Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.678/2012
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_678/2012

Verfügung vom 22. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Habke, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Werkvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 2.
Oktober 2012.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 2.
Oktober 2012 mit Beschwerde vom 14. November 2012 beim Bundesgericht anfocht;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Januar 2013 erklärte, sie
ziehe ihre Beschwerde zurück;
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2
BGG abgeschrieben werden kann;
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind
(Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, die sich zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung hat vernehmen lassen, für den durch das
bundesgerichtliche Verfahren verursachten Aufwand zu entschädigen hat (Art. 66
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG);
dass die Parteientschädigung in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 des Reglementes
über die Parteientschädigung vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) auf Fr.
800.-- festzusetzen ist;
dass die der Beschwerdegegnerin bis 18. Februar 2013 angesetzte Frist zur
Einreichung der Beschwerdeantwort abzunehmen ist;

verfügt die Präsidentin:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die der Beschwerdegegnerin bis 18. Februar 2013 angesetzte Frist zur
Einreichung der Beschwerdeantwort wird abgenommen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen.

5.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin