskosten seien vom Mietgericht Zürich - unter Verrechnung der
geleisteten Kostenvorschüsse - von der Klägerin im Umfang von Fr. 200.-- und
von der Beklagten im Umfang von Fr. 1'000.-- zu beziehen, wobei die Klägerin
der Beklagten den letztgenannten Betrag zu ersetzen habe;
4. die Klägerin sei in Abänderung von Ziff. 4 des Urteils des Mietgerichtes
Zürich vom 19.7.2012 (...) zu verpflichten, der Beklagten für das zweite
erstinstanzliche Verfahren vor dem Mietgericht Zürich (...), sowie für das
erste Berufungsverfahrens gemäss Ziff. 3 des Rückweisungsbeschlusses des
Obergerichtes des Kantons Zürich vom 30.7.2010 (...) eine Prozessentschädigung
von Fr. 12'000.-- (...) zu bezahlen;
5. in Abänderung von Ziff. 3 des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich
vom 22.10.2012 (...) sei die Entscheidgebühr von Fr. 6'000.-- der Klägerin
aufzuerlegen;
der von der Beklagten geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- sei dieser
vom Obergericht des Kantons Zürich zurückzuerstatten; eventualiter sei die
Entscheidgebühr - unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses - von der
Beklagten im Umfang von Fr. 6'000.-- zu beziehen, wobei die Klägerin der
Beklagten den letztgenannten Betrag zu ersetzen habe;
6. in Abänderung von Ziff. 4 des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich
vom 22.10.2012 (...) sei die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten für das
betreffende Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'700.-- (...)
zu bezahlen;
7. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (...) zulasten der Klägerin."
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz
hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit
Hinweisen).
Der angefochtene Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 22. Oktober
2012 ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der für die Beschwerde in Zivilsachen
bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Streitwert nach Art. 74
Abs. 1 lit. a BGG ist gegeben. Mitangefochten ist der Rückweisungsbeschluss des
Obergerichtes des Kantons Zürich vom 30. Juli 2010, welcher einen
Zwischenentscheid darstellt. Dieser Entscheid war nicht direkt angefochten
worden und ist damit durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, auf
dessen Inhalt er sich auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer
hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - auf die
Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig"
bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401).

2.2 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und
Art. 96 BGG gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die
Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art.
42 Abs. 2 BGG), andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im
Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine
Verletzung von Bundesrecht liegt. Die Beschwerdeführerin soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 134 II
244 E. 2.1 S. 245 f.).
Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht. Sie
begnügt sich weitgehend damit, ihre Vorbringen die sie in den kantonalen
Instanzen vorgebracht hat, in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht zu
wiederholen bzw. einzukopieren und ihre eigene Würdigung der Sach- und
Rechtslage derjenigen der Vorinstanz gegenüberzustellen. Dabei setzt sie sich
nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und verfehlt
insoweit die gesetzlichen Begründungsanforderungen.
So beantragt die Beschwerdeführerin in ihren zahlreichen Rechtsbegehren, die
Gerichts- und Parteikosten aller kantonalen Verfahren bzw. der beiden Verfahren
vor dem Mietgericht und der beiden Verfahren vor dem Obergericht seien neu zu
verlegen resp. "umzukehren". Insoweit die Beschwerdeführerin mit diesen
Anträgen verlangen wollte, die Kosten der kantonalen Verfahren seien auch bei
Abweisung der Beschwerde anders zu verlegen, fehlt jede Begründung (Art. 42
BGG). Auf diese Anträge ist nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, die Mitunterzeichnung des
Mietvertrages ihres Ehemannes als Mieter mit der Beschwerdegegnerin als
Vermieterin sei als (formungültige) Bürgschaft zu qualifizieren.

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die von der Vorinstanz vorgenommene
Vertragsauslegung verstosse gegen Art. 18 OR, verletze den Grundsatz der
Verhandlungsmaxime und wende den Begriff der Bürgschaft gemäss Art. 492 OR
falsch an.
Dabei macht sie geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass ein
übereinstimmender Parteiwille auf Sicherung vorgelegen habe, womit kein Platz
für eine Auslegung des Mietvertrages nach dem Vertrauensprinzip bestanden habe.
Im Übrigen sei die objektivierte Auslegung des Vertrages durch die Vorinstanz
unter Verletzung der Verhandlungsmaxime vorgenommen worden; die Vorinstanz
leite ihre "waghalsigen und unzulässigen Schlussfolgerungen aus Spekulationen
darüber ab, was sich im Hinterkopf der Klägerin möglicherweise hinsichtlich des
Hinterkopfes der Beklagten abgespielt haben möge". Keine Partei habe im
Verfahren jemals vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin als Mieterin habe
auftreten wollen, um die Gewissheit zu haben, dass die Vermieterin nicht
alleine ihrem Ehemann gegenüber kündigen oder den Mietzins erhöhen könne.

3.2 Die Vorinstanz hat im Rückweisungsbeschluss vom 30. Juli 2010 festgestellt,
dass sich die Beschwerdeführerin dem Wortlaut nach nicht verpflichtet habe,
"für die Erfüllung der (Mietzins-) Schuld ihres Ehemannes mit einzustehen",
sondern mit der Beschwerdegegnerin als eine von zwei Mietparteien einen
Mietvertrag abgeschlossen habe. Das Mietgericht habe zutreffend erwogen, dass
ein innerer Wille der Organe der Vermieterin nicht habe bewiesen werden können,
womit sich die Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt habe.
Da kein übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille habe festgestellt werden
können, sei der Vertrag nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen; die
Beschwerdeführerin könne damit ihrer grundsätzlichen Haftung nur entgehen, wenn
die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben erkennen konnte, dass die
Beschwerdeführerin in Wahrheit gar keinen Mietvertrag eingehen, sondern
lediglich die Pflichten ihres Ehemannes durch ihre Mit-Unterschrift besichern
wollte. Dabei sei zwar der Auffassung der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass
es für die Beschwerdegegnerin erkennbar war, dass sie ihrem in Schwierigkeiten
steckenden Ehemann habe zu Hilfe kommen wollen, damit sei aber aus einer
vernünftigen und korrekten Sicht der Vermieterin nicht ausgeschlossen, dass die
Beschwerdeführerin gleichwohl Partei des Mietvertrages werden wollte. Als
Mieterin bzw. Vertragspartei habe sie die Gewissheit gehabt, dass die
Vermieterin nicht alleine ihrem Ehemann gegenüber kündigen oder den Mietzins
erhöhen könne. Die Beschwerdeführerin sei somit aus dem Mietvertrag nicht nur
berechtigt, sondern auch verpflichtet worden.

3.3 Der Inhalt eines Vertrages bestimmt sich in erster Linie durch subjektive
Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art.
18 Abs. 1 OR). Wenn dieser unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des
mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des
Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang
sowie den gesamten Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie
abgegeben worden sind, verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 24 E.
4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht
überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage,
wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände
sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art.
105 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67 mit Hinweisen).

3.4 Insoweit sich die Beschwerdeführerin auf das Vorliegen eines wirklichen
übereinstimmenden Parteiwillens auf Abschluss eines reinen Sicherungsgeschäfts
bzw. auf Abschluss einer Bürgschaft beruft, gehen ihre Vorbringen ins Leere.
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im
erstinstanzlichen Verfahren mit den offerierten Beweismitteln einen inneren
Willen der Organe der Vermieterin nicht hat beweisen können, womit sich die
Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht hinreichend
auseinandergesetzt hat. Diese in Beweiswürdigung getroffene tatsächliche
Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich. Soweit die
Beschwerdeführerin einen solchen inneren Willen in Frage stellt, vermag sie den
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen und macht insbesondere
nicht geltend, dass sie vor der Vorinstanz die Feststellungen des Mietgerichts
gehörig gerügt hätte.
Mithin hat die Vorinstanz den Mietvertrag zu Recht nach dem Vertrauensprinzip
ausgelegt.

