Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.66/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_66/2012

Urteil vom 29. Mai 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________ AG,
2. Y.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Künzli,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

1. Z.________ AG,
2. A.________,
3. Pensionskasse Q.________,
4. Pensionskasse R.________,
5. Pensionskasse S.________,
6. Personalvorsorgestiftung T.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Hans Beat Keller,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Werkvertrag; sachliche Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 11.
Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
Die Z.________ AG als Bestellerin schloss am 22. März 2010 mit der X.________
AG und mit der Y.________ AG, welche als einfache Gesellschaft "V.________"
auftraten, einen Werkvertrag, welcher namentlich folgende Klausel enthielt:
"Gerichtsstand ist das Bezirksgericht Zürich". Die beiden Unternehmerinnen
verpflichteten sich im Vertrag, für die Bestellerin in U.________ Arbeiten auf
einem Grundstück auszuführen, das im Miteigentum von A.________, der
Pensionskasse Q.________, der Pensionskasse R.________, der Pensionskasse
S.________ und der Personalvorsorgestiftung T.________ stand.
Infolge Divergenzen mit der Bestellerin über die Leistung von Akontozahlungen
an den Werklohn erwirkten die Unternehmerinnen die provisorische Eintragung von
Bauhandwerkerpfandrechten auf den Grundstücksanteilen der fünf Miteigentümer.
Es wurde den Unternehmerinnen Frist gesetzt, um Klage auf Feststellung der
Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung der Pfandrechte zu erheben.

B.
Am 26. Mai 2011 reichten die Unternehmerinnen beim Bezirksgericht Zürich Klage
gegen die Bestellerin und die fünf Drittpfandeigentümer ein; sie schlossen
dahin, es sei die Bestellerin zu verurteilen, ihnen Fr. 560'000.-- plus
Verzugszins zu bezahlen, und es seien die fünf provisorischen
Bauhandwerkerpfandrechte definitiv einzutragen. Eine Klageantwort wurde nicht
eingeholt. Mit Urteil und Beschluss vom 22. August 2011 lehnte es das
Bezirksgericht ab, auf die Forderungsklage gegen die Bestellerin sowie auf die
Klage auf definitive Eintragung gegen die vier Pensionskassen einzutreten. Es
setzte den Unternehmerinnen sodann Frist, um mitzuteilen, ob sie an der Klage
gegen den fünften Drittpfandeigentümer A.________ festhielten oder diese
zurückzögen, und stellte ansonsten eine Sistierung in Aussicht bis zur
definitiven Erledigung der Hauptklage und der andern Prosequierungsklagen durch
das Handelsgericht; die Klage gegen A.________ wurde in der Folge
zurückgezogen.
Das Bezirksgericht hielt fest, die sachliche Zuständigkeit liege ausserhalb der
Dispositionsfreiheit der Parteien; für die Prorogation eines sachlich
unzuständigen Gerichts bleibe nach der neuen eidgenössischen ZPO kein Raum. Für
die Forderungsklage gegen die Bestellerin sei nach dem neuen Recht
ausschliesslich das Handelsgericht zuständig; der unter dem alten Recht
geschlossenen anderslautenden Prorogationsklausel komme keine Rechtswirkung
mehr zu. Sodann seien die vier beklagten Pensionskassen institutionelle
Anleger, weshalb die Klage auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gegen
sie ebenfalls zwingend in die Zuständigkeit des Handelsgerichts falle.

C.
Am 30. August 2011 reichten die Unternehmerinnen beim Handelsgericht Klage ein
gegen die Bestellerin auf Bezahlung von Fr. 560'000.-- plus Verzugszins und
gegen die fünf Drittpfandeigentümer auf definitive Eintragung der
Bauhandwerkerpfandrechte für Pfandsummen zwischen Fr. 67'200.-- und Fr.
201'600.--. Die sechs Beklagten äusserten die Auffassung, das Bezirksgericht
sei zuständig. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2011 lehnte es das Handelsgericht
unter Kosten- und Entschädigungsfolge ab, auf die Klage einzutreten.
Das Handelsgericht ging zunächst davon aus, dass die im Werkvertrag vereinbarte
Gerichtsstandsklausel weiterhin gültig und das Handelsgericht folglich für die
Forderungsklage gegen die Bestellerin sachlich nicht zuständig ist. Es
folgerte, dass an sich das Bezirksgericht für die Klage gegen die Bestellerin
sowie gegen die Drittpfandeigentümer A.________ und Pensionskasse S.________
(mangels Eintrags im Handelsregister) zuständig wäre und es selber für die
Klage gegen die drei andern (im Handelsregister eingetragenen)
Drittpfandeigentümer. Doch dränge es sich auf, für (einfache und notwendige)
Streitgenossen von einer einheitlichen sachlichen Zuständigkeit auszugehen.
Deshalb müsse die sachliche Zuständigkeit bei passiver einfacher (und wohl auch
notwendiger) Streitgenossenschaft beim ordentlichen Bezirksgericht liegen,
sobald für mindestens einen passiven Streitgenossen die sachliche Zuständigkeit
des Bezirksgerichts, nicht aber jene des Handelsgerichts gegeben ist.

