Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.675/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_675/2012, 4A_677/2012

Urteil vom 18. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Gelzer.

1. Verfahrensbeteiligte
XZ.________,
2. YZ.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Näf,
Beschwerdeführer,

gegen

4A_675/2012
W.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Kellenberger,
Beschwerdegegner,

und

4A_677/2012
V.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Kellenberger,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerden gegen die Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen, III.
Zivilkammer, vom 12. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
W.________ (Kläger 1) und V.________ (Kläger 2) mit Wohnsitz in Deutschland
machten im Zusammenhang mit Anlagegeldern gegen XZ.________ und YZ.________
(Beklagte) mit Wohnsitz in der Schweiz Forderungen geltend.

B.
Die Beklagten wurden beim Kreisgericht Rorschach am 2. März 2010 vom Kläger 1
auf Zahlung von Fr. 83'640.-- und am 9. Juni 2010 vom Kläger 2 auf Zahlung von
Fr. 82'000.-- je nebst Zins belangt. Das Kreisgericht gewährte den Beklagten in
beiden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und wies beide Klagen am 24.
November 2011 ab.
Gegen diese Entscheide erhoben die Kläger beim Kantonsgericht des Kantons St.
Gallen Berufung. Die Beklagten schlossen auf Abweisung der Berufungen und
stellten am 5. April 2012 in beiden Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung. Die Kläger schlossen auf
Abweisung dieses Gesuchs, worauf die Beklagten in ihren Stellungnahmen
Unterlagen nachreichten. In ihrem Schreiben vom 5. Juni 2012 behaupteten die
Kläger unter anderem, die Beklagten hätten Aktien an einer
Immobiliengesellschaft an einen Enkel verkauft und ihnen stünden aus
Bankgarantien der Bank A.________ grössere Summen zu. Die Beklagten stellten
dies am 14. Juni 2012 in Abrede.
Am 26. Juni 2012 forderte das Kantonsgericht die Beklagten auf, insbesondere
betreffend der Liegenschaft "T.________" Klärungen anzubringen. Dieser
Aufforderung kamen die Beklagten am 9. Juli 2012 nach. Am 25. Juli 2012 holte
der verfahrensleitende Richter bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St.
Gallen zur wirtschaftlichen Bedeutung der Bankgarantien der Bank A.________
einen Amtsbericht ein, der am 27. Juli 2012 erstellt wurde. Darin bat die
Staatsanwaltschaft, das beigelegte Rechtshilfegesuch vom 9. November 2010 (und
die erste Fassung vom 9. Oktober 2010) den Beklagten nicht zu eröffnen. Mit
Schreiben vom 30. Juli 2012 liess der verfahrensleitende Kantonsrichter den
Beklagten eine Kopie des Schreibens der Staatsanwaltschaft des Kantons St.
Gallen vom 27. Juli 2012 zukommen und teilte mit, auf die Zustellung der damit
eingereichten Akten verzichte er auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft, bzw. weil
es sich dabei um reine interne Unterlagen im Zusammenhang mit der Einreichung
und der Weiterverfolgung des Rechtshilfebegehrens handle. Er ergänzte das
Schreiben der Staatsanwaltschaft jedoch dahingehend, dass vom
Rechtshilfebegehren die Garantien Nr. 3-5 betroffen seien, nachdem der
Gegenwert der Garantien 1 und 2 gestützt auf ein früheres Rechtshilfebegehren
an den Kanton St. Gallen überwiesen und zur Sicherung der Ersatzforderung
rechtskräftig beschlagnahmt worden sei. Am 8. August 2012 ersuchten die
Beklagten beim Kantonsgericht um eine umfassende Akteneinsicht. Nachdem die
Staatsanwaltschaft zu diesem Begehren am 22. August 2012 Stellung genommen
hatte, teilte der verfahrensleitende Kantonsrichter den Beklagten mit Schreiben
vom 23. August 2012 mit, da im Verfahren betreffend Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege das Vorhandensein allfälliger Aktiven und nicht
die Rechtshilfe zur Diskussion stehe und es Sache der deutschen Behörden bzw.
allenfalls der Staatsanwaltschaft sei, die betreffenden Unterlagen offen zu
legen, gebe er dem Antrag auf Herausgabe des Rechtshilfebegehrens nicht statt.
Zum Amtsbericht liessen sich die Beklagten am 18. September 2012 vernehmen.
Mit Entscheiden vom 12. Oktober 2012 wies das Kantonsgericht das Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Beklagten in beiden Verfahren
wegen fehlender Glaubhaftmachung ihrer Bedürftigkeit ab.

C.
Die Beklagten (Beschwerdeführer) erheben in beiden Verfahren Beschwerde in
Zivilsachen mit den Begehren, die Entscheide des Kantonsgerichts vom 12.
Oktober 2012 aufzuheben und ihnen für die Verfahren vor dem Kantonsgericht die
unentgeltliche Rechtspflege, umfassend die Befreiung von Gerichtskosten und die
Bestellung von Dr. Alois Näf als unentgeltlichem Rechtsbeistand, zu gewähren.
Zudem sei das Kantonsgericht anzuweisen, die durch das kantonale
Untersuchungsamt für Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft des Kantons St.
Gallen eingereichten Eingaben und Akten den Beschwerdeführern zur Einsicht- und
Stellungnahme zuzustellen.
Sodann ersuchen die Beschwerdeführer darum, ihnen für das Verfahren vor
Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege- und -verbeiständung zu gewähren.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die inhaltlich übereinstimmenden Beschwerden in den Verfahren 4A_677/2012 und
4A_675/2012 richten sich gegen gleich begründete Urteile und werfen damit
identische Rechtsfragen auf, weshalb es sich rechtfertigt, die beiden Verfahren
zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in
Verbindung mit Art. 24 BZP; BGE 128 V 124 E. 1 mit Hinweisen; Urteil 2C_851/
2012 vom 19. Dezember 2012 E. 1.1).

2.
Über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege kann mit dem Entscheid in der
Sache entschieden werden, da diese Gesuche mit den Beschwerden verbunden waren
und keine weiteren Vorkehren des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin
erforderlich waren (Urteile 2D_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.4; 4A_20/2011 vom
11. April 2011 E. 7.2.2).

3.
3.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und
inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE
133 II 249 E. 1.1 S. 251 mit Hinweisen).

3.2 Angefochten sind kantonal letztinstanzliche Entscheide (Art. 75 Abs. 1
BGG), welche die unentgeltliche Rechtspflege- und verbeiständung aufgrund nicht
nachgewiesener Mittellosigkeit verweigerten. Es handelt sich dabei um
selbständig anfechtbare Zwischenentscheide, weil sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können
(BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 IV 335 E. 4 S.
338; Urteil 8C_422/2009 vom 30. November 2009 E. 1.2).

3.3 Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit
dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 134 V 138 E. 3
S. 144). Der Streitwert der beiden Hauptverfahren übersteigt die erforderliche
Höhe von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Da auch die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden grundsätzlich
einzutreten.

4.
4.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (
BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130, 397 E. 1.5 S. 401; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).
Wird Willkür in der Ermittlung des Sachverhalts geltend gemacht, ist zu
beachten, dass dem Sachrichter in der Beweiswürdigung ein breiter
Ermessensspielraum zusteht. Die beschwerdeführende Partei hat daher
substanziiert darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen
missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen,
erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich ausser Acht gelassen habe (BGE
132 III 209 E. 2.1; 136 I 184 E. 1.2 S. 187; 133 III 462 E. 2.4 S. 466). Auf
eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen
Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S.
254 f.; 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f.).

4.2 Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt ergänzen will, hat er mit
Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und
taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht
hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III
570; 4A_526/2008 vom 21. Januar 2009 E. 3.2).

5.
5.1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies kann
zutreffen, wenn die Vorinstanz ihr Urteil unerwartet auf einen Rechtstitel
stützt, der im Verfahren nicht thematisiert wurde und damit Sachumstände erst
durch den angefochtenen Entscheid Rechtserheblichkeit gewinnen (BGE 136 III 123
E. 4.4.3 S. 129; Urteile 4A_642/2009 vom 2. Februar 2010 E. 2.4). Vor
Bundesgericht ist das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach Erlass des
angefochtenen Entscheids ereigneten oder entstanden (echte Noven), unzulässig,
soweit sie nicht erst für das bundesgerichtliche Verfahren, z.B. betreffend die
Einhaltung der Beschwerdefrist, erheblich werden (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343
f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E. 1.2.1). In
der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche
Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

5.2 Die Beschwerdeführer legten ihren Beschwerden neue Unterlagen bei (act.
106-132) und machen geltend, zu ihrer Einreichung habe erst der angefochtene
Entscheid Anlass gegeben. Da ihnen aufgrund der bisher eingereichten Akten in
einem ähnlich gelagerten Fall die unentgeltliche Rechtspflege von der
Vorinstanz und vom Bundesgericht gewährt worden sei, hätten sie annehmen
dürfen, in den vorliegenden Verfahren keine weiteren Unterlagen einreichen zu
müssen. Zudem habe die Vorinstanz die Beschwerdeführer aufgrund der
richterlichen Fragepflicht zu weiteren Auskünften und zur Einreichung weiterer
Unterlagen auffordern müssen. Die Steuererklärung und der Abschluss 2011 hätten
noch nicht existiert.

5.3 Das Kantonsgericht hat einen mehrfachen Schriftenwechsel betreffend die
Mittellosigkeit der Beschwerdeführer durchgeführt und diese aufgefordert, ihre
Einkommens- und Vermögenssituation bezüglich verschiedener Fragen zu klären.
Demnach war für die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erkennbar, dass das
Kantonsgericht die bisher eingereichten Unterlagen als nicht genügend
erachtete. Unter diesen Umständen hat nicht erst der angefochtene Entscheid zur
Einreichung entsprechender Beweismittel Anlass gegeben, weshalb die neu
eingereichten Unterlagen unzulässig sind.

6.
6.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Soweit das
Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 BGG), ist zwar eine
ausdrückliche Nennung bestimmter Gesetzesartikel nicht erforderlich.
Unerlässlich ist aber, dass in der Beschwerde auf die Begründung des
angefochtenen Urteils eingegangen und dargetan wird, gegen welche Regeln des
Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60;
vgl. auch BGE 121 III 397 E. 2a S. 400). Der Beschwerdeführer soll in der
Beschwerde nicht bloss die im kantonalen Verfahren eingenommenen
Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als
rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (Urteil 4A_522/
2011 vom 13. Januar 2012 E. 1.2).

6.2 Die Beschwerdeführer erneuern ihr vom Kantonsgericht am 23. August 2012
abgelehntes Begehren um Akteneinsicht, ohne auf die Begründung der Vorinstanz
einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern diese Ablehnung Bundesrecht verletzen
soll. Insoweit ist auf die Beschwerde mangels einer hinreichend begründeten
Rüge nicht einzutreten.

7.
7.1 Die Vorinstanz erkannte zutreffend, dass auf die bei ihr hängigen
Berufungsverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) anwendbar war
(Art. 405 Abs.1 ZPO) und damit die unentgeltliche Rechtspflege im
Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen war (Art. 119 Abs. 5 ZPO).

7.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen
erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies
zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die
Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO
stimmen mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein. Die
zu dieser Garantie ergangene Rechtsprechung ist daher für die Auslegung von
Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen (Urteile 5A_565/2011 vom 14. Februar
2012 E. 2.3; 4A_494/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; 5A_574/2011 vom 6. Januar
2012 E. 3; vgl. zur Frage der Aussichtslosigkeit: BGE 138 III 217 E. 2.2.3 f.).
Nach der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV gilt eine Partei als mittellos,
wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel
anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und
desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit
Hinweisen). Im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit sind alle finanziellen
Verpflichtungen des Gesuchstellers zu berücksichtigen und seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen.
Schuldverpflichtungen sind jedoch nur soweit massgebend, als sie tatsächlich
erfüllt werden. Auf alte Verbindlichkeiten, die der Gesuchsteller nicht mehr
tilgt, kann er sich nicht berufen (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f. mit
Hinweisen). Er hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen (Art.
119 Abs. 1 ZPO). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen
Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese
Verhältnisse sind. Das Gericht hat allenfalls unbeholfene Gesuchsteller auf die
Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung der Mittellosigkeit benötigt.
Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen
Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, ist die Bedürftigkeit zu
verneinen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.; Urteil 1B_332/2012 vom 15. August
2012 E. 2.5 mit Hinweisen).

7.3 Das Kantonsgericht führte bezüglich der Frage der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführer zusammengefasst aus, sie würden als Einnahmen lediglich die
AHV-Rente von monatlich Fr. 3'480.-- angeben und machten geltend, die
S.________ Treuhand, eine dem 76-jährigen Beschwerdeführer gehörende
Einzelunternehmung, weise seit Jahren Verluste im sechstelligen Bereich aus.
Auf der Ausgabenseite wiesen sie neben dem Grundbetrag
Krankenversicherungsprämien von monatlich Fr. 634.20 und Fr. 612.80 aus, wobei
nur Fr. 261.90 resp. Fr. 271.10 auf den obligatorischen Versicherungsschutz
gemäss KVG fielen. Ferner machten sie einen Mietzins von Fr. 1'000.-- zuzüglich
Fr. 800.-- Nebenkosten für eine möbliert vermietete Attikawohnung geltend.
Vermieter sei ihr Sohn, der bei Mietantritt die Wohnung mitbewohnt habe. Diese
Darlegungen seien nicht glaubwürdig. So sei nicht einsehbar, dass sich die
Beschwerdeführer bei einem Einkommen von angeblich lediglich Fr. 3'480.-- pro
Monat bereits für die Krankenversicherung und die Wohnung Fixkosten von Fr.
3'047.-- leisteten, so dass für die im Grundbetrag enthaltenen Positionen ein
Restbetrag von nur mehr knapp über Fr. 400.-- verbliebe. Die Wohnkosten seien
erklärungsbedürftig, weil sie in der Anspruchsberechnung zu kürzen wären, der
Mietvertrag mit einem nahen Familienmitglied abgeschlossen worden sei und darin
die Eigentumsverhältnisse an den Mobilien so geregelt seien, dass den
Beschwerdeführern einzig die Kompetenzgüter gehörten. Im Gesuch würden die
grossen Verluste der Einzelunternehmung S.________ Treuhand nicht belegt. Zudem
werde darin nicht ausgeführt, ob und wie die in den Erfolgsrechnungen
ausgewiesenen Ausgaben für Löhne, Elektrizität, Telekommunikation, Mietzinse
usw., beglichen würden.
Nicht nachvollziehbar seien auch die Angaben zur Liegenschaft "T.________".
Diese werde im Gesuch unter anderem mit einem Verweis auf nicht ausgewiesene
Betriebskosten als strukturell defizitär dargestellt. Die Beschwerdeführer
gäben jedoch nicht an, weshalb die geschäftserfahrene Beschwerdeführerin die
Liegenschaft über Jahre gehalten hätte, wenn damit kein Gewinn zu erzielen
gewesen wäre. Die fehlende Marktgängigkeit der Liegenschaft und die nutzlosen
Bemühungen, sie neu zu vermieten, seien nur unsubstanziiert behauptet worden.
Sodann beanstandete das Kantonsgericht, dass das Gesuch die in der Vereinbarung
mit der Bank B.________ (Gesuchsakten 3) marginal erwähnten Bankgarantien der
Bank A.________ nicht aufführe und sich nicht zu ihrem Wert äussere. In der
Stellungnahme vom 18. September 2012 hätten die Beschwerdeführer sich mit
pauschalen Bestreitungen und Hinweisen auf den Stand der Arrestlegung begnügt,
ohne sie zu dokumentieren.
Das Kantonsgericht erachtete auch die von den Beschwerdeführern pauschal
bestrittene Übertragung von R.________-Aktien an Enkelkinder als unklar.
Insoweit bestehe Klärungsbedarf, weil der Beschwerdeführer alleiniges Mitglied
des Verwaltungsrates der R.________ Holding AG sei und er den Verwaltungsrat
der R.________ AG und der R.________ Immobilien AG präsidiere. Somit stelle
sich die Frage, inwieweit die Beschwerdeführer an diesen Unternehmungen
beteiligt seien, oder ob diese Beteiligungen an Familienangehörige übertragen
wurden. Unklar sei, ob aus den Verwaltungsratsmandaten des Beschwerdeführers
ein Einkommen erzielt werde.
Zusammenfassend führte das Kantonsgericht aus, angesichts der komplexen
Verhältnisse hätten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die
vorgenannten Fragen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen von Anfang
an klären müssen. Das Gesuch liefere jedoch kein klares, umfassendes,
glaubhaftes und nachvollziehbares Bild der Verhältnisse. Nachfragen des
Gerichts hätten die Beschwerdeführer unvollständig und nur teilweise
substanziiert beantwortet. Demnach seien die Beschwerdeführer ihrer Pflicht zur
Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse insgesamt nur ungenügend
nachgekommen. Eine hinreichende Beurteilung ihrer finanziellen Verhältnisse sei
daher nicht möglich.

7.4 Die Beschwerdeführer geben diese Beweiswürdigung als willkürlich aus
7.4.1 In ihren Begründungen ergänzen die Beschwerdeführer jedoch mehrfach den
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne mit Aktenhinweisen aufzuzeigen,
dass sie die entsprechenden Behauptungen und Beweismittel bereits vor der
Vorinstanz prozesskonform eingebracht haben, was unzulässig ist (vgl. E. 4.2
hiervor). Dies trifft namentlich bezüglich der Behauptung der Beschwerdeführer
zu, sie bezahlten die ihrem Sohn geschuldeten Mietzinse und Nebenkosten nicht
und würden mit anderen Worten von ihm unterstützt. Unzulässig sind auch die
neuen Behauptungen und Beweismittel betreffend die Liegenschaft "T.________"
und des Verkaufs der Beteiligung an der R.________ Holding AG.
7.4.2 Zudem üben die Beschwerdeführer an der Beweiswürdigung des
Kantonsgerichts über weite Strecken appellatorische Kritik, ohne
rechtsgenüglich darzulegen, inwiefern diese Würdigung im Ergebnis unhaltbar
sein soll. Dies gilt namentlich bezüglich der Kritik an der vorinstanzlichen
Beurteilung der behaupteten Verluste der Einzelunternehmung S.________
Treuhand. Im Übrigen räumen die Beschwerdeführer nun in Bezug auf die
Liegenschaft "T.________" ein, dass bei der ab dem 15. Dezember 2012 erfolgten
Vermietung ein "leichter" Gewinn resultiere.
7.4.3 Nicht entscheiderheblich sind die vorinstanzlichen Feststellungen, der
Sohn der Beschwerdeführer habe bei Mietantritt die gemietete Wohnung
mitbewohnt, und es sei notorisch, dass die Beschwerdeführer Anlagegelder
entgegengenommen hätten. Auf die dagegen gerichtete Kritik der Beschwerdeführer
ist daher nicht einzutreten.
7.4.4 Bezüglich der Garantien der Bank A.________ geben die Beschwerdeführer
dem Sinne nach an, das Kantonsgericht habe missachtet, dass einerseits gemäss
Ziff. 4.4 der Vereinbarung mit der Bank B.________ alle allfälligen Erlöse
daraus an diese Bank zur Deckung der bestehenden Schuld von rund Fr. 2.5 Mio.
abgetreten worden seien und andererseits die Staatsanwaltschaft zur Deckung der
Ersatzforderung von Fr. 3.5 Mio. versuche, an den Erlös heranzukommen, wobei
sie gemäss ihrem Schreiben vom 27. Juli 2012 die Chancen als gering einstufe.
Schliesslich hätten die Beschwerdeführer noch weitere Schulden von mehreren
Millionen Franken, weshalb es ihnen nicht möglich sei, mit den Bankgarantien
die Prozesskosten zu bezahlen.
7.4.5 Im angerufenen Vertrag mit der Bank B.________ wird in Ziff. 4.4.
erwähnt, dass die Sicherstellung einer Restschuld durch die mit separaten
Verträgen vom 1. März 2004 abgetretenen Forderungen erfolge, wobei danach in
Klammern insbesondere der "Nettoerlös aus Zahlungsgarantien Bank A.________"
genannt wird. Aus diesem Verweis ergibt sich somit nicht, ob und in welchem
Umfang die offenbar bloss sicherungshalber erfolgte Abtretung der Forderungen
aus den Garantien der Bank A.________ im Zeitpunkt der Gesuchstellung noch
wirksam war. Zudem haben die Beschwerdeführer nicht belegt, wie hoch die
Restschuld gegenüber der Bank B.________ in diesem Zeitpunkt war. Soweit die
Beschwerdeführer die fehlende Belegung ihrer Angaben über die von der Bank
A.________ bezahlten Gelder durch neue Tatsachenbehauptungen und die
Einreichung von neuen Dokumenten nachzuholen versuchen, sind sie nicht zu hören
(vgl. E. 5 hiervor). Unter diesen Umständen ist das Kantonsgericht auch bei
Berücksichtigung der hohen Schulden der Beschwerdeführer nicht in Willkür
verfallen, wenn es annahm, die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführer seien
namentlich auch in Bezug auf die Ansprüche aus Bankgarantien nicht klar.
7.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich die an der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung geübte Kritik, soweit sie den Begründungsanforderungen genügt,
als unbegründet.

8.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Da sie von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht
entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind somit
den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 4A_675/2012 und 4A_677/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Gelzer