Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.686/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_686/2012

Urteil vom 21. Oktober 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Niquille,
nebenamtlicher Bundesrichter Berti,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Lucien W. Valloni und Peter J. Merz,
Beschwerdeführerin,

gegen

Tschechische Republik,
vertreten durch Fürsprecher Marek Prochazka und Rechtsanwalt Dr. Matthias
Leuthold,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Internationale und örtliche Zuständigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, 1.
Abteilung,
vom 21. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die X.________ AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in A.________. Sie
bezweckt insbesondere die Beratung von Personen, Unternehmen und Institutionen
des privaten und öffentlichen Rechts in Fragen des Schulden- und
Forderungsmanagements, die Entwicklung von Strategien, Methoden und Konzepten
für die Bewirtschaftung von Forderungen und Schulden sowie die Erbringung von
Beratungsdienstleistungen zur Verbesserung und Erleichterung der
Schuldenbewirtschaftung und bei der Erfüllung von internationalen Schulden- und
Schuldendienstverpflichtungen.

A.b. Die Tschechische Republik, handelnd durch ihr Finanzministerium, schloss
am 22. März 2001 mit der X.________ AG ein "Option Agreement" betreffend eine
Forderung der Tschechischen Republik gegen die ehemalige Bundesrepublik
Jugoslawien. Über einen Teil dieser Forderung hatte die Tschechische Republik
bereits verfügt; im " Option Agreement " verpflichtete sie sich für den Fall,
dass sie inskünftig die Tilgung der Restforderung in Betracht ziehe, vorab der
X.________ AG den Kauf der Forderung anzubieten. Diese verpflichtete sich im
Gegenzug, gegenüber dem Finanzministerium innerhalb von 60 Kalendertagen nach
Eingang des Angebots schriftlich dazu Stellung zu nehmen, widrigenfalls das
Finanzministerium berechtigt wäre, über die Forderung anderweitig zu verfügen.

A.c. Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 teilte das Finanzministerium der
Tschechischen Republik der X.________ AG mit, die Tschechische Republik
beabsichtige, einen Vertrag mit einem Dritten abzuschliessen, um ihre
Staatsforderung gegen die ehemalige Bundesrepublik Jugoslawien (nunmehr gegen
die Republik Serbien und Montenegro) zu regulieren. Es sei ein Angebot für eine
Regulierung dieser Forderungen in der Höhe von 13 % derselben eingegangen. Das
Finanzministerium ersuchte die X.________ AG um Mitteilung " mit einem
beglaubigten Schreiben ", spätestens bis zum 31. Juli 2003 eintreffend, ob sie
den noch verbleibenden Forderungsteil zu vergleichbaren Bedingungen kaufen oder
aber das Finanzministerium der Tschechischen Republik von seinen Pflichten aus
dem "Option Agreement" ohne Haftung befreien möchte.
Mit Faxschreiben an den Generaldirektor des Tschechischen Finanzministeriums
vom 28. Juli 2003 teilte die X.________ AG mit, dass sie am Kauf von 75 % der
Schuld interessiert sei, und ersuchte um Terminvorschläge für ein Treffen, um
das Geschäft abzuwickeln.

A.d. In der Folge stellte sich die X.________ AG auf den Standpunkt, es sei
gestützt auf diesen Vorgang ein Vertrag zur Abtretung der Forderung zustande
gekommen, woraus die Tschechische Republik verpflichtet sei, ihr eine
entsprechende Abtretungsurkunde zu übersenden. Die Tschechische Republik
bestritt das Zustandekommen eines solchen Vertrags.

B.

B.a. Mit Klage vom 21. Dezember 2007 an das Kantonsgericht von Appenzell
Ausserrhoden beantragte die X.________ AG (Klägerin) im Hauptbegehren, die
Tschechische Republik (Beklagte) sei zu verurteilen, ihr mindestens USD
13'171'649.30 (entsprechend 13'171'649.30 Clearing-Koruna, "XCS") bzw. den
entsprechenden Betrag in Landeswährung zu bezahlen, sowie mindestens 45 % von
75 % sämtlicher auf der gesamten Forderung der Beklagten gegen die ehemalige
Bundesrepublik Jugoslawien in der Höhe von USD 54'881'926.28 (entsprechend XCS
54'881'926.28) aufgelaufenen und aufgerechneten Zinsen bzw. den entsprechenden
Betrag in Landeswährung, abzüglich des durchschnittlichen Anlagebetrages des
Betrages von USD 5'351'000.81 (entsprechend XCS 5'351'000.81) seit 28. Juli
2003, zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Mai 2007.
Das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden bejahte seine örtliche und
sachliche Zuständigkeit und die Anwendbarkeit von tschechischem Recht in der
Sache. Es ordnete die Durchführung eines Beweisverfahrens an und holte beim
Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung eine Offerte für die Erstellung
eines Rechtsgutachtens zur Klärung aller entscheidrelevanten Fragen zum
Tschechischen Recht ein. Wegen der voraussichtlich hohen Kosten und langen
Dauer der Begutachtung sah die Verfahrensleitung indes davon ab und schlug den
Parteien stattdessen die Anwendung schweizerischen Rechts als Ersatzrecht vor.
Die Klägerin erklärte sich damit einverstanden, während die Beklagte die
Anwendung schweizerischen Rechts als Ersatzrecht ablehnte und den Erlass eines
Vorentscheids über die von ihr bestrittene örtliche und sachliche Zuständigkeit
des Kantonsgerichts beantragte.
Mit Zwischenentscheid vom 25. Januar 2011 bejahte das Kantonsgericht Appenzell
Ausserrhoden seine örtliche und sachliche Zuständigkeit.

B.b. Mit Eingabe vom 11. Februar 2011 focht die Beklagte (Appellantin) den
Zwischenentscheid des Kantonsgerichts beim Obergericht von Appenzell
Ausserrhoden mit Berufung nach Massgabe der schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO) an. Sie beantragte die Aufhebung des kantonsgerichtlichen
Zwischenentscheids sowie Nichteintreten auf die Klage. Die Klägerin
(Appellatin) beantragte Abweisung des Rechtsmittels sowie die Feststellung,
dass das Kantonsgericht für die Beurteilung der Streitsache zuständig sei. Das
Obergericht behandelte das Rechtsmittel als Appellation nach Massgabe der bis
31. Dezember 2011 in Kraft stehenden Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell
Ausserrhoden vom 27. April 1980 (ZPO/AR).
Mit Urteil vom 21. Mai 2012, versandt am 16. Oktober 2012, hiess das
Obergericht die Appellation gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und
stellte fest, dass die Gerichte des Kantons Appenzell Ausserrhoden zur
Beurteilung der Streitsache nicht zuständig seien.

C.
Mit Eingabe vom 16. November 2012 führt die X.________ AG (Beschwerdeführerin)
gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden von 21. Mai 2012
Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht mit dem Antrag, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben, die Unzuständigkeitseinrede abzuweisen und
festzustellen, dass die Gerichte des Kantons Appenzell Ausserrhoden zur
Beurteilung der Forderung der Beschwerdeführerin zuständig seien; eventualiter
sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Entscheidung, insbesondere zur
Durchführung eines Beweisverfahrens, zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2013 beantragt die Tschechische Republik
(Beschwerdegegnerin) Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.
Die Vorinstanz verzichtete auf Stellungnahme.
Die Parteien reichten Replik und Duplik ein.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2012 wurde das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E.
1 S. 472; 135 III 212 E. 1 S. 216).

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden
Rechtsmittelentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 90 BGG i.V.m. Art.
75 BGG). Sie ist innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) von der mit ihren
Rechtsbegehren unterlegenen Partei (Art. 76 Abs. 1 BGG) eingereicht worden. Bei
der Streitsache handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 BGG) mit einem
Streitwert von weit über Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die
Beschwerde ist unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs.
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Bundesverfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG; BGE
134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.). Nicht zu den in Art. 95 BGG vorgesehenen
Rügegründen gehört hingegen die Verletzung kantonalen Rechts, dessen Anwendung
und Auslegung das Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses
gegen Bundesrecht oder gegen Bundesverfassungsrecht beurteilen kann (BGE 136 I
241 E. 2.4 S. 249; 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.).

1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs.
1 BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Es
prüft dabei aber nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
135 II 397 E. 1.4.1 S. 400; 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der
Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Aus den materiellrechtlichen
Rügen muss zumindest sinngemäss ersichtlich sein, inwieweit der angefochtene
Entscheid nach Ansicht der Beschwerdeführerin bundesrechtliche Normen verletzen
soll, wenn der von der Vorinstanz verbindlich festgestellte - und nicht
lediglich ein von der Beschwerdeführerin behaupteter abweichender - Sachverhalt
zugrunde gelegt wird (Art. 105 Abs. 1 BGG).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
namentlich die Parteivorbringen in denselben (Urteile 4A_210/2009 vom 7. April
2010 E. 2; 4A_439/2010 vom 20. Oktober 2011 E. 2.1). Das Bundesgericht kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401); macht der Beschwerdeführer eine
Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn er
einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Er hat vielmehr
im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5 S. 5). Überdies hat
er darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S.
22). Dies gilt auch, wenn im Zusammenhang mit einer Sachverhaltsrüge eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, wobei glaubhaft zu
machen ist, dass bei korrekter Vorgehensweise der Entscheid anders hätte
ausfallen müssen (BGE 137 II 122 E. 3.4 S. 125; anders noch: Urteil 1C_397/2008
vom 12. Januar 2009 E. 2.1 unter Zugrundelegung der formellen Natur des
Gehörsanspruchs). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht
werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG),
was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

2.
Die Beschwerdeführerin rügt Verletzungen des kantonalen Prozessrechts im
obergerichtlichen Verfahren in dreifacher Hinsicht: eine willkürliche
Ausdehnung der Appellationsfrist, eine willkürliche Änderung der
Entscheidungsgrundlage sowie eine willkürliche Verletzung der
Dispositionsmaxime. Die Beschwerdeschrift erfüllt indes weder die an eine
Willkürrüge gestellten Anforderungen, noch wird in ihr dargelegt, inwiefern die
Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
könnte. Auf die behaupteten Verletzungen von kantonalem Prozessrecht im
obergerichtlichen Verfahren kann mithin nicht eingetreten werden.

3.

3.1. Der bestrittene Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die
internationale und örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Appenzell
Ausserrhoden. Die Beschwerdeführerin will eine solche aus Art. 113 IPRG
ableiten. Diese Norm lautete in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Klage am
21. Dezember 2007 geltenden Fassung wie folgt:

"Hat der Beklagte weder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, noch eine
Niederlassung in der Schweiz, ist aber die Leistung in der Schweiz zu
erbringen, so kann beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort geklagt
werden."

In ihrer auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Fassung lautet die
Bestimmung:

"Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu
erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser
Leistung geklagt werden."

Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die sich hier stellende
Zuständigkeitsfrage in Anwendung von Art. 197 IPRG nach Massgabe beider
Gesetzesfassungen zu prüfen ist; in Bezug auf den hier einzig strittigen
Begriff des Erfüllungsortes hat sie keinen Unterschied der beiden
Gesetzesfassungen ausgemacht.

3.2. In einem ersten Schritt prüfte die Vorinstanz, ob ein Vertragsverhältnis
bestehe, welches die Parteien zu entsprechenden Erfüllungshandlungen
verpflichten würde. Ungeachtet dieses Befundes unterstellte die Vorinstanz in
einem zweiten Schritt die von der Beschwerdeführerin behauptete vertragliche
Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Abtretung ihrer Staatsforderung gegen
die ehemalige Bundesrepublik Jugoslawien und verneinte auch bei dieser für die
Beschwerdeführerin günstigsten Ausgangslage eine Zuständigkeit der Gerichte des
Kantons Appenzell Ausserrhoden.

3.3. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Verneinung
eines gültigen Forderungskaufvertrages und behauptet namentlich eine
willkürliche Feststellung des Sachverhalts sowie eine ungenügende
Berücksichtigung des Tschechischen Rechts. Wie es sich damit verhält, kann
indes offen bleiben, weil sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, dass die
Vorinstanz auch bei Unterstellung des von ihr verneinten Anspruchs der
Beschwerdeführerin auf Abtretung der Staatsforderung eine Zuständigkeit der
Gerichte des Kantons Appenzell Ausserrhoden zutreffend verneint hat.

4.
Das Bundesgericht hat bislang die Frage offen gelassen, ob der in Art. 113 IPRG
verwendete Anknüpfungsbegriff des Erfüllungsortes  lege fori oder  lege causae
 zu bestimmen sei (BGE 129 III 738 E. 3.4 S. 745 ff. m.w.H.; in BGE 130 III 462
E. 4.1 S. 467 wurde ohne weitere Begründung auf die  lex fori abgestellt; vgl.
zum Meinungsstand in der Lehre AMSTUTZ/WANG/GOHARI, in: Basler Kommentar, 3.
Aufl. 2013, N. 13-13c zu Art. 113 IPRG). Die Vorinstanz kam unter Hinweis auf §
567 Abs. 1 des Tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuches und § 336 Satz 1 des
Tschechischen Handelsgesetzbuches zum Schluss, dass bezüglich der
sachrechtlichen Bestimmung des Erfüllungsortes das Tschechische Recht dem
schweizerischen entspreche, was vor Bundesgericht von keiner Partei in Zweifel
gezogen wird. Die Frage, ob der Anknüpfungsbegriff nach der  lex fori oder der 
lex causae auszulegen ist, kann deshalb weiterhin offen bleiben, denn es wird
sich im Folgenden erweisen, dass die Vorinstanz das schweizerische Recht
korrekt angewendet hat.