D.
Die beiden Unternehmerinnen (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) reichten
Beschwerde in Zivilsachen ein. Sie schliessen hauptsächlich dahin, es sei der
Beschluss vom 11. Dezember 2011 vollständig aufzuheben und das Handelsgericht
für die Durchführung des Prozesses gegen die Bestellerin und gegen alle fünf
Drittpfandeigentümer zuständig zu erklären; subsidiär schliessen sie dahin, es
sei der Beschluss soweit aufzuheben, als ihnen Kosten und Parteientschädigungen
auferlegt werden. Sodann ersuchen sie um die Anweisung an das Grundbuchamt, die
vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte bis zum rechtskräftigen
Entscheid des zuständigen kantonalen Gerichts nicht zu löschen.
Die Bestellerin und die fünf Drittpfandeigentümer (nachfolgend:
Beschwerdegegner) haben eine gemeinsame Vernehmlassung eingereicht. Sie
schliessen hauptsächlich auf Abweisung der Beschwerde; eventualiter beantragen
sie, es sei ausdrücklich das Bezirksgericht Zürich zuständig zu erklären. Die
Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit bei ihm eingereichter Beschwerden von
Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit Hinweisen).

1.1 Die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich nur gegen Entscheide
offen, die von einem oberen kantonalen Gericht auf Rechtsmittel hin in zweiter
Instanz gefällt werden (Grundsatz der "double instance cantonale"). Dieses
Erfordernis der doppelten kantonalen Instanz gilt aber nicht ausnahmslos; so
steht es den Kantonen namentlich offen, Fachgerichte für handelsrechtliche
Streitigkeiten, sogenannte Handelsgerichte, als einzige kantonale Instanz
einzusetzen (Art. 75 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b BGG; Art. 6 Abs. 1 ZPO).
Was eine handelsrechtliche Streitigkeit in diesem Sinn ist, bestimmt allein das
Bundesrecht. Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn die
geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist - womit die
charakteristische Leistung im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit der Partei
gemeint ist (ALEXANDER BRUNNER, in: Brunner und andere [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2011, N. 20 zu Art. 6 ZPO) - , gegen den
Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht und
die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren
ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO).
Ist nur die beklagte Partei im schweizerischen Handelsregister oder in einem
vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen
Voraussetzungen erfüllt, hat die (im Handelsregister nicht eingetragene)
klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht oder dem ordentlichen
Gericht (Art. 6 Abs. 3 ZPO). Die Kantone können das Handelsgericht überdies
zuständig erklären für Streitigkeiten, für die das Bundesrecht eine einzige
kantonale Instanz vorschreibt (Art. 6 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 ZPO),
sowie für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und
Genossenschaften (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO).
Der Kanton Zürich hat von der Möglichkeit, in diesem Rahmen ein Handelsgericht
zu schaffen, Gebrauch gemacht. Er hat es zuständig erklärt sowohl für
handelsrechtliche Streitigkeiten (im Sinn von Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO) als auch
für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften
(im Sinn von Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO), sofern deren Streitwert mindestens Fr.
30'000.-- beträgt (§ 44 lit. b GOG/ZH, Zürcher Gesetz vom 10. Mai 2010 über die
Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, LS 211.1),
ferner - mit Ausnahme der Klagen gegen den Bund (Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO) -
für Streitigkeiten, für die das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz
vorschreibt (Art. 5 Abs. 1 lit. a - e und h ZPO; § 44 lit. a GOG/ZH; vgl. auch
Art. 5 Abs. 1 lit. g ZPO i.V.m. § 45 lit. a GOG/ZH). Es ist somit ein
Handelsgericht im Sinn des Bundesrechts (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 6 Abs.
1 ZPO), dessen Entscheide direkt an das Bundesgericht weitergezogen werden
können.