3.5 Die Parteien haben unbestrittenermassen am 9. Juni 2005 einen Mietvertrag
für Geschäftsräume abgeschlossen, wobei die Beschwerdeführerin neben ihrem
Ehemann ausdrücklich als Mieterin aufgeführt wurde und den Vertrag auch als
solche unterschrieben hat. Dabei haben die Parteien im Vertrag vereinbart, dass
bei mehreren Personen als Mieter, diese für die Verbindlichkeiten aus dem
Vertrag solidarisch haften. Nach den verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz war im Moment der Vertragsunterzeichnung für beide Parteien klar,
dass der Beitritt der Beschwerdeführerin in den Vertrag primär eine Hilfe für
ihren Ehemann bzw. eine finanzielle Sicherheit für die Beschwerdegegnerin
darstellte. Die Beschwerdeführerin wollte mit der Mitunterzeichnung des
Vertrages ihrem in Schwierigkeiten steckenden Ehemann Beistand leisten, damit
dieser weiterhin in den Mietlokalitäten bleiben konnte, wobei es für die
Beschwerdegegnerin grundlegend war, dass sie sich für die Weiterführung bzw.
den Neuabschluss des Mietvertrages solventen Vertragspartnern gegenüber sah.
Die Vorinstanz hat dabei verbindlich festgestellt, dass diese Handlungsabsicht
der Beschwerdeführerin für die Beschwerdegegnerin erkennbar war. Diese durfte
demnach, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, nach Treu und Glauben davon
ausgehen, dass die Beschwerdeführerin mit der (Mit-)Unterzeichnung des
Mietvertrages auch wirklich Mietpartei hat werden wollen. Als Vertragspartei
erlangte die Beschwerdeführerin eine wesentlich andere rechtliche Stellung und
Einflussmöglichkeit, womit sie ihren Handlungszweck, dem Ehegatten die Nutzung
der Mieträumlichkeiten zu ermöglichen, erreichen konnte. Wie die Vorinstanz zu
Recht erkannt hat, konnte sie als Mietpartei die Gewissheit haben, dass der
Vertrag (infolge allfälligem erneutem Zahlungsverzugs) nicht alleine ihrem
Ehemann gegenüber gekündigt werden kann.
Insoweit die Beschwerdeführerin dabei vorbringt, die Vorinstanz habe damit den
Verhandlungsgrundsatz verletzt, gehen ihre Ausführungen ins Leere.

3.6 Die Verhandlungsmaxime bildete im ersten Verfahren vor der Vorinstanz, auf
welches noch das kantonale Prozessrecht anwendbar war (Art. 404 Abs. 1 ZPO),
einen kantonalrechtlichen Grundsatz. Als solchen kann ihn das Bundesgericht nur
prüfen, wenn die Verletzung mit einer hinlänglich begründeten Willkürrüge
geltend gemacht wird (BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.).
Nach § 54 Abs. 1 aZPO/ZH ist es Sache der Parteien, dem Gericht das
Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen, welches seinem Verfahren nur
behauptete Tatsachen zugrunde legt. Aus der Beschwerdebegründung ist nicht zu
entnehmen, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmung willkürlich angewendet
haben soll. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, es sei von keiner
Partei behauptet worden, ihr sei es bei der Unterzeichnung des Mietvertrages
darum gegangen, Adressatin einer allfälligen Kündigung oder einer
Mietzinserhöhung zu sein, verkennt sie, dass die Vorinstanz damit keine
Feststellung getroffen hat, sondern vielmehr eine rechtliche Schlussfolgerung.
Die Verhandlungsmaxime beschlägt aber von vornherein nur die Feststellung des
Sachverhalts, weshalb die Rüge ihrer Verletzung in diesem Zusammenhang fehl
geht.

3.7 Demnach ist die Beschwerdeführerin aus dem Mietvertrag - wie die Vorinstanz
ohne Bundesrechtsverletzung erkannt hat - nicht nur berechtigt, sondern auch
verpflichtet worden, womit sie aus dem Mietvertrag haftet. Damit erübrigt es
sich auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach das
Vertragsverhältnis als Bürgschaft zu qualifizieren sei, da die
Beschwerdeführerin am Vertragsschluss kein eigenes Interesse gehabt habe. Wie
die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kommt es für das Zustandekommen eines
Mietvertrages nicht darauf an, ob der Mieter beabsichtigt das Objekt selber zu
nutzen oder nicht.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird
die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze

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