4.1. In Frage steht der Erfüllungsort einer Verpflichtung zur Abtretung einer
Forderung. Die Vorinstanz ist von der Massgeblichkeit von Art. 74 Abs. 2 Ziff.
3 OR ausgegangen. Diese Bestimmung sieht vor, dass alle Verbindlichkeiten mit
Ausnahmen von Geldschulden (für diese gilt Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR) und
Speziesschulden (für diese gilt Art. 74 Abs. 2 Ziff. 2 OR) an dem Orte zu
erfüllen sind, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz oder
Sitz hatte.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine fehlerhafte Anwendung von Art.
74 Abs. 2 Ziff. 3 OR vor. Sie macht namentlich geltend, bei der vorliegend
geschuldeten Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung befinde sich der
Erfüllungsort am Wohnsitz oder Sitz des Empfängers.

4.2. Der von der Beschwerdeführerin behauptete - und von der Vorinstanz zum
Zwecke der Prüfung der Zuständigkeitsfrage als bestehend unterstellte -
Anspruch geht auf Leistung einer Abtretungserklärung. Diese bedarf zu ihrer
Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 165 Abs. 1 OR), während die
Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages (  pactum de cedendo )
formlos begründet werden kann (Art. 165 Abs. 2 OR). Die sich aus dem  pactum de
cedendoergebende Leistungspflicht des Zedenten besteht in der Ausstellung einer
Zessionsurkunde, welche die Abtretungserklärung beurkundet, und in der Begebung
der Urkunde an den Zessionar ( HERMANN BECKER, in: Berner Kommentar, 2. Aufl.
1941, N. 3 zu Art. 165 OR).

4.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, wegen der Empfangsbedürftigkeit der
mit der Zessionsurkunde verbrieften Willenserklärung verschiebe sich der
Erfüllungsort für den Abtretungsakt auf den Sitz des Zessionars.
Dem kann nicht gefolgt werden: Nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 Ziff. 3 OR wäre
die im vorliegenden Fall unterstellte Verpflichtung zum Abschluss eines
Abtretungsvertrages durch die Ausstellung und Begebung einer Zessionsurkunde am
Sitz der Beschwerdegegnerin als Schuldnerin zu erfüllen. Dort hätte die
Beschwerdegegnerin die Urkunde zu errichten und der Beschwerdeführerin zur
Verfügung zu halten bzw. von dort aus zu versenden. Daran ändert - entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin - hinsichtlich des Erfüllungsortes nichts,
dass die in der Zessionsurkunde verkörperte Willenserklärung empfangsbedürftig
ist, und dass der Zessionar auf den erst durch Erhalt der Zessionsurkunde
geschaffenen Besitz derselben angewiesen ist, damit er die ihm abgetretene
Forderung gegenüber dem  debitor cessus geltend machen kann. Zudem darf nach
Treu und Glauben Wirksamkeit der Abtretung im Zeitpunkt der Versendung der
Zessionsurkunde angenommen werden, wenn der Zessionar aufgrund des  pactum de
cedendo mit der Abtretung rechnet oder gar darauf drängt, und seine Zustimmung
deshalb als antizipiert erteilt gelten kann ( EUGEN BUCHER, Schweizerisches
Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988, S. 547 f. und 550 f.).

4.4. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz habe sich in
unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung dem angebotenen Beweismittel einer
Zeugenaussage ihrer Tschechischen Rechtsvertreterin verschlossen. Dadurch hätte
der Beweis erbracht werden können, dass die Beschwerdegegnerin sich
verpflichtet habe, die Zessionsurkunde nach A.________ zu senden.
In formeller Hinsicht genügt die Rüge den Anforderungen an eine Willkürrüge
nicht. In der Sache verkennt sie, dass bei Annahme einer Versendungsschuld der
Erfüllungsort sich am Sitz der Beschwerdegegnerin als Versendungsort und nicht
in A.________ als Bestimmungsort befände.

4.5. Damit hat die Vorinstanz Bundesrecht zutreffend angewandt, indem sie einen
Zuständigkeit begründenden Erfüllungsort in A.________ verneinte.

5.
Erstmals in ihrer Beschwerdeentwickelt die Beschwerdeführerin sodann
ansatzweise das Argument, dass ein Gerichtsstand in A.________ möglicherweise
gestützt auf Ansprüche aus  culpa in contrahendo gegeben sei, und wirft der
Vorinstanz vor, diesbezüglich keine tatsächlichen Feststellungen getroffen zu
haben. Sie unterlässt es dabei freilich darzulegen, gestützt auf welche ihrer
Vorbringen sich auf einen solchen Gerichtsstand schliessen liesse, und
behauptet selber nicht, einen Anspruch aus  culpa in contrahendo im kantonalen
Verfahren schlüssig vorgetragen zu haben. Auf die Rüge kann nicht eingetreten
werden.

6.
Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten-
und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 40'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 50'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden,
1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni

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