1.2 Der angefochtene Beschluss beendet das Verfahren vor dem Handelsgericht;
der Streitwert liegt bei Fr. 560'000.--. Die formellen Voraussetzungen an eine
Beschwerde sind erfüllt. Auf vorliegende Beschwerde in Zivilsachen ist damit
grundsätzlich einzutreten.

1.3 Die Beschwerdeführerinnen ersuchen um Anweisung an das Grundbuchamt, die
vorläufig eingetragenen Pfandrechte bis zum rechtskräftigen Entscheid des
zuständigen kantonalen Gerichts nicht zu löschen. Darin ist ein Gesuch um
aufschiebende Wirkung für die vorliegende Beschwerde zu sehen. Da bei Ablauf
der Klagefrist der Verlust des Pfandrechts droht, ist dem Gesuch stattzugeben.

2.
Die Beschwerdeführerinnen haben mehrere Klagen gegen verschiedene Beklagte
gehäuft. Einerseits verlangen sie Werklohn von der Bestellerin
(werkvertraglicher Anspruch), andererseits ersuchen sie um die Eintragung von
Bauhandwerkerpfandrechten gegen die Miteigentümer des Grundstücks, auf welchem
sie die bestellten Arbeiten geleistet haben (sachenrechtlicher Anspruch). Diese
Klagen müssen von Gesetzes wegen nicht verbunden werden: so kann der Gläubiger
gegen den Drittpfandeigentümer auf definitive Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts klagen, ohne gleichzeitig den Schuldner auf Bezahlung
des Werklohns einzuklagen (BGE 126 III 467 E. 3 S. 469 ff.).
Es ist im Folgenden zu prüfen, welche kantonale Instanz zur Beurteilung der
einzelnen Klagebegehren je zuständig wäre und, falls es nicht dieselbe Instanz
ist, ob eine Klagenhäufung möglich ist und gegebenenfalls mit welchen Folgen
hinsichtlich der Zuständigkeit.

3.
Die Beschwerdeführerinnen verlangen von der Bestellerin Fr. 560'000.-- Werklohn
aus dem am 22. März 2010 geschlossenen Werkvertrag.

3.1 Die Beschwerdeführerinnen und die Bestellerin sind im Handelsregister
eingetragen und im Baugewerbe tätig. Die Streitigkeit um die eingeklagte
Forderung aus Werkvertrag ist damit offensichtlich handelsrechtlicher Natur;
das ist im Übrigen unbestritten. Ein solches Klagebegehren fällt in die
Zuständigkeit des Handelsgerichts (Art. 6 Abs. 2 ZPO).
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte (vgl. Art. 4 ff. ZPO) ist der
Disposition der Parteien entzogen (vgl. FABIENNE HOHL, Procédure civile, Bd.
II, 2. Aufl. 2010, Rz. 130; CHRISTOPH LEUENBERGER/BEATRICE UFFER-TOBLER,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, Rz. 2.129). Diese können nicht
vereinbaren, einen Streit einem andern als dem vom Gesetz bezeichneten
staatlichen Gericht zu unterbreiten, es sei denn, das Gesetz sehe eine
Wahlmöglichkeit vor, was für den vorliegenden Fall, in dem alle Parteien im
Handelsregister eingetragen sind, nicht zutrifft (vgl. Art. 6 Abs. 3 ZPO). Zwar
können die Parteien gemäss Art. 17 ZPO Gerichtsstandsvereinbarungen schliessen
(élection de for, proroga di foro); diese Bestimmung steht unter dem Titel
"Örtliche Zuständigkeit" (Art. 9 ff. ZPO) und wurde wörtlich von Art. 9 Abs. 1
aGestG (Bundesgesetz vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen,
AS 2000 2355) übernommen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, BBl 2006 7264 Ziff. 5.2.2 zu Art. 16 E-ZPO), welcher sich
nur auf die örtliche Zuständigkeit bezog (vgl. Art. 1 Abs. 1 aGestG);
Vereinbarungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte lassen sich nicht
darauf stützen (vgl. ULRICH HAAS/MICHAEL SCHMLUMPF, in: Oberhammer [Hrsg.],
Kurzkommentar ZPO, 2010, N. 1 zu Art. 4 und N. 2 zu Art. 17 ZPO; DOMINIK VOCK,
in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 5 zu Art. 4
ZPO; RAINER WEY, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, N. 7 zu Art. 4 ZPO; THEODOR HÄRTSCH,
in: Stämpflis Handkommentar ZPO, 2010, N. 8 zu Art. 4 ZPO und N. 26 zu Art. 6
ZPO; DANIEL FÜLLEMANN, in: Brunner und andere [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2011, N. 8 zu Art. 17 ZPO; JACQUES HALDY,
in: Bohnet und andere [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, 2011, N. 2 zu
Art. 17 ZPO).

3.2 Die Beschwerdeführerinnen und die Bestellerin haben im Werkvertrag vom 22.
Mai 2010 vereinbart, Gerichtsstand sei das Bezirksgericht Zürich. Das
Handelsgericht ist - wie auch das Bezirksgericht - der Auffassung, unter der
Geltung des bei Vertragsabschluss noch anwendbaren kantonalen Prozessrechts sei
es zulässig gewesen, die grundsätzlich gegebene Kompetenz des damaligen
Handelsgerichts wegzubedingen; es hat demzufolge festgehalten, die
Vertragsparteien hätten bei Vertragsabschluss rechtsgültig die sachliche
Kompetenz des Bezirksgerichts begründet. Diesen auf kantonalem Recht fussenden
Schluss stellen die Beschwerdeführerinnen nicht in Frage; sie erheben in diesem
Zusammenhang insbesondere keine Rüge einer Verletzung des verfassungsmässigen
Willkürverbots. Die Frage ist damit der Überprüfung durch das Bundesgericht
entzogen (Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 462 E. 2.3 und 4.4.1).

3.3 Das Handelsgericht ist der Auffassung, die unter dem altem Recht
vereinbarte Wegbedingung seiner Kompetenz sei nach Inkrafttreten der
Schweizerischen Zivilprozessordnung weiterhin gültig. Es beruft sich auf Art.
406 ZPO, wonach sich die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach dem
Recht bestimmt, das zur Zeit ihres Abschlusses gegolten hat; es bezieht diese
Regel nicht nur auf Vereinbarungen über die örtliche, sondern auch auf solche
über die sachliche Zuständigkeit. Das Bezirksgericht war in Anlehnung an einen
Entscheid des Zürcher Obergerichts anderer Auffassung. Die
Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung von Art. 406 ZPO; nach ihrem
Dafürhalten bezieht sich diese Bestimmung ausschliesslich auf die örtliche
Zuständigkeit.
Art. 406 ZPO hat nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die zuvor geltende
Regelung des Art. 39 aGestG übernommen (BBl 2006 7407 Ziff. 5.26.2 zu Art. 403
E-ZPO); diese galt nur für Vereinbarungen über die örtliche Zuständigkeit (Art.
1 Abs. 1 aGestG). Nichts deutet darauf hin, dass der Begriff
Gerichtsstandsvereinbarung (élection de for, proroga di foro) in den Art. 406
und 17 ZPO verschieden sein sollte und in Art. 406 ZPO einen über die
gewöhnliche Bedeutung hinausgehenden Sinn hätte. Entgegen der Auffassung des
Handelsgerichts erheischen das Bedürfnis der Parteien nach Vertragstreue, nach
Vertrauen in die Rechtsordnung und nach Rechtssicherheit keine andere Auslegung
von Art. 406 ZPO; denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Bedürfnis der
Parteien dadurch in Frage gestellt wäre, dass sie eine Klage vor jenem
staatlichen Gericht einreichen müssen, das gemäss neuem Recht zuständig ist.
Anders liegen die Dinge in Bezug auf Klagen, die noch unter dem alten Recht
eingereicht worden sind und für welche das angerufene staatliche Gericht auch
unter dem neuen Recht weiterhin zuständig bleibt (Art. 404 ZPO), sowie bei
Schiedsvereinbarungen, durch welche ein Streit der staatlichen Gerichtsbarkeit
entzogen wurde (Art. 407 ZPO); darum geht es vorliegend nicht.

