Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.6/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_6/2012

Urteil vom 17. Februar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sicherstellung der Parteientschädigung,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, vom 22. Dezember 2011.
In Erwägung,
dass A.________ (Beschwerdeführer) mit Entscheid des Kantonsgerichts des
Kantons Zug vom 5. Dezember 2011 in dem von ihm angestrengten Zivilprozess
wegen Zahlungsunfähigkeit sowie ausstehenden Prozesskosten verpflichtet wurde,
für eine allfällige Parteientschädigung von B.________ (Beschwerdegegner)
binnen zehn Tagen eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 54'000.-- zu leisten;
dass das Obergericht des Kantons Zug auf eine vom Beschwerdeführer gegen den
kantonsgerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde wegen offensichtlich nicht
hinreichender Rechtsmittelbegründung mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember
2011 nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 3. Januar 2012
erklärte, die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 22.
Dezember 2011 mit Beschwerde anfechten zu wollen und er in einer weiteren
Eingabe vom 19. Januar 2012 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersuchte;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass der Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Zug zwar eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vorwirft, diese Rüge jedoch
offensichtlich nicht hinreichend begründet;
dass der Beschwerdeführer im Übrigen den erstinstanzlichen Entscheid des
Kantonsgerichts kritisiert und dem Bundesgericht seine Sicht bezüglich der
Voraussetzungen einer Sicherheitsleistung unterbreitet, ohne jedoch
aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht mit seinem Nichteintretensentscheid
Bundesrecht verletzt hätte;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers die erwähnten Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf seine Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird
(Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da
ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann