Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.684/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_684/2012

Urteil vom 6. Mai 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Weisser,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Köppel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einfache Gesellschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III.
Zivilkammer, vom 8. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) und B.________ (Beklagter,
Beschwerdegegner) lernten sich Ende der 1980er-Jahre kennen. Sie führten eine
Paarbeziehung, ohne zu heiraten. Im Jahr 1994 wurde eine gemeinsame Tochter
geboren. A.________ und B.________ trennten sich im Mai 2006.

B.
B.a Am 15. Mai 2009 reichte A.________ beim Kreisgericht
Werdenberg-Sarganserland gegen B.________ Klage ein und beantragte, dieser sei
zu verpflichten, ihr die Hälfte der während der 17-jährigen Konkubinatszeit
geäufneten Ersparnisse auszuzahlen, wobei der genaue Forderungsbetrag nach
Abschluss des Beweisverfahrens beziffert werde.
Mit Entscheid vom 31. Mai 2011 wies das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland
die Klage ab.
B.b Dagegen erhob A.________ Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen mit dem
Antrag, der Entscheid des Kreisgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Eventualantrag wiederholte
sie ihr erstinstanzlich gestelltes Begehren.
Mit Entscheid vom 8. Oktober 2012 wies das Kantonsgericht St. Gallen die
Berufung ab (Dispositiv-Ziff. 1) und verpflichtete A.________ zur Zahlung der
Gerichts- und Parteikosten (Dispositiv-Ziff. 2 und 3).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. November 2012 beantragt A.________ dem
Bundesgericht, es sei der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell seien
Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Entscheids aufzuheben und der Beschwerdegegner sei
zur Zahlung von angemessenen Gerichtskosten und eines angemessenen
Parteikostenersatzes an die Beschwerdeführerin zu verpflichten, wobei die
Bezifferung dieser Beträge in das richterliche Ermessen gestellt würden. Die
Beschwerdeführerin beantragt zudem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die
Parteien reichten unaufgefordert Replik und Duplik ein.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2012 wurde das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen).

1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid
(Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Instanz, die auf ein Rechtsmittel hin
kantonal letztinstanzlich in einer Zivilsache entschieden hat (Art. 75 i.V.m.
Art. 72 BGG), die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sind im kantonalen
Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG), der massgebende
Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 51 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die
Beschwerde ist somit unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42
Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2) einzutreten.

1.2 Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet
einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Einreichung einer ergänzenden
Beschwerdeschrift ist einzig auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen grundsätzlich möglich (Art. 43 BGG). Die Unterlagen, welche die
Beschwerdeführerin einen Tag nach Einreichung der Beschwerde verspätet
nachgereicht hat, können somit im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt
werden.

1.3 Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da
die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art.
107 Abs. 2 BGG), ist grundsätzlich ein materieller, d.h. bezifferter Antrag
erforderlich. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Ausgang der Hauptsache
unabhängigen Anfechtung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung
(Urteil 4A_375/2012 vom 20. November 2012 E. 1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in:
BGE 139 III 24). Ein Rückweisungsantrag reicht aber ausnahmsweise aus, wenn das
Bundesgericht im Falle der Gutheissung die Sache ohnehin zurückweisen würde,
weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE
134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1). Die Rechtsbegehren sind unter
Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen
(BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; 133 II 409 E. 1.4.2; 123 IV 125 E. 1).
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Neuverlegung der
vorinstanzlichen Kosten nach richterlichem Ermessen. Die Vorinstanz hat
festgehalten, die Klage der Beschwerdeführerin beruhe auf der Anwendung der
Liquidationsregeln der einfachen Gesellschaft. Da ihr der Nachweis nicht
gelungen sei, dass die Parteien eine einfache Gesellschaft gegründet hätten,
fehle ihrer Klage die rechtliche Grundlage. Entsprechend hat die Vorinstanz
keine Sachverhaltsfeststellungen zur Höhe der Forderung getroffen, weshalb die
Beschwerdeführerin diese auch noch gar nicht hat beziffern können. Im Falle der
Gutheissung der Beschwerde müsste das Bundesgericht die Sache daher ohnehin an
die Vorinstanz zurückweisen. Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin erweist
sich damit als zulässig.
Auf den Eventualantrag betreffend die vorinstanzliche Kosten- und
Entschädigungsregelung kann hingegen nicht eingetreten werden, da er nicht
beziffert ist und sich auch der Beschwerdebegründung nicht entnehmen lässt, wie
die Prozesskosten nach Ansicht der Beschwerdeführerin auf die Parteien
aufzuteilen seien.

2.
2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft solche Rügen nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht
und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2; 133
III 393 E. 6, 439 E. 3.2).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll
in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1; 121 III 397 E. 2a; 116 II 745 E. 3 S.
749).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Überdies muss die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die
beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4). Auf
eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen
Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3,
393 E. 7.1).

2.3 Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie über weite
Strecken appellatorische Kritik vorbringt, sich hauptsächlich auf die
Darstellung ihrer eigenen Sicht beschränkt und nicht auf die Erwägungen der
Vorinstanz eingeht.
2.3.1 So rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe nicht zwischen Tat-
und Rechtsfragen unterschieden. Die Frage, ob die Parteien gemeinsame
Ersparnisse mit gemeinsamer Kasse generiert hätten, sei eine Tatsache und nicht
wie von der Vorinstanz ausgeführt eine Rechtsfrage. Diese elementare
Unterscheidung sei im angefochtenen Urteil konsequent ausgeblendet worden, was
zu einem durchgängigen "Chuddel-Muddel" geführt habe. Rechtsfragen seien dem
Beweis nicht zugänglich. Entsprechend habe die Vorinstanz den wahren
Sachverhalt nicht festgestellt bzw. zu den entscheidenden Fragen kein
Beweisverfahren durchgeführt. Die Beschwerdeführerin führt zudem einzelne Sätze
aus dem vorinstanzlichen Urteil an, die objektiv nicht nachvollziehbar seien.
Die Klage in dieser Situation mangels Beweisen abzuweisen, sei willkürlich,
stelle eine materielle Rechtsverweigerung dar und verletze ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör. Willkürlich sei auch die Feststellung der Vorinstanz, die
Beschwerdeführerin habe den natürlichen Konsens nicht bewiesen. Da die
Vorinstanz dazu keine Beweise abgenommen habe, sei auch hier das rechtliche
Gehör verletzt und liege eine materielle Rechtsverweigerung vor.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz ausführlich
mit den eingereichten Beweismitteln befasst. In seitenlangen Erwägungen setzt
sie sich mit den relevanten Dokumenten und mit Zeugenaussagen auseinander. Auf
diese Ausführungen der Vorinstanz geht die Beschwerdeführerin in keiner Weise
ein. Auch zur Begründung ihrer Rüge betreffend die Feststellung des natürlichen
Konsenses beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, ihre eigene Sicht
darzustellen und seitenweise Ausführungen aus früheren Rechtsschriften zu
zitieren. Dabei ergänzt sie den Sachverhalt völlig frei, ohne zu rügen, dieser
sei unvollständig festgestellt worden. Dies genügt den Begründungsanforderungen
nicht, weshalb auf diese Rügen nicht eingetreten werden kann.
2.3.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz weiter vor, einige Dokumente
zu Unrecht als verspätet eingereicht qualifiziert zu haben. Dies sei
willkürlich und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Die
Beschwerdeführerin verkennt indessen, dass die Vorinstanz ein Dokument zwar als
verspätet eingereicht bezeichnet, dieses aber auch als inhaltlich irrelevant
beurteilt hat. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Die Rüge ist somit
unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
2.3.3 Als willkürlich rügt die Beschwerdeführerin auch die Erwägungen der
Vorinstanz, wonach mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Tabellen
weder ein natürlicher noch ein normativer Konsens dahingehend nachgewiesen sei,