3.4 Die Rüge einer falschen Auslegung von Art. 406 ZPO ist begründet. Es ist
somit festzuhalten, dass das Handelsgericht grundsätzlich zuständig wäre, die
Klage der Beschwerdeführerinnen gegen die Bestellerin auf Bezahlung von Fr.
560'000.-- zu beurteilen.

4.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen sodann gegen die fünf Miteigentümer des
Grundstücks, das sie im Rahmen der Erfüllung des Werkvertrags mit der
Bestellerin überbaut haben, die definitive Eintragung von
Bauhandwerkerpfandrechten.
Die Zuständigkeit des Handelsgerichts setzt voraus, dass die zu beurteilende
Streitigkeit die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betrifft (Art.
6 Abs. 2 lit. a ZPO). Bauarbeiten sind charakteristische Leistung eines
Bauunternehmers, weshalb Streitigkeiten um den Werklohn des Bauunternehmers
dessen geschäftliche Tätigkeit betreffen. Dasselbe muss auch in Bezug auf das
Bauhandwerkerpfandrecht gelten, da dieses bloss eine akzessorische Sicherheit
für den Werklohnanspruch ist; das Bauhandwerkerpfandrecht hängt eng mit der
Werklohnforderung und damit mit der typischen geschäftlichen Tätigkeit des
Bauunternehmers zusammen (RAINER SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht -
Ergänzungsband zur 3. Auflage, 2011, Rz. 568 und 699; vgl. VOCK, a.a.O., N. 8
zu Art. 6 ZPO; offen gelassen in BGE 137 III 563 E. 3.4 S. 568). Es ist im
Übrigen aus prozessökonomischen Überlegungen gerechtfertigt, die Zuständigkeit
des gleichen Gerichts zur Beurteilung beider Ansprüche des Bauunternehmers
gegen Besteller und Drittpfandeigentümer nicht ohne zwingenden Grund zu
verunmöglichen.
Das Handelsgericht ist allerdings nur zuständig, wenn die beklagte Partei im
Handelsregister eingetragen ist (Art. 6 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 ZPO). Nach den
nicht angefochtenen und damit für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen
Feststellungen des Handelsgerichts ist das nur für die Pensionskasse
Q.________, die Pensionskasse R.________ und die Personalvorsorgestiftung
T.________ (Beklagte 3, 4 und 6) der Fall, nicht aber für A.________ (den
Beklagten 2) und die Pensionskasse S.________ (Beklagte 5).

5.
Das Handelsgericht ist damit an sich für die Klage gegen die Bestellerin und
drei Drittpfandeigentümer zuständig, nicht aber für die Klagen gegen die zwei
übrigen Drittpfandeigentümer.

