Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.697/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_697/2012

Urteil vom 22. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Marugg,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen die Verfügung des
Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer,
vom 21. November 2012.

In Erwägung,
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart die Beschwerdeführerin mit
Entscheid vom 31. Oktober 2012 anwies, die ihr vom Beschwerdegegner vermietete
Wohnung in I.________ und die dazugehörige Garage bis zum 16. November 2012,
12.00 Uhr, zu räumen und dem Beschwerdegegner ordnungsgemäss zu übergeben;
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart am 31. Oktober 2012 zudem
das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abwies;
dass das Kantonsgericht von Graubünden die von der Beschwerdeführerin dagegen
erhobenen Beschwerden mit Verfügungen vom 21. November 2012 abwies, soweit es
darauf eintrat, und der Beschwerdeführerin eine neue Frist bis zum 30. November
2012, 12.00 Uhr, ansetzte, um die Wohnung und die Garage zu räumen und
ordnungsgemäss abzugeben;
dass die Beschwerdeführerin mit vom 26. November 2012 datierter Eingabe an das
Bundesgericht gelangte, aus der sich ergibt, dass sie die Verfügungen des
Kantonsgerichts anfechten und gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung ersuchen will;
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Präsidialverfügung vom 28.
November 2012 abgewiesen wurde;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist,
weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG)
nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im
Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin damit als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen
Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind
(Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe vom 26. November 2012 diese Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht erfüllt, weil gar nicht auf die Erwägungen der
angefochtenen Verfügungen eingegangen wird;
dass demnach auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da
ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68
Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Schreier