dass diese eine einfache Gesellschaft hätten gründen wollen. In Bezug auf die
Tabellen "Lebenshaltungskosten" hat die Vorinstanz ausgeführt, es handle sich
dabei um Arbeitspapiere, in denen für lediglich zwei Jahre (von mindestens neun
und höchstens 17 des gemeinsamen Zusammenlebens) Einnahmen und Ausgaben der
Parteien einander gegenübergestellt worden seien. Die Tabellen würden nichts
enthalten, was auf einen gemeinsamen Willen hindeute, für die Dauer des
gesamten Zusammenlebens das jeweilige Vermögen in eine einfache Gesellschaft
einzubringen. Zudem sei unklar, wer die Tabellen verfasst habe. Eine weitere
eingereichte Tabelle enthalte nichts weiter als eine Gegenüberstellung von
Einkommen und Steuern, welche die Parteien mutmasslich in den Jahren 2000 und
2001 erzielt bzw. bezahlt hätten. Die Tabelle, deren Erstellungsdatum, Urheber
und (bezüglich der Zahlen) Korrektheit unbekannt seien, weise keinen
rechtsgeschäftlichen Erklärungsgehalt auf.
Die Beschwerdeführerin rügt, der Beschwerdegegner habe weder bestritten, dass
die Berechnungstabellen für die gesamte Dauer des Konkubinats Gültigkeit gehabt
hätten, noch habe er behauptet, die Zahlen seien nicht korrekt gewesen. Den
Berechnungstabellen hat die Vorinstanz keinen übereinstimmenden Willen der
Parteien entnehmen können, für die Dauer des Zusammenlebens eine einfache
Gesellschaft zu gründen. Dadurch würde Bundesrecht selbst dann nicht verletzt,
wenn für die gesamte Dauer des Konkubinats Berechnungstabellen vorliegen
würden. Denn entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann alleine aus der
Erstellung von Berechnungstabellen mit einer Gegenüberstellung von Einkommen
und Ausgaben noch nicht geschlossen werden, dass eine einfache Gesellschaft
besteht und ein allfälliger Überschuss beiden Parteien zustehen würde. Im
Übrigen beschränken sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf
appellatorische Kritik oder finden keine Stütze im vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalt. Was die Korrektheit der Zahlen angeht, so ist
unklar, inwiefern eine Behebung des angeblichen Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein könnte. Darauf ist nicht einzutreten.
2.3.4 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich als willkürlich, dass die
Vorinstanz den Beschwerdegegner nicht sofort zum Gegenbeweis aufgefordert habe.
Dieser habe behauptet, von der Beschwerdeführerin periodische Zahlungen als
Ausgleich für die Vorfinanzierung ihres Lebensunterhalts erhalten zu haben. Die
Vorinstanz habe ausgeführt, dem Beschwerdegegner würde der Beweis für die
Ausgleichszahlungen im Sinne eines Gegenbeweises nur dann obliegen, wenn der
Beschwerdeführerin der Hauptbeweis der umfassenden Vergemeinschaftung der
Vermögenssphären der Parteien gelungen wäre. Die Beschwerdeführerin macht
geltend, ihre Rechtsposition wäre wesentlich gestärkt worden, wenn der
Gegenbeweis misslungen wäre. Mit dem willkürlichen Verzicht auf die Anordnung
des Gegenbeweises werde die Beschwerdeführerin de facto so gestellt, wie wenn
der Beschwerdegegner den Gegenbeweis erfolgreich geführt hätte, was nicht
angehe.
Das aus Art. 8 ZGB abgeleitete Recht zum Gegenbeweis bezweckt die Erschütterung
des Hauptbeweises (BGE 130 III 321 E. 3.4; 120 II 393 E. 4b S. 397). Die
Beschwerdeführerin verkennt, dass das Führen des Gegenbeweises gar nicht
notwendig ist, wenn der Hauptbeweis nach Ansicht des Gerichts ohnehin nicht
gelungen ist. Es kann somit keine Rede davon sein, die Erwägungen der
Vorinstanz seien willkürlich. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Schreier

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