5.1 Die Klage gegen die Bestellerin auf Bezahlung des Werklohns und die Klagen
gegen die Drittpfandeigentümer auf definitive Eintragung der
Bauhandwerkerpfandrechte können getrennt eingereicht werden (BGE 126 III 467 E.
3 S. 469 ff.), genauso wie die einzelnen Klagen auf definitive Eintragung der
Teilpfandsummen (SCHUMACHER, a.a.O., Rz. 742). Es liegt somit keine notwendige
passive Streitgenossenschaft vor.
Eine einfache passive Streitgenossenschaft setzt voraus, dass Rechte und
Pflichten zu beurteilen sind, die auf gleichartigen Tatsachen oder
Rechtsgründen beruhen (Art. 71 Abs. 1 ZPO); das ist vorliegend der Fall. Sodann
muss für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar sein (Art. 71
Abs. 2 ZPO); auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da der Streitwert
der einzelnen Klagen über Fr. 30'000.-- liegt und folglich das ordentliche
Verfahren für alle gilt (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO). Schliesslich muss die
gleiche sachliche Zuständigkeit für alle eingeklagten Ansprüche gelten. Das
setzt Art. 71 ZPO stillschweigend voraus; was für die Klagenhäufung gegen
dieselbe Partei gilt (vgl. Art. 90 lit. a ZPO), muss umso mehr für Klagen gegen
eine einfache Streitgenossenschaft gelten (vgl. PETER RUGGLE, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 17 zu Art. 71 ZPO;
NICOLAS JEANDIN, in: Bohnet und andere [Hrsg.], Code de procédure civile
commenté, 2011, N. 8 zu Art. 71 ZPO; STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Sutter-Somm und
andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, N. 9
zu Art. 71 ZPO; a.M. ISAAK MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl.
2012, S. 62).
Im Rahmen seiner Kompetenz zur Regelung der sachlichen Zuständigkeit der
Gerichte (Art. 4 ZPO) muss dem Kanton erlaubt sein, aus prozessökonomischen
Gründen und zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile (vgl. BGE 129 III 80 E.
2.1) eine einheitliche sachliche Zuständigkeit für einfache passive
Streitgenossenschaften vorzusehen. Wäre für gewisse Streitgenossen das
Handelsgericht sachlich zuständig und für andere das ordentliche Gericht, kann
er die Zuständigkeit zwar nicht gesamthaft dem Handelsgericht übertragen; denn
dessen Zuständigkeit ist durch das Bundesrecht begrenzt und kann nicht auf
weitere Fälle (insbesondere auf beklagte Personen, die nicht im Handelsregister
eingetragen sind) ausgedehnt werden (Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 ZPO; a.M.
ANNE-CATHERINE HAHN, in: Stämpflis Handkommentar ZPO, 2010, N. 7 zu Art. 71
ZPO). Hingegen spricht nichts dagegen, die Zuständigkeit des Handelsgerichts
für solche Fälle aufzuheben und das ordentliche Gericht für alle Klagen
zuständig zu erklären (TANJA DOMEJ, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO,
2010, N. 6 zu Art. 71 ZPO; vgl. auch MEIER, a.a.O., S. 62; a.M. wohl DAVID
RÜETSCHI, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2010, N. 42 zu Art. 6 ZPO). Die Regelung der
handelsgerichtlichen Zuständigkeit nach Art. 6 ZPO bezweckt nicht, in ihrem
Anwendungsbereich die einfache Streitgenossenschaft (Art. 71 ZPO) zu
verhindern. Es ist dem Kanton - dem es frei steht, die Handelsgerichtsbarkeit
überhaupt einzuführen (Art. 6 Abs. 1 ZPO) - vielmehr zuzugestehen, mit seiner
Regelung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte zu ermöglichen,
Streitgenossen vor dem gleichen Gericht einzuklagen.

5.2 Das Handelsgericht hat eine (stillschweigende) kantonale Regelung
angenommen, nach welcher das Bezirksgericht sachlich zuständig ist, alle
vorliegende Klagen zu beurteilen. Die Beschwerdeführerinnen rügen keine
Verletzung des verfassungsmässigen Willkürverbots bei der Auslegung des
kantonalen Rechts, sodass die Frage der Überprüfung durch das Bundesgericht
entzogen ist (Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 462 E. 2.3 und 4.4.1).

6.
Der Nichteintretensentscheid des Handelsgerichts ist damit im Ergebnis nicht zu
beanstanden. Das Bezirksgericht hat sich zu Unrecht sachlich unzuständig
erklärt.
Wird eine Eingabe, auf die mangels örtlicher oder sachlicher Zuständigkeit
nicht eingetreten wurde, innert eines Monats seit dem Nichteintretensentscheid
beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der
Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Diese
Regel gilt - Fälle von Rechtsmissbrauch vorbehalten - auch, wenn sich nach
einem ersten Nichteintretensentscheid das als zweites angerufene Gericht
ebenfalls unzuständig erklärt (MARKUS MÜLLER-CHEN, in: Brunner und andere
[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2011, N. 16 zu
Art. 63 ZPO; vgl. BGE 130 III 202 E. 3.3.2 S. 210 f., in dem die Frage offen
gelassen wurde, ob der Gläubiger ein zweites Mal den Schutz von Art. 139 OR
beanspruchen kann).
Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten einen grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde
(Art. 29a BV). Im vorliegenden Fall hat das sachlich zuständige Bezirksgericht
seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint und die Beschwerdeführer dazu gebracht,
vor dem unzuständigen Handelsgericht zu klagen, welches aber nicht verpflichtet
werden kann, auf eine Klage einzutreten, zu deren Behandlung es nicht zuständig
ist. Damit stünde kein Gericht zur Verfügung, um die Klage zu beurteilen. Einem
Kläger kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn er den Nichteintretensentscheid
des ersten Gerichts nicht systematisch weiterzieht, um seinen
verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht zu sichern für den
Fall, dass das vom ersten Gericht als zuständig erachtete zweite Gericht doch
nicht zuständig wäre. Art. 63 ZPO ist verfassungsmässig auszulegen in dem Sinn,
dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Verneinung der sachlichen
Zuständigkeit durch das zweite Gericht eine Bindung an den
Nichteintretensentscheid des ersten Gerichts nicht besteht, dass dem Entscheid
des ersten Gerichts keine Rechtskraft zukommt (vgl. Art. 100 Abs. 5 BGG, BGE
135 V 153 E. 1).
Es stellt sich sodann die Frage, ob die dreissigtägige Frist ab formeller
Rechtskraft des Nichteintretensentscheids (MÜLLER-CHEN, a.a.O., N. 19 zu Art.
63 ZPO; FRANÇOIS BOHNET, in: Bohnet und andere [Hrsg.], Code de procédure
civile commenté, 2011, N. 21 ff. zu Art. 63 ZPO; DOMINIK INFANGER, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 15 zu Art. 63 ZPO; vgl.
auch THOMAS SUTTER-SOMM/MARTIN HEDINGER, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, N. 11 zu Art. 63 ZPO)
oder nicht vielmehr ab Zustellung des letzten, nicht angefochtenen oder nicht
mehr anfechtbaren Entscheids (STEPHEN V. BERTI, in: Oberhammer [Hrsg.],
Kurzkommentar ZPO, 2010, N. 13 zu Art. 63 ZPO) läuft. Da der
Nichteintretensentscheid des Handelsgerichts mit Beschwerde angefochten und
dieser aufschiebende Wirkung erteilt wurde, kann die Frage mangels formeller
Rechtskraft des angefochtenen Entscheids offen gelassen werden und es braucht
auch diejenige nach der Rechtsnatur der Beschwerde in Zivilsachen nicht weiter
vertieft zu werden. Die dreissigtägige Frist läuft damit ab Zustellung des
vorliegenden Entscheids.
Die Klage kann folglich wieder beim Bezirksgericht eingereicht werden.
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdegegner stimmen dem im Ergebnis zu für den
Fall, dass das Handelsgericht nicht zuständig ist.

7.
Die Beschwerdeführerinnen ersuchen für den Fall, dass das Bezirksgericht als
zuständig erachtet würde, die ihnen im angefochtenen Beschluss auferlegten
Partei- und Gerichtskosten dem Kanton Zürich zu überbinden.
Das Verfahren vor Handelsgericht und die entsprechenden Gerichts- und
Parteikosten von Fr. 11'000.-- und Fr. 6'700.-- sind die Folge des
unzutreffenden Entscheids des Bezirksgerichts, den dieses von Amtes wegen
gefällt hat. Die beklagten Parteien haben weder vor Bezirksgericht noch vor
Handelsgericht unbegründete Anträge gestellt. Die Gerichts- und Parteikosten im
kantonalen Verfahren sind somit nicht von den Parteien veranlasst worden. Es
rechtfertigt sich folglich, sie dem Kanton aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
Infolge des negativen Kompetenzkonflikts waren die Beschwerdeführerinnen
gezwungen, den Beschluss des Handelsgerichts vor Bundesgericht anzufechten; die
Beschwerdegegner haben hier obsiegt. Der Kanton Zürich hat die beteiligten
Parteien für das Verfahren vor Bundesgericht zu entschädigen (Art. 68 Abs. 4
i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). Dagegen sind ihm keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Der Beschwerde wird aufschiebende Wirkung erteilt.

2.
Der angefochtene Beschluss vom 11. Dezember 2011 wird bestätigt, soweit die
Zuständigkeit des Handelsgerichts verneint wird.

3.
Der angefochtene Beschluss vom 11. Dezember 2011 wird dahin gehend geändert,
dass die Gerichtskosten von Fr. 11'000.-- und die Parteientschädigung von Fr.
6'700.-- an die Beschwerdegegner dem Kanton Zürich auferlegt werden.

4.
Für das Verfahren vor Bundesgericht werden keine Kosten erhoben.

5.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 9'000.-- und den Beschwerdegegnern eine solche von insgesamt Fr.
5'000.-- zu bezahlen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann